Provisional maintenance advance and legal aid denied

ZKBES.2016.177Übriges Gericht21.12.2016Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The wife appealed against the Thal-Gäu district court president’s refusal to order the husband to pay a CHF 5,000 litigation advance and against the refusal of full legal aid. The appellate court recalculated her budget, correcting the treatment of meal costs, BVG deductions, and the basic living allowance. It found that she still had a monthly surplus of about CHF 630, sufficient to pay counsel in instalments, and therefore was not indigent. The appeal was also considered hopeless. The appeal was dismissed, legal aid for the appeal denied, and the wife was ordered to pay court costs and the husband’s party compensation.

Omnilex-Regeste

Art. 117 CPC; indigence and prospects of success as cumulative conditions for legal aid; a party is not indigent where, after a proper needs calculation, a surplus remains sufficient to pay attorney fees in instalments. When determining procedural minimum subsistence, the court must consider the concrete living situation; meal expenses may be offset on the needs side when the corresponding amounts are already deducted from income, and an enlarged basic allowance requires a factual justification. An appeal that is manifestly without prospects excludes legal aid independently of financial means.

Gesamter Gesetzestext

Geschäftsnummer:** ZKBES.2016.177**
Instanz:Zivilkammer
Entscheiddatum:22.12.2016
FindInfo-Nummer:O_ZK.2016.155
Titel:** Prozesskostenvorschuss / unentgeltliche Rechtspflege**
Resümee:
Obergericht Zivilkammer Urteil vom 22. Dezember 2016 Es wirken mit: Präsident Frey Oberrichterin Jeger Oberrichter Müller Gerichtsschreiber Schaller In Sachen ** A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Hasler, Beschwerdeführerin gegen 1. ** B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel von Arx, 2. ** Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu,** Wengimattstrasse 2, Schmelzihof, 4710 Balsthal, Beschwerdegegner betreffend ** Prozesskostenvorschuss / unentgeltliche Rechtspflege** zieht die Zivilkammer des Obergerichts in ** Erwägung**: I. 1. Die Parteien führen vor dem Richteramt Thal-Gäu ein Scheidungsverfahren. Mit Eingabe vom 8. Juli 2016 verlangte A.___ (im Folgenden die Ehefrau) eine Abänderung der bestehenden Eheschutzmassnahmen sowie einen Parteikostenvorschuss von CHF 5‘000.00 von B.___ (im Folgenden der Ehemann), u.K.u.E.F. Zudem stellte sie ein Gesuch um Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege. Der Ehemann schloss auf Abweisung der gestellten Anträge, u.K.u.E.F. 2. Der Amtsgerichtspräsident wies am 26. September 2016 die von der Ehefrau gestellten Anträge ab. 3.1 Dagegen erhob die Ehefrau formgerecht Beschwerde an das Obergericht. Sie beantragt, der Ehemann sei zu verpflichten, ihr einen Parteikostenvorschuss von CHF 5‘000.00 zu bezahlen, und es sei ihr für beide Instanzen die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, u.K.u.E.F. 3.2 Der Amtsgerichtspräsident schloss in seiner Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde. 3.3 Der Ehemann beantragte in seiner Stellungnahme, die Berufung (recte Beschwerde) sei abzuweisen, u.K.u.E.F. 4. Für die Erwägungen des Vorderrichters und die Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen. II. 1. Auf dem Zustellcouvert hat eine D.___ unterschriftlich bestätigt, dass die Beschwerde am 10. Oktober 2016 um 19.20 Uhr der Post übergeben wurde. Es ist kein Grund ersichtlich, diese Bestätigung in Zweifel zu ziehen. Auch der Ehemann bringt nichts vor, was die fristgerechte Aufgabe in Frage stellen würde. