Geschäftsnummer: ZKBER.2022.50
Instanz: Zivilkammer
Entscheiddatum: 24.08.2022
FindInfo-Nummer: O_ZK.2022.103
Titel: Sachmängelgewährleistung und Schadenersatz
Resümee:
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 24. August 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Thalmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Burri,
Berufungskläger
gegen
B.___ AG,
Berufungsbeklagte
betreffend Sachmängelgewährleistung und Schadenersatz
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. A.___ (im Folgenden: Kläger) kaufte bei der B.___ AG (im Folgenden: Beklagte) ein Fahrzeug «[…]» Typ […], Chassis-Nr.: […] gemäss Fahrzeugverkaufsvertrag vom 15. November 2018 zum Preis in der Höhe von EUR 11'000.00. Betreffend Mängelgewährleistung vereinbarten die Parteien die folgende Regelung: «Verkauf erfolgt am Platz wie gesehen und gefahren, ohne jegliche Garantie und Nachwährschaft. Jede Gewährleistung, soweit nach Gesetz möglich, wird wegbedungen, insbesondere sind Wandelung und Minderung ausgeschlossen.» Der Kläger kaufte das […]fahrzeug mit der Absicht, dieses zu einem «Familienwochenendurlaubsfahrzeug», kurz Camper, umzubauen. Mehr als ein halbes Jahr später, am 11. Juni 2019, blieb der Kläger bei einem Kilometerstand von 17'212, nach rund 2'600 gefahrenen Kilometern, mit dem […]fahrzeug stehen. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Ursache des Schadens der im Fahrzeug verbaute Generator und der damit einhergehende übermässige Verschleiss gewesen sei.
2. Am 30. Juni 2021 (Eingang beim Gericht) machte der Kläger beim Richteramt Olten-Gösgen die Klage gegen die Beklagte anhängig. Der Kläger verlangte, dass die Beklagte zu verurteilen sei, ihm EUR 20'574.40 zzgl. 5 % Zins seit dem 15. November 2018 zu bezahlen, gegen Rückgabe des Fahrzeugs «[…]» Typ […], Chassis-Nr. […]. Eventualiter sei die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger EUR 8'688.05 zzgl. 5 % Verzugszins seit dem 11. Oktober 2019 zu bezahlen.
3. Mit Eingabe vom 7. September 2021 stellte die Beklagte die Anträge, die Klage sei abzuweisen, die Verfahrenskosten seien dem Kläger aufzuerlegen und der Kläger habe der Beklagten eine Parteikostenentschädigung von CHF 1'200.00 zu bezahlen.
4. Am 7. April 2022 fand die Hauptverhandlung inkl. Zeugen- und Parteibefragungen im vereinfachten Verfahren vor der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen statt. Gleichentags fällte sie das Urteil, wies die Klage ab, auferlegte dem Kläger die Gerichtskosten und verpflichtete ihn, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 1'200.00 zu bezahlen. Das Urteil wurde dem Kläger am 17. Mai 2022 schriftlich und begründet eröffnet.
5. Gegen dieses Urteil erhob der Kläger (im Folgenden: Kläger oder Berufungskläger) mit Eingabe vom 14. Juni 2022 frist- und formgerecht Berufung, verlangte, dass das Urteil des Richteramtes Olten-Gösgen vom 11. April 2022 aufzuheben sei und wiederholte die mit Klage vom 30. Juni 2021 gestellten Rechtsbegehren. Ferner stellte der Berufungskläger den Antrag, es sei ein gerichtliches Gutachten zur Ermittlung der kausalen Schadenursache und die Höhe des Minderwerts in Auftrag zu geben.
6. Die Beklagte (im Folgenden: Beklagte oder Berufungsbeklagte) verlangte mit Berufungsantwort vom 12. Juli 2022 frist- und formgerecht die Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsklägers.
