Geschäftsnummer:
ZKBER.2016.88
Instanz:
Zivilkammer
Entscheiddatum:
23.02.2017
FindInfo-Nummer:
O_ZK.2017.36
Titel:
Definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes
Resümee:
Obergericht
Zivilkammer
Berichtigung des Urteilsdispositivs vom
16. Februar 2017 vom 23. Februar 2017
Es wirken mit:
Vizepräsident Müller
Oberrichterin Jeger
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
-
A.___,
-
B.___,
Berufungskläger
gegen
C.___ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel von
Arx,
Berufungsbeklagte
betreffend Definitive
Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Nach dem Ausgang des Verfahrens werden
in den Erwägungen des Urteils vom 16. Februar 2017 die Gerichtskosten neu
verlegt. In Ziffer 20.2 wird die von den Berufungsklägern an die
Berufungsbeklagte zu bezahlende Parteientschädigung für das erstinstanzliche
Haupt- und das Summarverfahren auf total CHF 5‘307.35 (inkl. Auslagen und MWST)
festgesetzt. Diese Anordnung wurde versehentlich nicht ins Dispositiv
aufgenommen, weshalb das Urteilsdispositivs im Widerspruch zu den Erwägungen
unvollständig ist. Dieses Versehen ist gemäss Art. 334 Abs. 1 und 2 ZPO von
Amtes wegen zu berichtigen. Das Urteilsdispositiv wird um eine neue Ziffer 7
ergänzt.
Ziffer 7 des Urteils der Zivilkammer des
Obergerichts vom 16. Februar 2017 lautet:
7. A.___
und B.___ haben der C.___ AG für das erstinstanzliche Haupt- und das Summarverfahren
eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 5‘307.35 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt
CHF 30‘000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Vizepräsident Der
Gerichtsschreiber
Müller Schaller
Das Bundesgericht ist mit
Urteil vom 14. August 2017 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht
eingetreten (BGer 5A_235/2017).
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