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.1 Der Amtsgerichtspräsident hat Einkommen und Bedarf der Ehefrau in einer Berechnungstabelle festgehalten. Diese wird aus Gründen der Übersichtlichkeit als Ganzes auf der nächsten Seite wiedergegeben. | Verfügbare Mittel | | | --- | --- | | Nettoeinkommen | 3319 | | Zusatzeinkommen | 150 | | | | | Total | 3469 | | | | | Existenzminimum | | | Grundbetrag | 1200 | | erweiterter Grundbetrag | 300 | | Miete/Hypothekarzins | 1085 | | Verpflegungskosten | -350 | | Krankenversicherungsprämien Erwachsene | 0 | | Telecom/Mobiliarversicherung | 100 | | Arbeitsweg | 135 | | Laufende Steuern | 300 | | | | | Total | 2770 | | | | 2.2 Der Amtsgerichtspräsident ist bei der Feststellung des Einkommens von der Lohnabrechnung des Monats Januar 2016 ausgegangen (Sammelbeilage 2 der Eingabe der Ehefrau vom 2. Juni 2016 bzw. 3. Juni 2016 gemäss Urkundenverzeichnis). Einschliesslich des Anteils 13. Monatslohn hat er einen monatlichen Lohn von netto CHF 3‘319.35 festgestellt. In diesem Nettobetrag ist der Abzug für die Verpflegung von CHF 350.00 ebenfalls bereits mitberücksichtigt. 3. Die Ehefrau beanstandet in ihrer Beschwerde, dass die vom Lohn abgezogenen CHF 350.00 bei der Feststellung ihres Notbedarfs subtrahiert wurden. Dies führe zu einem geringeren Existenzminimum. Die Folgerung der Ehefrau ist korrekt, ihre Beanstandung nicht. Dadurch, dass sie sich bei ihrem Arbeitgeber verpflegt – und dafür CHF 350.00 ausgibt – muss sie in diesem Umfang den ihr zustehenden Grundbetrag nicht für Lebensmittel verwenden. Sie spart dadurch CHF 350.00 des Grundbetrages. Geht man von den faktischen Geldflüssen aus, präsentiert sich die Sachlage mit anderen Worten und etwas ausführlicher formuliert wie folgt: Sie erhält den vom Vorderrichter festgestellten Lohn, der um die Verpflegungskosten reduziert ist, netto auf die Hand (oder die Bank). Dieser Betrag von CHF 3‘319.35 steht ihr effektiv zur Verfügung. Auf der anderen Seite ist beim Bedarf der Grundbetrag auch für die Kosten der Ernährung bestimmt. Die Ehefrau verpflegt sich weitgehend bei ihrem Arbeitgeber. In diesem Umfang muss sie keine Lebensmittel mehr kaufen. Diese Kosten fallen bei ihr weg. Deshalb ist bei ihrem Bedarf ein entsprechender Abzug zu machen. Auf der Einkommensseite bewirkt der Verpflegungskostenabzug, dass ihr ein geringeres Einkommen angerechnet wird. Ein Teil des Bedarfs wird damit schon vor der Auszahlung des Lohnes finanziert oder andersrum wird ein Teil des Lohnes vorweg für die Deckung des Bedarfs verwendet. Sowohl die Einkommens- wie die Bedarfsseite sind reduziert. Anzufügen bleibt, dass die Ehefrau nicht in Abrede stellt, dass sie für Lebensmittel einen Betrag von CHF 350.00 ausgeben müsste, wenn sie sich zu Hause und nicht bei ihrem Arbeitgeber verpflegen würde. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass ihr Bedarf im Umfang des Verpflegungskostenabzugs bereits gedeckt ist. 4. Die Ehefrau rügt weiter, dass in der Lohnabrechnung des Monats Januar 2016 der Pensionskassenbeitrag von 7% nicht enthalten ist, obwohl dieser geschuldet ist. Der Einwand trifft zu. In den Monaten Februar bis April 2016 wird jeweils ein BVG-Beitrag abgezogen, und zwar vom koordinierten Lohn (Sammelbeilage 2 der Eingabe der Ehefrau vom 2. Juni 2016 bzw. 3. Juni 2016 gemäss Urkundenverzeichnis). Wegen Krankentaggeldern und einer Korrektur im Monat April 2016 schwankt der Abzug. Er beträgt normalerweise ca. CHF 130.00. Um diesen Betrag vermindert sich das Nettoeinkommen der Ehefrau. 