7. Unaufgefordert reichte der Vertreter des Berufungsklägers am 25. Juli 2022 eine Replik ein, welche der Berufungsbeklagten mit Verfügung vom 26. Juli 2022 zugestellt wurde. Eine Duplik erfolgte nicht.
8. Die Streitsache ist spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1. Vorliegend ist umstritten, ob das Vorhandensein des Generators im […]fahrzeug bzw. des anscheinend mit dem Generator einhergehenden übermässigen Verschleisses ein Mangel darstellt, den die Berufungsbeklagte arglistig verschwiegen hat bzw. dessen Nichtvorhandensein die Berufungsbeklagte vertraglich zugesichert hat. Unbestritten ist, dass die Parteien einen Gewährleistungsausschluss vereinbart haben.
2. Die Vorinstanz führte im begründeten Urteil im Wesentlichen aus, es sei nicht erwiesen, dass der vom Kläger behauptete Schaden am Fahrzeug wegen des – angeblich dem Kläger damals nicht bekannten – verbauten Generators entstanden sei. Weiter habe die Beklagte den Kläger weder über die Eigenschaft eines verbauten Generators am Fahrzeug absichtlich getäuscht noch den verbauten Generator absichtlich verschwiegen. Das von der Beklagten mit dem Kaufvertrag mitgeschickte Datenblatt stelle ein internes Dokument dar, das offensichtlich nur teilweise ausgefüllt und auf die technischen Daten und auf die Masse beschränkt gewesen sei. Das Datenblatt erleichtere der Beklagten die Arbeit und den Käufern die Zulassung. Es sei offensichtlich, dass dieses Datenblatt keinen Anspruch auf Vollständigkeit geniesse. Dies einerseits, da andere Geräte, die offensichtlich vorhanden gewesen seien, wie z.B. der Lichtmast, auch nicht auf dem Datenblatt aufgeführt worden seien und andererseits das Datenblatt auch nicht vom Berufungskläger unterschrieben worden sei. Auch sei dem Kaufvertrag nicht zu entnehmen, dass es sich beim Datenblatt um einen integrierenden Bestandteil handle. Dem Kläger sei somit nicht mittels Kaufvertrag zugesichert worden, dass kein Generator verbaut worden sei. Die Beklagte habe nach Treu und Glauben annehmen dürfen, dass der durch einen Fachmann begleitete Kläger den Sachverhalt bzw. den verbauten Generator erkennen werde, insbesondere auch deshalb, da es etliche Hinweise auf einen verbauten Generator gegeben habe und der Kläger samt Fachmann eine ausgiebige Besichtigung und Probefahrt vorgenommen hätten. Die Beklagte habe in Bezug auf den Generator aufgrund der Umstände (z.B. Fachmann, ausgiebige Besichtigung) keine Aufklärungspflicht gehabt, weshalb die Beklagte nicht arglistig gehandelt habe. Weiter hätten die Verkaufsinserate der Beklagten auf den verbauten Generator hingewiesen. Ein Auszug eines Inserats sei von der Beklagten ins Recht gelegt worden, in welchem auf den Generator hingewiesen worden sei, wohingegen der Käufer nicht habe beweisen können, dass der Generator im Inserat nicht erwähnt worden sei. Die Beklagte habe glaubhaft aufgezeigt, dass sie den potentiellen Käufern den verbauten Generator nicht habe verheimlichen wollen. Ohnehin sei der verbaute Generator für den Kläger nicht kaufentscheidend gewesen. Glaubhaft habe der Zeuge ausgeführt, dass sich die Käuferschaft solange keine Gedanken über einen Generator gemacht habe – auch nicht, als das Fahrzeug auf einer Hebebühne und der Generator zu erkennen gewesen sei – bis man habe herausfinden wollen, wieso das ganze Getriebe nach 15’000 gefahrenen Kilometern kaputt gegangen sei. Die Schlussfolgerung, dass der Generator Schuld am defekten Getriebe bzw. Verschleiss habe, sei erst zu einem späteren Zeitpunkt gezogen worden. Somit sei anzunehmen, dass der Käufer das Fahrzeug auch bei Kenntnis eines verbauten Generators gekauft hätte. Im Ergebnis sei festzuhalten, dass der im Kaufvertrag vom 15. November 2018 vereinbarte Gewährleistungsausschluss zulässig und gültig sei.
