Provisional debt enforcement against loss certificates upheld

ZKBES.2017.108Übriges Gericht30.08.2017Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Bern cantonal tax authority sought provisional legal opening against B.___ for CHF 15,298.90 based on assigned loss certificates. The first instance refused the request because it assumed the underlying claim might stem from a public-law decision, which would exclude a later action in annulment. On appeal, the Obergericht held that this was merely an assumption unsupported by the file. Since the creditor had requested provisional legal opening and the debtor did not claim a public-law basis, the court treated the certificates as founded on a debt acknowledgment and granted the request. The debtor was ordered to bear all costs and party compensation.

Omnilex-Regeste

Art. 82 SchKG; provisional legal opening based on loss certificates: where the creditor submits loss certificates and requests provisional legal opening, this may constitute an implicit assertion that the claim rests on a debt acknowledgment rather than on a public-law decision. The court may not refuse legal opening on the mere assumption that the underlying proceedings were administrative in nature; such a conclusion requires a substantiated basis in the file. If the debtor does not invoke a public-law basis excluding the debt-acknowledgment route, provisional legal opening may be granted (consid. 1–2). Costs follow the outcome and are charged to the unsuccessful debtor (consid. 3).

Gesamter Gesetzestext

Geschäftsnummer:** ZKBES.2017.108**
Instanz:Zivilkammer
Entscheiddatum:31.08.2017
FindInfo-Nummer:O_ZK.2017.128
Titel:** Rechtsöffnung**
Resümee:
Obergericht Zivilkammer Urteil vom 31. August 2017 Es wirken mit: Präsident Frey Oberrichter Müller Oberrichterin Jeger Rechtspraktikant Godat In Sachen Kanton Bern, vertreten durch Steuerverwaltung des Kantons Bern Region Oberland, Inkassostelle Beschwerdeführer gegen ** B.___, Beschwerdegegner betreffend ** Rechtsöffnung zieht die Zivilkammer des Obergerichts in ** Erwägung**: I. 1. Der Kanton Bern (nachfolgend: Gläubiger) hat mit Zahlungsbefehl vom 28. Februar 2017 eine Betreibung (Nr. 516’292) gegen B.___ (nachfolgend: Schuldner) im Umfang von CHF 15'298.90 angehoben. Es handelt sich um Forderungen aus verschiedenen Verlustscheinen. 2. Die Verlustscheine wurden ursprünglich von der Krankenversicherung D.___ erwirkt. Im Rahmen der Kostenrückerstattung für nicht einbringbare Prämien durch die Krankenversicherung sind die entsprechenden Verlustscheinforderungen an den Gläubiger abgetreten worden. 3. Mit Eingabe vom 28. April 2017 stellte der Gläubiger beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt ein Gesuch um provisorische Rechtsöffnung für CHF 15'298.90 und reichte zur Begründung die obengenannten Verlustscheine und Anträge auf Kostenrückerstattung für nicht einbringbare Prämien ein, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 4. Der Schuldner hat sich nicht vernehmen lassen. 5. Das Gesuch um provisorische Rechtsöffnung wurde mit Urteil vom 14. Juli 2017 abgewiesen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hatte der Gesuchsteller die Verfahrenskosten zu tragen. Die Gerichtskosten wurden auf CHF 400.00 festgelegt. Sie wurden mit dem vom Gläubiger geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 6. Gegen dieses Urteil erhob der Gläubiger am 28. Juli 2017 Beschwerde an das Obergericht und verlangte dessen Aufhebung sowie die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. 516'292 und die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 15'298.90, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 7. Der Schuldner hat keine Beschwerdeantwort eingereicht. 8. Für die Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen. II. 1.1 Der Vorderrichter erwog, Krankenversicherer beseitigten im Betreibungsverfahren den Rechtsvorschlag nach Art. 79 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) im Normalfall selber mit einer Verfügung. Die provisorische Rechtsöffnung könne nicht erteilt werden, wo eine Aberkennungsklage nicht mehr möglich wäre, namentlich bei Vorliegen einer rechtskräftigen Verfügung. Im vorliegenden Fall sei nicht eruierbar, ob dem Verlustschein eine Forderung aus einer Verfügung oder aus einer Schuldanerkennung nach Art. 82 SchKG zugrunde liege, da lediglich der Verlustschein eingereicht worden sei. Es könne daher auch nicht bestimmt werden, ob dem Gesuchsgegner bei Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung noch die Möglichkeit einer Aberkennungsklage offen stünde. Der Gläubiger habe nicht geltend gemacht, das ursprüngliche Verfahren habe auf einer Schuldanerkennung und nicht auf einer Verfügung beruht. Unter diesen Umständen sei die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung nicht möglich. 