5. Der Amtsgerichtspräsident hat bei der Berechnung des Existenzminimums einen erweiterten Grundbetrag von CHF 300.00 angerechnet. Er begründet allerdings nicht, wieso er diesen Zuschlag gewährt hat. Auch wenn bei der Ermittlung des notwendigen Lebensunterhalts nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen, sondern den individuellen Umständen Rechnung zu tragen ist (Frank Emel in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016, Art. 117 N 9), ist vorliegend kein Grund ersichtlich, wieso der Grundbetrag um diesen Betrag erweitert werden sollte. Auch die Ehefrau nennt in ihrer Beschwerde keinen. Bei der Bemessung des zivilprozessualen Notbedarfs ist der Grundbetrag jedoch um die im Kanton Solothurn üblichen 20% zu erweitern, in casu um CHF 240.00. Dieser Zuschlag ist jedoch der einzige, auf welchen die Ehefrau Anspruch hat. 6. Die Ehefrau räumt in ihrer Beschwerde selbst ein, dass die übrigen Positionen des Bedarfs korrekt sind. Die vom Vorderrichter berechneten CHF 2‘770.00 sind demnach um den von ihm gewährten erweiterten Grundbedarf von CHF 300.00 zu reduzieren. Auf der anderen Seite ist der Grundbetrag um den – einmaligen – Zuschlag von CHF 240.00 zu erhöhen, womit sich unter dem Strich ein zivilprozessualer Notbedarf von CHF 2‘710.00 ergibt. Trotz der Verminderung des Einkommens um die BVG-Beiträge von ca. CHF 130.00 verbleibt der Ehefrau damit ein Überschuss von ca. CHF 630.00. Dieser Betrag reicht für die ratenweise Bezahlung der Anwaltskosten. Die Ehefrau ist nicht mittellos. Erörterungen zur finanziellen Situation des Ehemanns erübrigen sich. Bei dieser Sachlage hat der Vorderrichter den Antrag auf Zusprechung eines Parteikostenvorschusses und den Eventualantrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege völlig zu Recht abgewiesen. 7. Die Beschwerde war nach den vorgehenden Ausführungen zum vornherein aussichtslos, was die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausschliesst (BGE 129 I 129 E. 2.3.1.). Die Ehefrau hat daher die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 450.00 zu bezahlen. Zudem hat sie dem Ehemann eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die geltend gemachten CHF 1‘294.40 (inkl. Auslagen und MWST) sind angemessen. Demnach wird ** erkannt**: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch von A.___ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor Obergericht wird abgewiesen. 3. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen. 4. A.___ hat B.___ für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1‘294.40 zu bezahlen. ** Rechtsmittel:** Gegen den Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. ** Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts** Der Präsident Der Gerichtsschreiber Frey Schaller
Verfügbare Mittel
Nettoeinkommen3319
Zusatzeinkommen150
Total3469
Existenzminimum
Grundbetrag1200
erweiterter Grundbetrag300
Miete/Hypothekarzins1085
Verpflegungskosten-350
Krankenversicherungsprämien Erwachsene0
Telecom/Mobiliarversicherung100
Arbeitsweg135
Laufende Steuern300
Total2770

Schlagwörter

legal aidindigenceparty-cost advancefamily lawappeal costsbudget calculationsubsistence minimum

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the wife was entitled to a party-cost advance from the husband.

Extrahierter Entscheid

No. Her budget left a sufficient surplus to cover legal expenses in instalments, so she was not indigent.

Extrahierte Begründung

The court corrected the budget by excluding an unjustified enlarged basic amount, adding the usual Solothurn 20% allowance, and accounting for BVG deductions and meal-cost offsets. This still left about CHF 630 surplus.

Kernrechtsfrage

Whether the wife qualified for full legal aid in the appellate proceedings.

Extrahierter Entscheid

No. Because she was not indigent and the appeal was hopeless, legal aid had to be denied.

Extrahierte Begründung

A party with sufficient surplus to pay counsel over time is not indigent; moreover, the appeal had no prospects of success, which independently barred legal aid.

Kernrechtsfrage

Whether the lower court's cost and expense order should be changed.

Extrahierter Entscheid

No. The appeal was dismissed and the first-instance refusal was upheld in substance.

Extrahierte Begründung

Since the underlying requests failed, no basis existed to shift the lower court's decision.

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