3. Zusammengefasst und im Wesentlichen bringt der Berufungskläger vor, dass die Ursache des Schadens, der am Fahrzeug entstanden sei, der im Fahrzeug verbaute Generator und der damit einhergehende übermässige Verschleiss gewesen sei. Die Gewährleistung sei zwar ausgeschlossen worden, doch sei der Gewährleistungsausschluss nicht gültig, wenn eine Eigenschaft bzw. das Nichtvorhandensein einer Eigenschaft von der Berufungsbeklagten zugesichert oder arglistig verschwiegen worden sei. Die Berufungsbeklagte habe Kenntnis vom Mangel (d.h. vom Generator und dem damit einhergehenden übermässigen Verschleiss) gehabt und sie hätte den Berufungskläger darauf hinweisen müssen, sprich, seitens der Berufungsbeklagten habe eine Aufklärungspflicht bestanden. Der Argumentation der Vorinstanz, dass ein Fachmann bei der Besichtigung dabei gewesen sei und den Generator hätte erkennen müssen, könne nicht gefolgt werden, da der Fachmann nicht auf […]fahrzeuge spezialisiert gewesen sei. Indem die Berufungsbeklagte ihrer Aufklärungspflicht nicht nachgekommen sei, habe sie das Vorhandensein des Generators arglistig verschwiegen.
Vertraglich habe die Berufungsbeklagte das Nichtvorhandensein des Generators zugesichert, indem sie im Datenblatt, welches integrierender Bestandteil des Kaufvertrags geworden sei, das Vorhandensein eines Generators nicht angekreuzt habe. In der von der Berufungsbeklagten dem Berufungskläger zugestellten E-Mail sei ein .pdf angehängt gewesen, das aus dem Kaufvertrag inkl. Rückseite (Datenblatt) bestanden habe, wobei der Berufungskläger davon habe ausgehen können, dass das Datenblatt integrierender Bestandteil des Kaufvertrags bilde und für die Parteien bindend sei.
Hätte der Berufungskläger gewusst, dass ein eingebauter Generator vorhanden gewesen sei, welcher über das Automatikgetriebe und den Motor während 325 Stunden im Stand betrieben worden sei und dadurch das Automatikgetriebe habe generalüberholt werden müssen, hätte er das Fahrzeug nicht zu diesen Bedingungen gekauft.
