Provisional maintenance in marital protection proceedings

ZKBER.2015.2Übriges Gericht01.02.2015Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Civil Chamber of the cantonal court dealt with an appeal against a marital protection order in which the husband had been ordered to pay maintenance provisionally, including retroactively for the period before the order. The court held that provisional measures are in principle admissible in marital protection proceedings under Art. 261 CPC. However, because the wife and children had until then been fully supported by social welfare, irreparable harm could only arise prospectively. The lower court therefore erred in ordering provisional maintenance retroactively; that part of the appeal was upheld.

Omnilex-Regeste

Art. 261 ZPO; provisional measures in marital protection proceedings; maintenance may be secured provisionally during pending proceedings, but the requirement of threatened irreparable harm is met only for future effects where the spouses and children are already fully supported by social welfare. Retroactive provisional maintenance is inadmissible; past maintenance claims may be taken into account in the final marital protection judgment under Art. 173 Abs. 3 and Art. 279 Abs. 1 ZGB.

Gesamter Gesetzestext

Geschäftsnummer:** ZKBER.2015.2**
Instanz:Zivilkammer
Entscheiddatum:02.02.2015
FindInfo-Nummer:O_ZK.2015.209
Titel:** vorsorgliche Massnahmen im Eheschutzverfahren**
Resümee:** Art. 261 ZPO. Im Eheschutzverfahren sind vorsorgliche Massnahmen zulässig. Wenn die Ehefrau und Kinder bis anhin vollumfänglich von der Sozialhilfe unterstützt wurden, sind nicht wiedergutzumachende Nachteile nur in der Zukunft möglich. Rückwirkende Unterhaltsbeiträge können mit einer vorsorglichen Massnahme daher nicht verfügt werden.**
Art. 261 ZPO. Im Eheschutzverfahren sind vorsorgliche Massnahmen zulässig. Wenn die Ehefrau und Kinder bis anhin vollumfänglich von der Sozialhilfe unterstützt wurden, sind nicht wiedergutzumachende Nachteile nur in der Zukunft möglich. Rückwirkende Unterhaltsbeiträge können mit einer vorsorglichen Massnahme daher nicht verfügt werden. * Sachverhalt:* Die Parteien führen vor dem Richteramt Olten-Gösgen ein Eheschutzverfahren. Anlässlich der Verhandlung schlug der Amtsgerichtspräsident vor, dass das Eheschutzverfahren nicht abgeschlossen und vorläufig für die Dauer des Verfahrens ein Unterhaltsbeitrag festgelegt werde. In der Folge verpflichtete er den Ehemann vorsorglich, der Ehefrau rückwirkend für die Dauer des Verfahrens monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge zu leisten. Der Ehemann focht unter anderem an, dass er rückwirkend zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet wurde. Das Obergericht hiess die Berufung in diesem Punkt gut. * Aus den Erwägungen:* 3.1 Die angefochtene Verfügung beinhaltet nicht einen abschliessenden Eheschutzentscheid, sondern vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Eheschutzverfahrens. Ob im Eheschutzverfahren vorsorgliche Massnahmen angeordnet werden können, ist umstritten. Das Bundesgericht hat die Frage auch kürzlich wieder offen gelassen und die eine wie die andere Lösung nicht als willkürlich bezeichnet (Verfügung des Bundesgerichts 5A_870/2013 vom 28. Oktober 2014 E. 5). In der Praxis kann durchaus ein Bedürfnis bestehen, während eines laufenden Eheschutzverfahrens vorsorgliche Massnahmen zu erlassen. Zu denken ist dabei insbesondere an die Fälle, in denen die Zuteilung der Obhut über die Kinder strittig ist. Aufgrund von in diesem Zusammenhang erforderlichen Abklärungen und der dafür benötigten Zeit kann es nötig sein, bereits vor dem abschliessenden Entscheid vorsorgliche oder sogar superprovisorische Massnahmen zu treffen. Solche vorsorglichen Massnahmen finden ihre gesetzliche Grundlage in Art. 261 ff. Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Die Zulässigkeit von vorsorglichen Massnahmen im Eheschutzverfahren ist deshalb zu bejahen. 