1.2 Der Gläubiger begründet seine Beschwerde damit, dass die Vorinstanz von einem hypothetischen Sachverhalt ausgehe. Sie verkenne, dass es sich beim Erlass einer Verfügung um eine von mehreren möglichen Vorgehensweisen handle. Der Krankenversicherer sei nicht zum Erlass einer Verfügung verpflichtet, weshalb eine provisorische Rechtsöffnung nicht per se ausgeschlossen sei. Der Gläubiger habe keine Verfügung erlassen, weshalb eine definitive Rechtsöffnung gestützt auf Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG nicht in Frage komme. Der einzige mögliche Weg zur Vollstreckung sei daher die provisorische Rechtsöffnung. Wenn dieser Weg nicht offen stünde, könnte in solchen Fällen niemals eine Vollstreckung erfolgen, was nicht dem Sinn und Zweck des SchKG entsprechen würde. Die Rechte des Schuldners seien dadurch gewahrt, dass er sich im Rahmen eines materiell-rechtlichen Verfahrens gegen den Bestand der Forderung sowie die Betreibung wehren könne. Es obliege nicht dem Rechtsöffnungsrichter darüber zu entscheiden, ob die dem Verlustschein zu Grunde liegende Forderung begründet sei oder nicht, sofern keine formell rechtskräftige Verfügung resp. ein materiell-rechtlicher Entscheid einer Beschwerdeinstanz vorliege. 1.3 Der Vorderrichter führt zutreffend aus, dass Krankenversicherungen über zwei Möglichkeiten verfügen, um den Rechtsvorschlag im Betreibungsverfahren zu beseitigen. Sie können entweder eine entsprechende Verfügung erlassen, oder die provisorische Rechtsöffnung verlangen (vgl. BGE 109 V 46, E. 3.a; Daniel Staehelin in Adrian Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl., Basel 2010, Art. 82 SchKG N 46). Er stellt sodann fest, dass es dem Normalfall entspreche, dass Krankenversicherer im Betreibungsverfahren den Rechtsvorschlag mit einer Verfügung beseitigten. Davon ausgehend nimmt er an, dass auch im vorliegenden Fall der Rechtsvorschlag durch eine Verfügung beseitigt worden sei. Dies ist jedoch eine blosse Annahme. Vorliegend hat der Gläubiger lediglich die Verlustscheine sowie die Anträge der Krankenversicherung auf Kostenrückerstattung der nicht bezahlten KVG-Prämien eingereicht. Er hat sich nicht explizit dazu geäussert, ob das ursprüngliche Verfahren auf einer Verfügung oder auf einer Schuldanerkennung beruht hat. Er hat aber einen Antrag auf Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung gestellt. Darin kann eine stillschweigende Erklärung erkannt werden, dass die im Verlustschein verurkundete Forderung auf einer Schuldanerkennung gemäss Art. 82 SchKG und nicht auf einer Verfügung beruht. Der Schuldner seinerseits hat nicht eingewendet, der Verlustschein beruhe auf einer öffentlich-rechtlichen Forderung. 2. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und das angefochtene Urteil ist aufzuheben. Dem Gläubiger ist die provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 15'298.90 zu erteilen. 3.1 Dem Ausgang dieses Verfahrens entsprechend sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 400.00 neu vollumfänglich dem Schuldner aufzuerlegen. Zudem hat er dem Gläubiger eine (dem Aufwand für das erstinstanzliche Verfahren entsprechende) Parteientschädigung von CHF 30.00 zu bezahlen. 3.2 Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 750.00 sind ebenfalls dem Schuldner aufzuerlegen. Er hat dem Gläubiger für den von ihm geleisteten Kostenvorschuss somit CHF 750.00 zurückzuerstatten. Zudem hat er dem Gläubiger eine Parteientschädigung von CHF 170.00 (der Aufwand für das Beschwerdeverfahren war höher als für das erstinstanzliche Verfahren) zu bezahlen. Demnach wird ** erkannt**: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 14. Juli 2017 wird aufgehoben. 2. In der Betreibung Nr. 516'292 des Betreibungsamtes Region Solothurn vom 28. Februar 2017 wird das Gesuch um provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 15’298.90 gutgeheissen. 3. B.___ hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 400.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. B.___ hat dem Kanton Bern die von diesem bevorschussten CHF 400.00 zu ersetzen. 4. B.___ hat dem Kanton Bern für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 30.00 zu bezahlen. 5. B.___ hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 750.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. B.___ hat dem Kanton Bern die von diesem bevorschussten CHF 750.00 zu ersetzen. 6. B.___ hat dem Kanton Bern für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 170.00 zu bezahlen. ** Rechtsmittel:Der Streitwert beträgt weniger als CHF 30'000.00. Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen. ** Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts Der Präsident Der Rechtspraktikant Frey Godat

Schlagwörter

provisional legal openingloss certificatedebt acknowledgmentappealcostslegal enforcementburden of proofpublic law claim

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether provisional legal opening could be granted on the loss certificates.

Extrahierter Entscheid

Yes. The appeal file implied that the underlying claim was based on a debt acknowledgment under Art. 82 SchKG, not on a public-law decision preventing the action.

Extrahierte Begründung

The creditor had filed only the loss certificates and reimbursement requests, but its request for provisional legal opening indicated that the claim was to be treated as one founded on a debt acknowledgment. The debtor did not assert that the certificates were based on a public-law claim. The lower court's assumption that a prior decision had been issued was therefore unsupported.

Kernrechtsfrage

Allocation of first-instance and appeal costs and party compensation.

Extrahierter Entscheid

The debtor must bear the first-instance and appellate costs and pay party compensation in both instances.

Extrahierte Begründung

Because the creditor succeeded on appeal, the costs followed the outcome and the debtor had to reimburse the advances and pay compensation.

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