4.1 Die Vorinstanz würdigte sämtliche Beweise und kam zurecht zum Schluss, dass das Datenblatt nicht integrierender Bestandteil des Kaufvertrags geworden sei. Die Darstellung auf dem Datenblatt lässt auf ein internes Dokument schliessen, welches Angaben beinhaltet, das die Zulassung des Fahrzeugs erleichtern sollte. Dies bestätigte zudem die Berufungsbeklagte in ihrer Parteibefragung vor der ersten Instanz. Das Datenblatt enthält keine […]fahrzeugspezifischen Angaben, sondern beschränkt sich auf Masse und rein technische Angaben. So wurden weitere Felder, wie z.B. das Ersatzrad und der Zweitschlüssel, nicht angekreuzt, obwohl der Berufungskläger selbst ausführte, dass das Ersatzrad im Kofferraum mitgeliefert worden sei (Parteibefragung des Klägers an der Hauptverhandlung vor dem erstinstanzlichen Gericht vom 11. April 2022, Rz. 213). Auch weitere Gegenstände wie ein Lichtmast, ein Kompressor oder eine Kabelrolle waren vorhanden, die im Datenblatt nicht aufgeführt waren (Parteibefragung, Rz. 216). Der Berufungskläger durfte unter den genannten Umständen nicht annehmen, dass das Datenblatt die vollständigen Daten des Fahrzeugs wiedergibt. Auch aus dem Kaufvertrag an sich ergibt sich nicht, dass das Datenblatt integrierender Bestandteil sei, im Gegenteil sind die wesentlichen Vertragselemente (Kaufgegenstand, Preis und die Parteien) oberhalb der Unterschrift aufgeführt (Urkunde des Klägers Nr. 1). Wer objektiv unwesentliche Punkte als Bedingung seines Vertragswillens ansieht, muss das deutlich zu erkennen geben (BGE 118 II 32 E. 3d S. 34 mit Hinweisen). Hätte der Berufungskläger das Datenblatt zu einem Vertragsbestandteil machen wollen, hätte er dies der Berufungsbeklagten mitteilen bzw. deutlich zu erkennen geben müssen. Dies tat er nicht. In der Berufung führt der Berufungskläger sogar selbst aus, dass nur auf einer Seite die Unterschrift vorgesehen war. Hätte das Datenblatt die Rückseite des zweiseitigen Vertrags bilden sollen, wären die Unterschriften unter dem Datenblatt gesetzt worden. Im Vertrag selbst ist denn auch kein Verweis auf das Datenblatt vorhanden. Daran ändert auch nichts, dass das Datenblatt im selben .pdf zugestellt wurde wie der Vertrag und somit sozusagen dessen «Rückseite» bildete.
Der Berufungskläger macht geltend, die Vorinstanz habe unberücksichtigt gelassen, dass ein Mitarbeiter der Berufungsbeklagten dem Berufungskläger mit E-Mail vom 18. November 2018 den zweiseitigen Kaufvertrag als .pdf habe zukommen lassen und das E-Mail folgenden Wortlaut enthalten habe: «Hey [...] Besten Dank für die Infos. Anbei der Kaufvertrag wie abgemacht. Die Zollpapiere machen wir dann sobald wir den Termin für die Übergabe vereinbart haben. Für die Einzahlung kannst Du unser Konto verwenden – siehe Beilage. Besten Dank & Grüsse [...]». Was genau der Berufungskläger aus dem Inhalt des E-Mails ableiten lassen möchte, ist unklar. Jedenfalls vermag der Inhalt des E-Mails nicht zugunsten des Berufungsklägers ausgelegt werden.
Die Vorinstanz hat somit den Sachverhalt richtig festgestellt und das Recht richtig angewandt, indem sie schlussfolgerte, dass das Datenblatt nicht integrierender Vertragsbestandteil des Kaufvertrags vom 15. November 2018 geworden sei. Damit kann nicht geschlossen werden, dass mit dem Vertrag (bzw. mit dem Datenblatt) zugesichert worden sei, dass im Fahrzeug kein Generator verbaut sei.
