Non-entry on appeal signed by unauthorized substitute

ZKBER.2020.82Übriges Gericht10.01.2021Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Civil Chamber had to decide whether an appeal in precautionary measures proceedings was admissible when the submission was signed in substitution by an MLaw not entered in any cantonal bar register. It held that such a person is not authorized to represent parties before Swiss courts, even if acting for a lawyer. Because the defect was deliberate and not merely accidental, no curative time limit was required. The appeal was therefore not entered into.

Omnilex-Regeste

Art. 68 Abs. 2 ZPO, Art. 311 Abs. 1 ZPO; admissibility of an appeal signed by an unregistered substitute counsel. A written appeal must be signed by a person entitled to represent parties before Swiss courts. An MLaw not entered in a cantonal bar register lacks party-representation authority even when signing in substitution for a licensed attorney. A deliberately chosen signature by an unauthorized person is not a curable formal defect within the meaning of Art. 132 ZPO; in such a case, the court must not grant a rectification period and shall declare the appeal not filed.

Gesamter Gesetzestext

Geschäftsnummer:** ZKBER.2020.82**
Instanz:Zivilkammer
Entscheiddatum:11.01.2021
FindInfo-Nummer:O_ZK.2021.53
Titel:** vorsorgliche Massnahmen**
Resümee:** Art. 68 Abs. 2 ZPO; Art. 311 Abs. 1 ZPO. Auf eine Berufung, die bewusst von einem nicht in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragenen MLaw i.V. unterzeichnet wird, ist auch dann nicht einzutreten, wenn dieser in Vertretung eines Rechtsanwalts handelt.**
SOG 2021 Nr. 1 Art. 68 Abs. 2 ZPO; Art. 311 Abs. 1 ZPO.Auf eine Berufung, die bewusst von einem nicht in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragenen MLaw i.V. unterzeichnet wird, ist auch dann nicht einzutreten, wenn dieser in Vertretung eines Rechtsanwalts handelt. * Aus den Erwägungen: 2.1 Eine Berufung ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die Berufung ist – wenn sie nicht elektronisch eingereicht wird – handschriftlich zu unterzeichnen (Art. 130 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Mängel einer Eingabe wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt (Art. 132 Abs. 1 ZPO). Die Ansetzung einer Nachfrist setzt voraus, dass der Mangel beziehungsweise Fehler verbesserlich ist, was nicht der Fall ist, wenn es sich um eine freiwillige – das heisst nicht versehentliche – Unterlassung handelt (Urteil des Bundesgerichts 5A_822/2014 vom 4. Mai 2015 E. 2.3). 2.2 Die Berufung wurde nicht von der Ehefrau selber, sondern von einem Vertreter eingereicht. Zur berufsmässigen Vertretung sind Anwältinnen und Anwälte befugt, die nach dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA, SR. 934.61) berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichten zu vertreten (Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO). Nach dem Grundsatz der interkantonalen Freizügigkeit können Anwältinnen und Anwälte, die in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind, in der Schweiz ohne weitere Bewilligung Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten (Art. 4 BGFA). 3.1 Die Ehefrau wurde im erstinstanzlichen Verfahren und insbesondere auch anlässlich der Einigungsverhandlung vom 31. August 2020 durch Rechtsanwalt A.__ vertreten (vgl. Protokoll der Verhandlung vom 31. August 2020, S. 1). Rechtsanwalt A.__ wird auch in der Grussformel («Mit freundlichen Grüssen, B.__ & Partner») am Schluss der Berufung erwähnt. Die unleserliche Unterschrift («i.V. …») stammt, wie in der Eingabe vom 3. Dezember 2020 erläutert wird, von MLaw C.__. MLaw C.__ wird – nebst mehreren anderen Personen – gemäss den beiden nachgereichten Substitutionsvollmachten von Rechtsanwalt A.__ «zur substitutionsweisen Vertretung» bevollmächtigt. MLaw C.__ ist nicht in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen. Er wird in den Vollmachten denn auch nicht als «Rechtsanwalt», sondern als «Rechtskonsulent» bezeichnet. 3.2 MLaw C.__ unterzeichnete die Berufung offensichtlich in Vertretung (i.V.) von Rechtsanwalt A.__. Als nicht in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragene Person ist er jedoch nicht berechtigt, Personen vor schweizerischen Gerichten zu vertreten und damit auch nicht, eine Berufung einzureichen. Dies auch dann nicht, wenn er in Vertretung eines Rechtsanwalts handelt. Daran ändert die gegenwärtige Pandemie nichts. 3.3 Dass es sich bei der Unterschrift des nicht vertretungsberechtigten MLaw C.__ nicht um ein Versehen handelt, das die formelle Ansetzung einer Nachfrist erfordert hätte, zeigt allein schon die Bemerkung in der Eingabe vom 3. Dezember 2020, wonach MLaw C.__ auch diese im Auftrag von Rechtsanwalt A.__ unterzeichnen werde. Angesichts der Ausführungen des Ehemannes in der Berufungsantwort konnte Rechtsanwalt A.__ die an ihn adressierte Verfügung des Präsidenten der Zivilkammer vom 25. November 2020 (Ziffer 2) nach Treu und Glauben nur so verstehen, dass die Berufung mangelhaft ist, falls sie nicht von einer zur Parteivertretung befugten Person unterzeichnet ist. Wenn er bei dieser Ausgangslage die Berufungsschrift dennoch nicht mit einer Unterschrift einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes, der zur Parteivertretung befugt ist, nachreicht, hat er beziehungsweise die von ihm vertretene Partei die Konsequenzen zu tragen. Auf die Berufung der Ehefrau ist aus diesen Gründen nicht einzutreten (vgl. auch den Entscheid des Bundesgerichts 5A_461/2012 vom 1. Februar 2013, dem ein ähnlicher Sachverhalt zugrunde lag). * Zivilkammer, Beschluss vom 11. Januar 2021 (ZKBER.2020.82)

Schlagwörter

appeal admissibilitysignature requirementparty representationcantonal bar registerformal defectcurable defectprecautionary measures

The appeal did not comply with the written signature requirement because it was not signed by a person entitled to represent parties before Swiss courts.

An appeal must be filed in writing and signed; defects are curable only if they are inadvertent. Here the signature came from a substitute not admitted to party representation, so the defect was not a curable oversight.

No. A person not entered in a cantonal bar register is not authorized to represent parties before Swiss courts, even if acting on behalf of a lawyer.

Only attorneys admitted under the BGFA and entered in a cantonal register may engage in professional party representation. Substitution does not extend this authorization to an unregistered MLaw.

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