Geschäftsnummer: VWBES.2022.23
Instanz: Verwaltungsgericht
Entscheiddatum: 27.06.2022
FindInfo-Nummer: O_VW.2023.3
Titel: Finanzhilfen für Kulturschaffende
Resümee:
Art. 2 lit. d und Art. 4 Abs. 1 Covid-19-Kulturverordnung; Art. 6 Abs. 2 KFV: Hauptberuf-lich im Kultursektor tätig sein kann auch jemand, der daneben in einem anderen Sektor zu einem Pensum von mehr als 50 % angestellt ist.
SOG 2022 Nr. 2
***Art. 2 lit. d und Art. 4 Abs. 1 Covid-19-Kulturverordnung; Art. 6 Abs. 2 KFV:***Hauptberuflich im Kultursektor tätig sein kann auch jemand, der daneben in einem anderen Sektor zu einem Pensum von mehr als 50 % angestellt ist.
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer stellte zwei Gesuche um Gewährung von Finanzhilfen für Kulturschaffende aufgrund der Ausfälle während der Corona-Pandemie, welche vom Amt für Kultur und Sport und auf Beschwerde hin auch vom Departement für Bildung und Kultur abgewiesen wurden. Zur Begründung wurde ausgeführt, da der Beschwerdeführer in einem 70%-Pensum als Koch arbeite, könne er nicht hauptberuflich im Kultursektor tätig sein. Eine dagegen erhobene Beschwerde heisst das Verwaltungsgericht gut und weist die Angelegenheit zur konkreten Berechnung der Ausfallentschädigung an die erste Instanz zurück.
Aus den Erwägungen:
2. Gestützt auf Art. 11 des Covid-19-Gesetzes (SR 818.102) können Kulturunternehmen, Kulturschaffende sowie Kulturvereine im Laienbereich mit Finanzhilfen unterstützt werden. Bund und Kantone finanzieren die Massnahmen gemeinsam. Die Beiträge werden den Kulturschaffenden als Ausfallentschädigung ausgerichtet. Die Einzelheiten dazu werden in einer Verordnung geregelt. Vom 21. März 2020 bis 20. September 2020 galt die COVID-Verordnung Kultur (SR 442.15), welche auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom 18. Mai 2020 anwendbar ist. Seit 26. September 2020 gilt die Covid-19-Kulturverordnung (SR 442.15). Diese ist auf das Gesuch vom 22. Februar 2021 anwendbar.
2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 der am 20. September 2020 ausser Kraft gesetzten COVID-Verordnung Kultur erhalten Kulturunternehmen und Kulturschaffende auf Gesuch Finanzhilfen für den namentlich mit der Absage oder Verschiebung von Veranstaltungen und Projekten oder mit Betriebsschliessungen verbundenen finanziellen Schaden, sofern dieser durch staatliche Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) verursacht wurde. Die Ausfallentschädigung deckt höchstens 80 % des finanziellen Schadens (Abs. 2). Ein allenfalls entgangener Gewinn wird nicht abgegolten (Abs. 4). Als Kulturschaffende gelten nach Art. 2 lit. d der COVID-Verordnung Kultur natürliche Personen, die als Selbstständigerwerbende hauptberuflich im Kultursektor tätig sind und in der Schweiz ihren Wohnsitz haben. Gemäss den Erläuterungen zur COVID-Verordnung Kultur (Fassung vom 13. Mai 2020) gelten Personen mit Verweis auf Art. 6 Abs. 2 der Verordnung über die Förderung der Kultur (Kulturförderungsverordnung, KFV, SR 442.11) als hauptberuflich im Kultursektor tätig, wenn sie mit ihrer kulturellen Tätigkeit mindestens die Hälfte ihres Lebensunterhaltes finanzieren oder mindestens die Hälfte der Normalarbeitszeit für die kulturelle Tätigkeit einsetzen. Berücksichtigt werden dabei alle entgeltlichen kulturellen Erwerbsarbeiten, die im Status als Selbständigerwerbender oder als Angestellter ausgeübt werden.
