Definitive enforcement denied for improper service of tax objection decision

ZKBES.2017.123Übriges Gericht23.10.2017Modified

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A.___ AG appealed against a first-instance grant of definitive enforcement sought by the Swiss Confederation for a tax fine and related ancillary claims. The Obergericht held that the creditor had not proved proper service of the underlying objection decision, so the decision could not be treated as enforceable. The appeal was therefore upheld, the lower-court judgment set aside, and the enforcement request dismissed. Costs and party compensation were imposed on the Swiss Confederation in both instances.

Omnilex-Regeste

Art. 80 and 81 SchKG; definitive enforcement based on an administrative decision requires proof of enforceability and proper service. A certificate of finality does not cure defective or unproven service. Decisions not duly served generally produce no legal effects, do not enter into force, and cannot serve as enforcement titles. The creditor bears the burden of proving that the title is enforceable, including that the decision was notified to the debtor (consid. not specified).

Gesamter Gesetzestext

Geschäftsnummer:** ZKBES.2017.123**
Instanz:Zivilkammer
Entscheiddatum:24.10.2017
FindInfo-Nummer:O_ZK.2017.152
Titel:** Rechtsöffnung**
Resümee:
Obergericht Zivilkammer ** Urteil** vom 24. Oktober 2017 Es wirken mit: Präsident Frey Oberrichter Flückiger Oberrichterin Jeger Gerichtsschreiber Schaller In Sachen ** A.___ AG**, vertreten durch Rechtsanwalt Joachim Lerf, Beschwerdeführerin gegen ** Schweizerische Eidgenossenschaft**, vertreten durch Kantonale Steuerverwaltung, Beschwerdegegnerin betreffend ** Rechtsöffnung** hat die Zivilkammer des Obergerichts in ** Erwägung, dass**: die Schweizerische Eidgenossenschaft (im Folgenden der Gesuchsteller) am 30. März 2017 beim Richteramt Solothurn-Lebern in der gegen die A.___ AG (im Folgenden die Gesuchsgegnerin) geführten Betreibung für die Steuerbusse DBST 2010 und damit verbundene Zinsen, Mahngebühren und Kosten definitive Rechtsöffnung verlangte, u.K.u.E.F., die Gesuchsgegnerin auf Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens schloss, u.K.u.E.F., der Amtsgerichtspräsident am 2. August 2017 wie beantragt definitive Rechtsöffnung erteilte, die Gesuchsgegnerin dagegen nach Erhalt des begründeten Urteils am 31. August 2017 frist- und formgerecht Beschwerde beim Obergericht einreichte und die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens verlangte, die Gesuchstellerin keine Stellungnahme einreichte, die definitive Rechtsöffnung gemäss Art. 80 Abs. 1 und 81 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281) zu erteilen ist, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht und der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder gestundet worden ist oder er die Verjährung anruft, nach Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind, der Vorderrichter nicht näher auf die Einwendung der Gesuchsgegnerin, der Einspracheentscheid der kantonalen Steuerverwaltung vom 21. April 2016 sei ihr nie eröffnet worden, einging und gestützt auf die vorgelegte Rechtskraftbescheinigung der Kantonalen Steuerverwaltung vom 30. März 2017 und der Bestätigung der Kanzlei des Kantonsgerichts des Kantons Freiburg vom 14. März 2017, es sei kein Rechtsmittel gegen den Einspracheentscheid vom 21. April 2016 eingereicht worden, definitive Rechtsöffnung erteilte, Entscheide, die der betroffenen Person nicht eröffnet worden sind, grundsätzlich keine Rechtswirkungen entfalten und nicht in Rechtskraft erwachsen und somit nicht vollstreckt werden können (BGE 141 I 97 E. 7.1 mit weiteren Hinweisen), der Gläubiger, der einen Rechtsöffnungstitel vorlegt und gestützt hierauf die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung verlangt, den Nachweis der Vollstreckbarkeit und damit auch den Nachweis der Zustellung zu erbringen hat, wobei eine Rechtskraftbescheinigung die nicht gehörige Eröffnung nicht zu heilen vermag (a.a.O.), vorliegend der Beweis der gehörigen Zustellung und Eröffnung des Einspracheentscheids vom 21. April 2016 nicht erbracht wurde, obwohl genau dies von der Gesuchsgegnerin zu Recht bereits bei der Vorinstanz eingewendet wurde, die Erklärung der Veranlagungsbehörde in ihrer Rechtskraftbescheinigung vom 30. März 2017, gegen den Entscheid sei keine Einsprache erhoben worden, zudem den eingereichten Gesuchsbeilagen widerspricht, die Beschwerde bei dieser Sachlage gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen ist, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens bei diesem Ausgang der Gesuchstellerin aufzuerlegen sind und sie zu verpflichten ist, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung, die in Anbetracht der Parallelfälle auf CHF 100.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt wird, zu bezahlen, die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 450.00 ebenfalls von der Gesuchstellerin zu übernehmen sind, es doch ziemlich überrissen erscheint, in den vier Parallelfällen je ein 90-minütiges Studium des angefochtenen Urteils mit je einer vierstündigen Ausfertigung der Beschwerdeschrift geltend zu machen, weshalb nicht auf die eingereichte(n) Honorarnote(n) abgestellt werden kann, die Parteientschädigung für das obergerichtliche Verfahren unter diesen Umständen ermessensweise auf CHF 400.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt wird, ** erkannt**: 1. Die Beschwerde wird gutheissen und das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 2. August 2017 wird aufgehoben. 2. Das Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung 235’914 des Betreibungsamtes Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach wird abgewiesen. 3. Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat der A.___ AG für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen. 5. Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Vorschuss verrechnet. Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat der A.___ AG die von ihr bevorschussten CHF 450.00 zu ersetzen. 6. Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat der A.___ AG für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 400.00 zu bezahlen. ** Rechtsmittel:Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00. Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen. ** Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts Der Präsident Der Gerichtsschreiber Frey Schaller

Schlagwörter

definitive enforcementservice of decisionadministrative decisionburden of prooffinality certificatedebt enforcementcostsparty compensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the tax objection decision was sufficiently shown to have been duly served and thus enforceable as a definitive enforcement title.

Extrahierter Entscheid

No. The creditor failed to prove proper service and enforceability of the objection decision; a certificate of finality cannot cure defective service.

Extrahierte Begründung

Decisions not served on the affected person generally have no legal effect, do not enter into force, and cannot be enforced. The creditor seeking definitive enforcement bears the burden of proving enforceability, including service. The file contents also contradicted the certificate of finality.

Kernrechtsfrage

Whether definitive enforcement should remain in place for the tax fine, interest, reminder fees and costs.

Extrahierter Entscheid

No. The enforcement request had to be rejected in full.

Extrahierte Begründung

Without proof of valid service and enforceability of the underlying administrative decision, the conditions for definitive enforcement under SchKG were not met.

Kernrechtsfrage

Allocation of first-instance and appeal costs and party compensation.

Extrahierter Entscheid

Costs were imposed on the Swiss Confederation; party compensation was awarded to A.___ AG in both instances.

Extrahierte Begründung

The respondent lost the case and had to bear the procedural costs and reasonable party compensation, reduced in light of comparable parallel cases.

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