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ZKBES.2017.1 ΓÇó Cost advance became moot due to legal aid request
ZKBES.2017.1Übriges Gericht03.01.2017Dismissed
A debtor appealed a CHF 300 cost-advance order issued by the first-instance court. The appellate civil chamber held that the debtor’s filing should be understood as a request for legal aid in the underlying proceeding. Because the legal-aid request had to be decided first, the cost-advance order lost its basis and the appeal no longer had any object. The matter was therefore written off as moot, the filing was transmitted to the Richteramt Olten-Gösgen for decision as a legal-aid request, and no court costs were imposed.
Cost advance; mootness of appeal when a request for legal aid is filed; where an appellant challenges a cost advance on the ground of indigence, the submission is to be construed as an application for legal aid if this corresponds to its substance. Once such an application is filed, the challenged cost-advance order ceases to exist as an appealable object because the first instance must first rule on the legal-aid request. In that situation the appeal is devoid of object and is to be struck from the docket; costs may be waived. See consid. 2.
| Geschäftsnummer: | ** ZKBES.2017.1** |
|---|---|
| Instanz: | Zivilkammer |
| Entscheiddatum: | 04.01.2017 |
| FindInfo-Nummer: | O_ZK.2017.6 |
| Titel: | ** Kostenvorschuss** |
| Resümee: |
| Obergericht Zivilkammer Beschluss vom 4. Januar 2017 Es wirken mit: Präsident Frey Oberrichter Müller Oberrichterin Jeger Gerichtsschreiber Schaller In Sachen ** A.___, Beschwerdeführerin gegen ** Staat Solothurn vertreten durch Amt für Finanzen Solothurn Beschwerdegegner betreffend ** Kostenvorschuss** hat die Zivilkammer des Obergerichts in ** Erwägung, dass:** das Betreibungsamt Olten-Gösgen den Zahlungsbefehl in der gegen A.___ geführten Betreibung gemäss Art. 265a SchKG dem Richteramt Olten-Gösgen zum Entscheid über die Bewilligung des Rechtsvorschlags kein neues Vermögen vorgelegt hat, die Amtsgerichtspräsidentin A.___ am 19. Dezember 2016 Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 300.00 setzte, A.___ dagegen am 30. Dezember 2016 (Postaufgabe) Beschwerde ans Obergericht einreichte und sinngemäss wegen mangelnder finanzieller Mittel die Aufhebung der Kostenvorschusspflicht verlangte, dies als Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren zu verstehen und als solches an die Vorinstanz zu überweisen ist, mit der Einreichung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege die verfügte Kostenvorschusspflicht aufgehoben ist, weil die Amtsgerichtspräsidentin nun zuerst über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu entscheiden hat, damit das Anfechtungsobjekt nicht mehr existiert und das Beschwerdeverfahren gegenstandslos ist und abgeschrieben werden kann, auf eine Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, ** beschlossen**: 1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle abgeschrieben. 2. Die Beschwerde wird als Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an das Richteramt Olten-Gösgen überwiesen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. ** Rechtsmittel:Der Streitwert liegt unter CHF 30‘000.00. Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen. ** Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts Der Präsident Der Gerichtsschreiber Frey Schaller |
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