Correction of cost allocation in definitive debt enforcement appeal

ZKBES.2016.182Übriges Gericht05.01.2017Granted

Zusammenfassung

The Obergericht Zivilkammer corrected its judgment of 19 December 2016 in a definitive debt-enforcement appeal because the cost refund sentence in the dispositive part had inadvertently transposed the parties’ shares. It held that the error was an obvious clerical mistake and corrected the dispositive ex officio under Art. 334 CPC. The corrected paragraph orders B.___ to bear CHF 650 and A.___ CHF 100 of the second-instance costs, with set-off against the advance paid by A.___, and B.___ must reimburse A.___ CHF 650.

Regest

Art. 334 Abs. 1 und 2 ZPO; Berichtigung eines offensichtlichen Versehens im Dispositiv. Ein Schreib- oder Rechnungsfehler sowie jedes andere offensichtliche Versehen kann vom Gericht jederzeit von Amtes wegen berichtigt werden, wenn der Wortlaut des Dispositivs in Widerspruch zum erkennbaren Kostenentscheid oder zur Urteilsbegründung steht. Massgebend ist der objektiv erkennbare Wille des Gerichts; die Berichtigung dient ausschliesslich der Anpassung an diesen Willen und darf nicht zu einer materiellen Neubeurteilung führen (vgl. consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

Geschäftsnummer:** ZKBES.2016.182**
Instanz:Zivilkammer
Entscheiddatum:06.01.2017
FindInfo-Nummer:O_ZK.2017.8
Titel:** definitive Rechtsöffnung**
Resümee:
Obergericht Zivilkammer Berichtigung vom 6. Januar 2017 der Ziffer 6 des Urteils vom 19. Dezember 2016 Es wirken mit: Präsident Frey Oberrichterin Jeger Oberrichter Müller Gerichtsschreiber Schaller In Sachen ** A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bitterli, Beschwerdeführer gegen ** B.___, Beschwerdegegnerin betreffend ** definitive Rechtsöffnung** zieht die Zivilkammer des Obergerichts in ** Erwägung**: Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 750.00 wurden zu CHF 650.00 B.___ und zu CHF 100.00 A.___ auferlegt. Nach der Verrechnung mit dem von A.___ geleisteten Kostenvorschuss von CHF 750.00 hat ihm B.___ den von ihr zu übernehmenden Anteil von CHF 650.00 zu erstatten. Bei der Anordnung der Rückerstattung wurden im Urteil vom 19. Dezember 2016 die beiden Anteile versehentlich vertauscht, weshalb Satz 3 der Ziffer 6 des Urteilsdispositivs im Widerspruch zum Kostenentscheid in Satz 1 steht. Dieses Versehen ist gemäss Art. 334 Abs. 1 und 2 ZPO von Amtes wegen zu berichtigen. Die berichtigte Ziffer 6 des Urteils der Zivilkammer des Obergerichts ** lautet:** 6. An die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 750.00 hat B.___ einen Betrag CHF 650.00 und A.___ einen solchen von CHF 100.00 zu bezahlen. Die Gerichtskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. B.___ hat A.___ CHF 650.00der von ihm bevorschussten Kosten zurückzuerstatten. ** Rechtsmittel:Der Streitwert liegt unter CHF 30‘000.00. Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen. ** Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts Der Präsident Der Gerichtsschreiber Frey Schaller

Schlagwörter

correction of judgmentcostsclerical errordebt enforcementdispositive part