2.2 Gestützt auf Art. 4 Abs. 1 der am 26. September 2020 in Kraft getretenen Covid-19-Kulturverordnung erhalten Kulturunternehmen und Kulturschaffende auf Gesuch Finanzhilfen für den finanziellen Schaden, der aus der Absage, Verschiebung oder eingeschränkten Durchführung von Veranstaltungen und Projekten oder aufgrund betrieblicher Einschränkungen infolge der Umsetzung staatlicher Massnahmen entsteht. Kulturschaffende müssen ihren Wohnsitz in der Schweiz haben. Sie können nur den finanziellen Schaden geltend machen, der ihnen im Zusammenhang mit einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder mit ihrer Tätigkeit als Freischaffende entsteht (Abs. 2). Ersatzfähig sind nach Art. 5 der Covid-19-Kulturverordnung nur Schäden, die durch staatliche Massnahmen verursacht wurden und nicht durch andere Entschädigungen gedeckt sind. Die Entschädigung deckt höchstens 80 % des finanziellen Schadens. Ein allenfalls entgangener Gewinn wird nicht entschädigt. Als Kulturschaffende gelten dabei nach Art. 2 lit. d der Covid-19-Kulturverordnung natürliche Personen, die hauptberuflich im Kulturbereich tätig sind. Für die Umschreibung von «hauptberuflich im Kulturbereich tätig sein» wird in Art. 2 lit. e wiederum auf Art. 6 Abs. 2 KFV verwiesen.
2.3 Für beide gestellten Gesuche des Beschwerdeführers ist somit nach Art. 6 Abs. 2 KFV zu prüfen, ob er als hauptberuflich im Kultursektor tätige Person gilt, um anspruchsberechtigt sein zu können. (…)
4.1 Unbestritten ist vorliegend, dass die vom Beschwerdeführer ausgeübte künstlerische Tätigkeit (Schlagzeugspielen) in den Kulturbereich nach Art. 2 lit. a Covid-19-Kulturverordnung resp. in den Kultursektor nach Art. 2 lit. a COVID-Verordnung Kultur fällt und der Beschwerdeführer mit seiner künstlerischen Tätigkeit nicht mindestens die Hälfte seines Lebensunterhaltes finanziert (Art. 6 Abs. 2 KFV). Bestritten und zu prüfen ist jedoch, ob der Beschwerdeführer als hauptberuflicher Kulturschaffender zu qualifizieren ist, indem er nach Art. 6 Abs. 2 KFV mindestens die Hälfte der Normalarbeitszeit für die künstlerische Tätigkeit einsetzt.
4.2.1 Unklar ist dabei, was als «Normalarbeitszeit» gemeint ist. Die Erläuterungen geben dazu keine Auskunft und eine allgemein gültige Definition des Begriffes existiert nicht. Im Anstellungsverhältnis wird die Normalarbeitszeit abgegrenzt zur Überstundenarbeit. Demnach ergibt sich die Normalarbeitszeit aus der im Einzel-, Normal- oder Gesamtarbeitsvertrag vereinbarten, im Betrieb geltenden oder in der Branche üblichen Stundenzahl. Sie ist abzugrenzen von der Überstundenarbeit, welche die Normalarbeitszeit überschreitet (Wolfgang Portmann/Roger Rudolph in: Corinne Widmer Lüchlinger/David Oser [Hrsg.]: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Basel 2019, Art. 321c OR N 1). Vorliegend geht es jedoch um die Normalarbeitszeit in einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Dabei existiert kein Einzel-, Normal- oder Gesamtarbeitsvertrag und eine «in der Branche übliche Stundenzahl» lässt sich unter Kulturschaffenden schlicht nicht definieren.
4.2.2 Nicht zutreffend kann die Herleitung der Vorinstanz sein, welche auf die Höchstarbeitszeit von 50 Stunden abstellt, und ausführt, wenn der Beschwerdeführer 70 % als Koch arbeite, blieben ihm noch höchstens 15 Stunden für die künstlerische Tätigkeit. Er könne somit nicht hauptberuflich als Kulturschaffender tätig sein. Die Definition von Art. 6 Abs. 2 KFV stellt nach der grammatikalischen Auslegung klar nicht darauf ab, wie die Person die übrige Zeit neben der künstlerischen Tätigkeit nutzt. Sie stellt einzig darauf ab, wie viel Zeit für die künstlerische Tätigkeit aufgewendet wird. Dies sind vorliegend ausgewiesenermassen mehr als 15 Stunden pro Woche. Nebenbei ist zu erwähnen, dass die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit für gastgewerbliche Mitarbeiter laut Art. 15 Abs. 1 des Gesamtarbeitsvertrags im Schweizerischen Gastgewerbe 42 Stunden beträgt und somit für ein 70 %-Pensum 29,4 Wochenstunden. Der Beschwerdeführer führte aus, er leiste diese Arbeitszeit in der Regel in relativ langen Schichten an drei Tagen pro Woche. Ihm bleibt daneben somit noch viel freie Zeit für seine künstlerische Tätigkeit.
