Definitive debt enforcement upheld for direct federal tax

ZKBES.2017.130Übriges Gericht27.09.2017Dismissed

Zusammenfassung

The Solothurn High Court dismissed the debtor's appeal against a first-instance order granting definitive debt enforcement for 2015 direct federal tax, interest, and costs. It held that the final tax assessment and related tax authority documents constituted enforceable titles equivalent to a judgment, and that the debtor had not shown extinction, deferral, or limitation of the debt by documentary evidence. The court also found the appeal manifestly unfounded and decided it without obtaining a response. The appellant was ordered to pay CHF 250 in appellate costs.

Regest

Art. 80 Abs. 1, Art. 81 Abs. 1 and Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG; § 180 Abs. 3 BGS 614.11; definitive enforcement based on final tax assessments and equivalent administrative decisions. A final tax assessment, once accompanied by proof of legal force, constitutes an enforceable title for definitive Rechtsöffnung; the enforcement judge does not review the substantive correctness of the assessment, but only whether documentary proof shows extinction, deferral, or limitation of the claim. Where the debtor raises no such documentary defense, the objection that a separate enforcement certificate is missing is unfounded. A manifestly unfounded appeal may be dismissed immediately without inviting a response (Art. 322 ZPO).

Gesamter Gesetzestext

Geschäftsnummer:** ZKBES.2017.130**
Instanz:Zivilkammer
Entscheiddatum:28.09.2017
FindInfo-Nummer:O_ZK.2017.143
Titel:** definitive Rechtsöffnung**
Resümee:
Obergericht Zivilkammer Urteil vom 28. September 2017 Es wirken mit: Präsident Frey Oberrichter Müller Oberrichterin Jeger Gerichtsschreiber Schaller In Sachen ** A.___, Beschwerdeführer gegen ** Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch Steueramt des Kantons Solothurn, Beschwerdegegnerin betreffend ** definitive Rechtsöffnung** hat die Zivilkammer des Obergerichts in ** Erwägung, dass**: die Schweizerische Eidgenossenschaft (im Folgenden die Gesuchstellerin) mit Eingang am 30. Mai 2017 beim Richteramt Olten-Gösgen in der gegen A.___ (im Folgenden der Gesuchsgegner) geführten Betreibung für die Direkte Bundessteuer 2015 und damit verbundene Zinsen und Kosten definitive Rechtsöffnung verlangte, u.K.u.E.F., der Gesuchsgegner keine Stellungnahme einreichte, die Amtsgerichtspräsidentin am 9. August 2017 wie beantragt definitive Rechtsöffnung erteilte, der Gesuchsgegner dagegen am 21. September 2017 fristgerecht Beschwerde beim Obergericht einreichte und sinngemäss die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens verlangte, die definitive Rechtsöffnung gemäss Art. 80 Abs. 1 und 81 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281) zu erteilen ist, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht und der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder gestundet worden ist oder er die Verjährung anruft, nach Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind und auch nach § 180 Abs. 3 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (BGS 614.11) die rechtskräftigen Veranlagungen, Verfügungen und Entscheide der mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden vollstreckbaren Gerichtsurteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs gleichstehen, die Vorderrichterin die erteilte Rechtsöffnung auf folgende Verfügungen abstützte: die definitive Veranlagung der direkten Bundessteuer 2015 vom 4. Juli 2016 mit Rechtskraftbescheinigung vom 24. April 2017, die Mahnung vom 7. Oktober 2016 mit Rechtskraftbescheinigung sowie die Verzugszinsrechnung vom 17. Februar 2017 mit Rechtskraftbescheinigung, die Rechtskraftbescheinigung vom 24. April 2017 für die definitive Veranlagung der direkten Bundessteuer 2015 vom 4. Juli 2016 von der Gesuchstellerin zu den Akten eingereicht wurde und sich dort auch befindet, über die Vollstreckbarkeit einer rechtskräftigen Verfügung im oben erwähnten Sinn der Rechtsöffnungsrichter entscheidet, der Einwand des Gesuchsgegners, es mangle vorliegend an einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung der zuständigen Behörde über die definitive Veranlagung, damit fehlgeht, die Beschwerde demnach offensichtlich unbegründet ist und deshalb sogleich ohne Einholung einer Beschwerdeantwort (Art. 322 ZPO) abgewiesen werden kann, der Gesuchsgegner nach dem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 250.00 zu bezahlen hat, ** erkannt**: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. A.___ hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 250.00 zu bezahlen. ** Rechtsmittel:Der Streitwert liegt unter CHF 30‘000.00. Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen. ** Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts Der Präsident Der Gerichtsschreiber Frey Schaller

Schlagwörter

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