3.2 Vorsorgliche Massnahmen sind gemäss Art. 261 Abs. 1 ZPO dann zu treffen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Der Amtsgerichtspräsident schlug vor, das Eheschutzverfahren nicht abzuschliessen und die Unterhaltsbeiträge vorläufig für die Dauer des Verfahrens festzusetzen. Entsprechend hielt er in Ziffer 7 der Verfügung vom 8. Dezember 2014 fest, die Parteien würden zu einem späteren Zeitpunkt zu einer weiteren Eheschutzverhandlung vorgeladen. Bei dieser Ausgangslage sind die Voraussetzungen für den Erlass einer vorsorglichen Massnahme grundsätzlich erfüllt: Die Ehefrau und Kinder haben einen Anspruch auf Unterhaltsleistungen, was der Ehemann ja auch gar nicht bestreitet. Sie sind bereits jetzt, vor Abschluss des Eheschutzverfahrens, auf entsprechende Zahlungen des Ehemannes angewiesen. Zwar werden sie von der Sozialhilfe unterstützt. Die eheliche Unterhaltspflicht geht der Sozialhilfe aber vor. Und die Sozialbehörden verlangen in der Regel, dass Unterhaltsansprüche von den betreffenden Personen gegenüber dem Unterhaltspflichtigen geltend gemacht werden. Die Sozialbehörde rechnet sodann die Alimentenzahlungen an ihre Leistungen an. Unterlässt die unterhaltsberechtigte Person die Geltendmachung von Alimenten, droht ihr eine Kürzung der Sozialhilfeleistungen und damit ein nicht wiedergutzumachender Nachteil. Nicht wiedergutzumachende Nachteile sind aber nur für die Zukunft auszumachen. Auch bis anhin wurden die Ehefrau und Kinder vollumfänglich von der Sozialhilfe unterstützt. Die Leistungen wurden erbracht und können somit nicht mehr direkt mit Alimenten «verrechnet» werden. Dem Vorrang der Unterhaltspflicht kann mit dem Erlass der abschliessenden Eheschutzverfügung problemlos Rechnung getragen werden: Eheschutzrichterlich können gemäss Art. 173 Abs. 3 und 279 Abs. 1 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) Unterhaltsbeiträge auch für die Zeit bis ein Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden. Die Voraussetzungen für vorsorgliche Unterhaltsbeiträge liegen aus diesen Gründen vor, soweit sie für die Zukunft verlangt werden. Insofern droht der Ehefrau und den Kindern ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil. Es war jedoch nicht erforderlich, bereits jetzt auch für die Vergangenheit Unterhaltsbeiträge festzulegen, zumal diese mit dem abschliessenden Eheschutzurteil noch eine Veränderung erfahren könnten. Die Berufung des Ehemannes ist deshalb in diesem Punkt begründet. Der Amtsgerichtspräsident verpflichtete den Ehemann zu Unrecht auch für die Zeit vor Erlass der angefochtenen Verfügung, das heisst vor dem 8. Dezember 2014, vorsorglich Alimente zu bezahlen. * Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 3. Februar 2015 (ZKBER.2015.2)*

Schlagwörter

marital protectionprovisional measuresmaintenanceretroactivityirreparable harmsocial welfare

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether provisional measures are admissible in marital protection proceedings

Extrahierter Entscheid

Yes. Provisional measures may be ordered during marital protection proceedings.

Extrahierte Begründung

The court held that although the matter is disputed, there is a practical need for interim protection during pending proceedings and such measures are based on Art. 261 ff. CPC.

Kernrechtsfrage

Whether retroactive provisional maintenance could be ordered for a period already covered by social welfare

Extrahierter Entscheid

No. Provisional maintenance may be ordered only for the future, not retroactively for a period during which the wife and children were already fully supported by social welfare.

Extrahierte Begründung

Irreparable harm existed only prospectively, because past welfare payments had already been made and could not be offset against maintenance. Retroactive maintenance could be claimed later in the final marital protection decision, up to one year back.

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