Geschäftsnummer:
ZKAPP.2007.17
Instanz:
Zivilkammer
Entscheiddatum:
07.11.2007
FindInfo-Nummer:
O_ZK.2008.886
Titel:
Unentgeltlicher Rechtsbeistand, Anfechtung Kostennote
Resümee:
Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Will der unentgeltliche Rechtsbeistand einer Partei ein Urteil auch bezüglich der Höhe der armenrechtlichen Kostennote anfechten, hat er in eigenem Namen Rekurs zu erheben, selbst wenn er im Namen seines Mandanten in der Hauptsache Appellation erklärt.
SOG 2008 Nr. 8
§ 112 ZPO. Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes. Will der unentgeltliche Rechtsbeistand einer Partei auch sein
Entgelt anfechten, hat er in eigenem Namen Rekurs zu erheben, selbst wenn er im
Namen seines Mandanten in der Hauptsache Appellation erklärt.
Sachverhalt:
In einem Scheidungsverfahren vertrat Rechtsanwalt X. als
unentgeltlicher Rechtsbeistand den Ehemann. Rechtsanwalt X. erhob im Namen des
Ehemannes Appellation gegen das erstinstanzliche Urteil. Soweit sich diese gegen
die Höhe der armenrechtlichen Kostennote richtete, tritt die Zivilkammer auf
die Appellation nicht ein.
Aus den Erwägungen:
Die Festsetzung der armenrechtlichen Kostennote greift
direkt in die Rechtsstellung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ein. Die vom
unentgeltlichen Rechtsbeistand vertretene Partei ist nie beschwert, wenn dessen
Honorar zu tief angesetzt worden ist, einerseits weil sie durch das Gesetz (§
110 Abs. 4 Zivilprozessordnung, ZPO, BGS 221.1) vor zusätzlichen Forderungen
ihres Anwalts geschützt ist und anderseits, weil sie unter Umständen sogar
durch die (zu) tiefe Kostennote begünstigt ist, nämlich wenn der Staat die
Kosten des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von ihr zurückfordert (§ 114 ZPO).
Aus diesen Gründen hat der unentgeltliche Rechtsbeistand, der die Höhe des ihm
zugesprochenen Honorars beanstanden will, immer in eigenem Namen Rekurs zu
erheben (vgl. auch SOG 1990 Nr. 18).
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 7. November 2007
(ZKAPP.2007.17)
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