4.2 Somit ist fraglich, ob überhaupt ein Mangel vorhanden ist. Wie bereits erwähnt, ist nicht erstellt, dass die Berufungsbeklagte das Nichtvorhandensein des Generators vertraglich zugesichert hat. Gemäss Art. 197 Abs. 1 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR, SR 220) haftet der Verkäufer dem Käufer sowohl für zugesicherte Eigenschaften als auch dafür, dass die Sache insbesondere keine körperlichen Mängel hat, die ihren Wert oder Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten Gebrauch aufhebt oder erheblich vermindert. Unter dem Oberbegriff des Sachmangels werden folglich Fehler (körperliche oder rechtliche Mängel) und Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft zusammengefasst (Heinrich Honsell in: Corinne Widmer Lüchinger/David Oser [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht I, Basel 2019, Art. 197 N 2). Dass das Fahrzeug einen körperlichen Mangel hat, der seinen Wert oder Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten Gebrauch aufhebt oder erheblich vermindert, vermochte der Berufungskläger vor der ersten Instanz nicht zu beweisen. Er stützte sich zwar auf ein Parteigutachten, das als Ursache des Schadens den Generator nennt. Allerdings stellt dieses Gutachten eine Parteibehauptung dar. Zudem ist ohnehin nicht nachvollziehbar, wie ein für bestimmte Fahrzeuge zertifizierter Gutachter, der anscheinend nicht über die Besonderheiten eines […]fahrzeugs Bescheid weiss, qualifiziert sein soll, um ein Gutachten über die angebliche Schadensursache eines […]fahrzeugs zu erstellen. Zwar stellte der Berufungskläger den Antrag auf Einholung eines gerichtlichen Gutachtens u.a. zur Ermittlung der kausalen Schadensursache. Ein gerichtliches Gutachten würde aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keinen Aufschluss über die Schadensursache geben. Nach dem Kauf des Fahrzeugs baute der Berufungskläger das Fahrzeug um und fuhr – bis das Fahrzeug liegen blieb – bereits ein halbes Jahr und rund 2600 Kilometer damit. Inzwischen wurde das Fahrzeug repariert. Dass die Schadensursache jetzt noch ermittelt werden könnte, ist damit eher fraglich. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, hätte der Schaden auch auf andere Weise eintreten können, wie z.B. durch zu schnelles Fahren, falschen Ölwechsel, Materialermüdung, defekte Dichtungen, oxidiertes Material usw. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das Fahrzeug beim Verkauf immerhin bereits 23 Jahre alt war. Der angeblich durch den Generator bedingte erhöhte Verschleiss wird von der Berufungsbeklagten bestritten und ist nicht erstellt. Somit ist weder ein Mangel noch ein Mangelfolgeschaden erstellt.
4.3 Sogar wenn das Vorhandensein eines Mangels erstellt wäre, würde sich am Resultat nichts ändern. Die Parteien hatten einen Gewährleistungsausschluss vereinbart, d.h., der Mangel hätte von der Berufungsbeklagten arglistig verschwiegen werden müssen, damit sie für den Schaden haften würde. Ein arglistiges Verschweigen (Art. 199 OR) ist ebenso wie die absichtliche Täuschung durch Verschweigen von Tatsachen (Art. 28 OR) zu bejahen, wenn der Verkäufer den Käufer nicht über das Fehlen einer Eigenschaft der Kaufsache informiert, obwohl eine Aufklärungspflicht besteht. Eine Aufklärungspflicht kann sich aus Gesetz, aus einem Vertrags- oder Vertrauensverhältnis ergeben. So wird insbesondere bei Vertragsverhandlungen ein Vertrauensverhältnis bejaht, das die Parteien nach Treu und Glauben verpflichtet, einander in gewissem Masse über Tatsachen zu unterrichten, die den Entscheid der Gegenpartei über den Vertragsabschluss oder dessen Bedingungen beeinflussen können. Nach der Rechtsprechung ist eine Aufklärungspflicht grundsätzlich gegeben, wenn der Verkäufer annehmen muss, eine ihm bekannte Tatsache könne den vom Käufer vorausgesetzten Verwendungszweck vereiteln, erheblich beeinträchtigen oder sei für diesen sonst von Bedeutung, namentlich, weil sie geeignet ist, den Entscheid über den Abschluss des Vertrags überhaupt oder zu bestimmten Konditionen zu beeinflussen (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 4A_42/2021, E. 3.3). Der Beweis des arglistigen Verhaltens der Berufungsbeklagten ist vom Berufungskläger zu erbringen. Aus den Akten ergeben sich keinerlei Hinweise, dass die Berufungsbeklagte arglistig gehandelt hätte. Hätte sie den Generator verschweigen wollen, hätte sie diesen nicht in einem Inserat – unabhängig davon, ob der Berufungskläger von diesem Kenntnis erhalten hat oder nicht – aufgeführt. Ohnehin macht es aus Sicht der Berufungsbeklagten keinen Sinn, einen Generator zu verschweigen, stellt dieser doch einen Mehrwert dar, indem damit Strom erzeugt werden kann. Dass die Berufungsbeklagte mit der Absicht gehandelt hat, den Generator zu verschweigen, obwohl derart viele Hinweise auf zusätzliche Gerätschaften wie ein Generator hingedeutet haben, kann nicht ernsthaft angenommen werden. Eine Arglist kann der Berufungsbeklagten in keinster Weise unterstellt werden. Auch musste die Berufungsbeklagte nicht annehmen, dass der Berufungskläger das […]fahrzeug nicht kaufen würde, wenn er vom Generator gewusst hätte. Vielmehr wäre das Vorhandensein des Generators ein Verkaufsargument gewesen.
