Geschäftsnummer:
ZKBER.2011.31
Instanz:
Zivilkammer
Entscheiddatum:
15.06.2011
FindInfo-Nummer:
O_ZK.2011.734
Titel:
Fristenstillstand im summarischen Verfahren
Resümee:
Einhaltung und Stillstand der Fristen. Parteien sind zwingend darauf hinzuweisen, dass im summarischen Verfahren der Fristenstillstand nicht gilt. Sonst wird die betreffende Frist ausnahmsweise vom Fristenstillstand erfasst. Da der Hinweis im konkreten Fall unterblieb, konnte die Frage offen gelassen werden, ob der Ostermontag ein lokaler Feiertag sei, der den Fristenlauf beeinflusst.
SOG 2011 Nr. 11
Art. 143 Abs. 3 und 145 ZPO. Parteien sind zwingend darauf hinzuweisen, dass im summarischen
Verfahren der Fristenstillstand nicht gilt. Sonst wird die betreffende Frist
ausnahmsweise vom Fristenstillstand erfasst. Die Frage, ob der Ostermontag ein
lokaler Feiertag sei, der den Fristenlauf beeinflusst, wurde offen gelassen.
Sachverhalt:
Der Gerichtspräsident erliess am 13. April
2011 vorsorgliche Massnahmen und hob die für die Dauer des
Ehescheidungsverfahrens erlassenen vorsorglichen Massnahmen auf. Der Ehemann
erhob dagegen am 26. April 2011 Berufung. Die Zivilkammer tritt auf die Berufung
ein, obwohl diese möglicherweise zu spät eingereicht worden ist.
Aus den Erwägungen:
1. Die Verfügung vom 13. April 2011 wurde dem
Ehemann am 14. April 2011 zugestellt. Die zehntägige Berufungsfrist begann
somit am 15. April zu laufen und endete am Ostersonntag, 24. April 2011. Weil
der letzte Tag der Frist somit auf einen Sonntag fällt, endet sie nach Art. 142
Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) am nächsten Werktag. Ob der
Ostermontag ein «am Gerichtsort vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht
anerkannter Feiertag» sei und die Frist somit eingehalten wäre, weil sie in
diesem Fall erst am Dienstag, 26. April 2011 enden würde und somit eingehalten
wäre, kann offengelassen werden. Die Berufungsfrist muss nämlich aus einem
anderen Grund als ohnehin eingehalten betrachtet werden: Das vorliegende
Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungsprozess ist ein
summarisches. Für das summarische Verfahren gilt der Fristenstillstand
grundsätzlich nicht (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO). Auf diese Besonderheit sind
die Parteien aber ausdrücklich hinzuweisen (Abs. 3 von Art. 145 ZPO). Diesen
Hinweis hat der Gerichtspräsident nun aber in seiner Rechtsmittelbelehrung zur
Verfügung vom 13. April 2011 unterlassen. Deshalb muss die Rechtsmittelfrist
(ausnahmsweise) als eingehalten betrachtet werden.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 15.
Juni 2011 (ZKBER.2011.31)
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