4.4 Ferner ist zu dem vom Berufungskläger ins Feld geführten Argument, dass die Berufungsbeklagte den Berufungskläger hätte aufklären müssen, folgendes festzuhalten: Der Berufungskläger ging mit einem Fachmann, der berechtigt ist, Bewertungen für Oldtimer, Youngtimer und Liebhaberfahrzeuge durchzuführen und Spezialist für US-Klassiker und GM-Vertragspartner ist, das […]fahrzeug besichtigen. Die beiden liessen sich bei der Besichtigung des Fahrzeugs Zeit. Gemäss den Aussagen des Klägers hat die Besichtigung fast zwei Stunden gedauert. Sie machten eine ausgiebige Probefahrt und das Ganze verlief professionell. Unbestritten dürfte aufgrund der Aussagen sein, dass der Fachmann auch unters Fahrzeug schaute, wo der Generator verbaut war. Ohnehin waren die Stromanschlüsse im resp. am Fahrzeug und für jedermann, auch für einen Laien, ersichtlich. Aufgrund dieser Umstände (insbesondere Begleitung durch einen Fachmann, ausgiebige Besichtigung des Fahrzeugs und Probefahrt) musste die Berufungsbeklagte nicht annehmen, dass der verbaute Generator den vom Käufer vorausgesetzten Verwendungszweck vereiteln oder erheblich beeinträchtigen könnte. Vielmehr durfte die Berufungsbeklagte ohne weiteres davon ausgehen, dass der Berufungskläger den verbauten Generator erkannte und ihn dieser nicht daran hinderte, das […]fahrzeug zu erwerben.
4.5 Zu dem Betriebsstundenzähler auf dem Elektroschalttableau, der gemäss Urkunde Nr. 19 des Klägers 325 Stunden anzeigt, ist festzuhalten, dass unklar ist, wann das Foto aufgenommen wurde. Ausserdem leuchten die von der Berufungsbeklagten dazu gemachten Ausführungen inkl. Berechnung ein. Diese Stundenzahl zeige die gesamte Motorlaufzeit, also sowohl die Zeit beim Fahren als auch die Generatorlaufzeit. Bei einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 50 km/h ergebe dies eine effektive Fahrzeit von 292 Stunden (bei 14'600 gefahrenen Kilometern). Der Generator sei somit über die 23 Jahren nur 33 Stunden gelaufen, was ein völlig vernachlässigbarer Generatorbetrieb sei. Diese Aussagen vermag der Berufungskläger jedenfalls nicht umzustossen. Auch sind seine diesbezüglichen Ausführungen in der Berufung pauschaler Natur. Dass der Generator zu einem übermässigen Verschleiss geführt hat, ist nicht erwiesen.
5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass den Erwägungen der Vorinstanz vollumfänglich beizupflichten ist. Das Vorliegen eines Mangels konnte vom Berufungskläger nicht bewiesen werden. Sogar wenn ein Mangel vorhanden gewesen wäre, blieb unbestritten, dass die Parteien einen Gewährleistungsausschluss vereinbart haben. Nicht als erstellt erachtet werden konnte, dass die Berufungsbeklagte das Nichtvorhandensein des Generators vertraglich zusicherte. Auch verschwieg die Berufungsbeklagte keine Eigenschaften, die den Vertrag hätten zu Fall bringen können, insbesondere traf die Berufungsbeklagte aufgrund all der Umstände keine Aufklärungspflicht. Der Gewährleistungsausschluss ist somit zulässig und gültig. Der Berufungskläger kann folglich keine Ansprüche aus dem Kaufvertrag vom 15. November 2018 gegen die Berufungsbeklagte geltend machen.
6.1 Der Berufungskläger macht schliesslich in Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen geltend, die Vorinstanz habe das Recht falsch angewendet, indem sie der Berufungsbeklagten eine Umtriebsentschädigung von CHF 1'200.00 zugesprochen habe. Denn eine solche könne nur in Ausnahmefällen zu gesprochen werden. Die Botschaft ZPO (S. 7293) sehe den begründeten Fall in erster Linie im Verdienstausfall einer selbständig erwerbenden Person, welche den Prozess selber führe. Sie solle durch die Umtriebsentschädigung einen gewissen Ausgleich erhalten. Die Umtriebsentschädigung unterliege jedoch der Dispositionsmaxime. Vorliegend habe die Beklagte ihre aufgewendeten Stunden nicht näher ausgewiesen. Auch der zur Bemessung beigezogene Stundenansatz von CHF 120.00 müsse als zu hoch bemessen werden, zumal gar bei Rechtsanwälten, die sich selbst vertreten würden, maximal 1/3 des gemäss Anwaltstarif verrechneten Honorar gemacht werden könne. Demnach könne vorliegend zur Bemessung der Entschädigung einzig 1/3 des Honorars von CHF 120.00 pro Stunde verrechnet werden. Die Parteientschädigung der Beklagten sei deshalb auf CHF 400.00 zu kürzen.
6.2 Dazu erwidert die Berufungsbeklagte, dass die mit dem Fall betraute Person bzw. der Verfasser der Rechtsschrift der Geschäftsführer und Inhaber eines hochspezialisierten Betriebes der Automobilbranche vornehmlich für medizinische Rettungsfahrzeuge aber auch für gebrauchte Spezialfahrzeuge (Feuerwehr, Polizei, Sanität, usw.) sei. In der Werkstatt, analog einer normalen Mercedes-Benz Garage, würden CHF 165.00 pro Stunde verrechnet. Er als Geschäftsführer habe sicherlich mehr als CHF 120.00 pro Stunde zu Gut. Zudem habe er in dieser Angelegenheit keinen Anwalt engagiert, welcher ja noch zusätzliche Kosten generiert hätte (einzig die summarische Durchsicht dieser Berufungsantwort habe ein befreundeter Jurist als Goodwill kurz vorgenommen, da nun bereits eine zweite Instanz involviert sei). Die verlangte Parteientschädigung von CHF 1'200.00 sei mehr als gerechtfertigt. Für diese Angelegenheit habe er seit der ersten Stellungnahme für Anwalt Gehriger vom 27. September 2019 inkl. Schlichtungsverhandlung, Aufarbeiten, Replik verfassen usw., sowie die Gerichtsverhandlung vom 7. April 2022 mindestens 12 Stunden aufgewendet.
6.3 Führt eine Partei ihren Prozess selber, d. h. zieht sie keinen berufsmässigen Vertreter bei, kann ihr in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung als Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 95 Abs. 3 lit. c). Die Regelung zielt auf Fälle ab, wo rechtlich bewanderte oder von Dritten im Verborgenen unterstützte Parteien ohne Vertreter prozessieren, oder wo ein Anwalt in eigener Sache auftritt, als Organ einer Partei oder Angestellter ihres Rechtsdienstes handelt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_198/2007). Mit der vorgesehenen Umtriebsentschädigung soll gemäss bundesrätlicher Botschaft (s. Botschaft ZPO, 7293) in erster Linie ein gewisser Ausgleich für den Verdienstausfall einer selbständigerwerbenden Person erreicht werden. Die Höhe einer «angemessenen» Umtriebsentschädigung ist dem – selbstredend grossen – Ermessen des Gerichts anheimgestellt (Viktor Rüegg / Michael Rüegg in: Karl Spühler et. al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 95 ZPO N 21).
6.4 Als Geschäftsführer und Inhaber der Berufungsbeklagten steht diesem sicherlich eine Umtriebsentschädigung zu. Dem Berufungskläger ist jedoch zuzustimmen, wenn er sinngemäss geltend macht, die von der Vorinstanz zugesprochene Umtriebsentschädigung von CHF 1'200.00 sei hoch bemessen. Allerdings darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Aufwand für das ganze erstinstanzliche Verfahren mit einer 4.5-stündigen Verhandlung nicht unbeträchtlich war, hinzu kommt der Aufwand für das Redigieren der Rechtsschriften, das Zusammentragen der Beweismittel und die Durchsicht der Akten inkl. Beilagen. Die Festsetzung der Höhe der Umtriebsentschädigung liegt im Ermessen des Gerichts. Das Gericht müsste insbesondere einen Ermessensfehler begangen haben, damit ihm angelastet werden könnte, es habe das Recht falsch angewandt. Der von der Vorinstanz vorgenommene Ermessensentscheid ist vertretbar und zu bestätigen. Folglich ist die Ausrichtung einer Umtriebsentschädigung an die Beklagte vor erster Instanz in Höhe von CHF 1'200.00 immer noch im Rahmen.
7.1 Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO trägt im Grundsatz die unterlegene Partei sämtliche Gerichtskosten, die eigenen Parteikosten und die Parteikosten der Gegenpartei. Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen nach den Tarifen des kantonalen Gebührentarifs festgesetzt (Art. 96 ZPO i.V.m. Art.105 Abs. 1 ZPO).
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Prozesskosten (Gerichts- und Parteikosten der Gegenpartei) vollumfänglich dem Berufungskläger aufzuerlegen, da er mit seiner Berufungsklage vollumfänglich unterliegt.
7.3 Die Vorinstanz hat die Gerichtskosten auf CHF 3'500.00 (inkl. Schlichtungsverfahren) festgesetzt. Die Höhe der Gerichtskosten wurde von keiner Partei beanstandet, so dass es dabei bleibt. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind unter Berücksichtigung des Streitwerts und der Schwierigkeit des Verfahrens auf CHF 2'750.00 festzusetzen. Die Gerichtskosten werden mit dem vom Berufungskläger geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
7.4 Da die Berufung gemäss den obigen Ausführungen abzuweisen ist und der Berufungskläger somit vollumfänglich unterliegt, wird er grundsätzlich auch hier entschädigungspflichtig. Nach Art. 95 Abs. 3 ZPO gilt als Parteientschädigung der Ersatz notwendiger Auslagen (lit. a), die Kosten einer berufsmässigen Vertretung (lit. b) und in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (lit. c).
Die anwaltlich nicht vertretene Berufungsbeklagte verlangt für das Berufungsverfahren eine Entschädigung. Ihren Aufwand hat sie nicht beziffert, weshalb er ermessensweise festgelegt wird. Der Aufwand für das Berufungsverfahren hält sich, insbesondere, da keine mündliche Verhandlung stattfand, in Grenzen. Es rechtfertigt sich, die Entschädigung auf CHF 300.00 festzusetzen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. A.___ hat der B.___ AG für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.
3. A.___ hat die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 2'750.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.
Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Hunkeler Thalmann
© 2015 juris