4.2.3 Betrachtet man zudem die systematische Eingliederung der Bestimmung zu den professionellen Kulturschaffenden in der Verordnung, so wird diese im folgenden Absatz (Art. 6 Abs. 3 KFV) zur Laientätigkeit abgegrenzt. Als kulturell tätige Laien gelten demgemäss Personen, die eine regelmässige kulturelle Tätigkeit ausüben, aber die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht erfüllen. Auch bei dieser Betrachtung zeigt sich, dass eine Person, die einen grossen Aufwand im Rahmen von mindestens einem 50 %-Pensum für die kulturelle Tätigkeit betreibt, nicht plötzlich zum Laien wird, nur weil sie sich zusätzlich auch noch in einem anderen Bereich (vorliegend als Koch) sehr engagiert.
4.2.4 Bei Betrachtung von Sinn und Zweck der Norm ist zu beachten, dass die Verordnung nicht nur eine Entschädigung für Kulturschaffende vorsieht, die ihren Lebensbedarf bisher hauptsächlich mit der Kulturtätigkeit abdecken konnten. Sondern die Norm berücksichtigt eben auch Kulturschaffende, welche einen grossen Teil ihrer Zeit in die Kulturtätigkeit investieren, daraus aber ihren Lebensunterhalt nicht zu decken vermögen und sich anderweitig finanzieren, wie dies der Beschwerdeführer durch seine Tätigkeit als Koch macht.
4.2.5 Will man also (wie durch die Vorinstanz getan) die wöchentliche Höchstarbeitszeit nach Art. 9 Abs. 1 lit. b des Arbeitsgesetzes (ArG, SR 822.11) heranziehen, welche die Normalarbeitszeit nach oben auf 50 Wochenstunden begrenzt, so würde der Beschwerdeführer die Anspruchsvoraussetzungen spätestens dann erfüllen, wenn er mindestens 25 Wochenstunden für die kulturelle Tätigkeit aufwendet. Ginge man von einer Normalarbeitszeit von 42 Wochenstunden aus, was einem durchschnittlichen Wochenpensum in den meisten Branchen entspricht, müsste der Beschwerdeführer gar nur 21 Stunden pro Woche für die kulturelle Tätigkeit aufwenden, um anspruchsberechtigt zu sein.
4.3 Zu seiner künstlerischen Tätigkeit gibt der Beschwerdeführer gegenüber dem Verwaltungsgericht an, er sei Schlagzeuger in fünf verschiedenen Bands. Im Jahr 2019 habe er mit diesen zusammen total 53 Konzerte in neun Kantonen gespielt. Hinzu kämen regelmässige Proben sowie Arbeiten im Studio. Für Konzerte müsse inkl. An- und Rückreise, Soundcheck und Vorbereitung durchschnittlich mit 12 Stunden pro Auftritt gerechnet werden. Zudem fänden pro Woche durchschnittlich zwei Bandproben à je drei Stunden statt. Für individuelles Proben und Üben sowie Studioarbeit wende er zudem an sechs Tagen pro Woche je ca. 1,5 Stunden auf. Insgesamt ergäben sich somit 1'563 Stunden pro Jahr, die er als Musiker aufwende. Teilt man diese Zahl durch 52 Wochen pro Jahr, ergibt sich eine Zahl von etwas mehr als 30 Stunden pro Woche. Rechnet man noch vier Wochen Ferien ein, ergibt sich gar ein wöchentlicher Aufwand von 32,5 Stunden.
Gegenüber der Vorinstanz hatte der Beschwerdeführer noch angegeben, der Aufwand pro Woche betrage im Schnitt 28 Stunden für die kulturelle Tätigkeit.
Auch wenn sich der Aufwand von Woche zu Woche anders präsentieren wird und schwierig zu beweisen ist, ist doch durch die eingereichten Beweismittel (Flyer von 53 Konzerten im Jahr 2019 und Auszüge aus der Agenda) nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt, dass der Beschwerdeführer, der in fünf verschiedenen, zum Teil schweizweit bekannten Bands spielt, durchschnittlich mindestens ein 50 %-Pensum bzw. die Hälfte der Normalarbeitszeit für die künstlerische Tätigkeit aufwendet.
4.4 Wie der Beschwerdeführer zudem zu Recht ausführt, hat die Auslegung der Vorinstanz zur Folge, dass Kulturschaffende, die über die in üblichen Arbeitsbereichen geltende Höchstarbeitszeit hinaus grosses Engagement zeigen, keinen Anspruch auf Unterstützung haben. Abstellen auf den gesetzlichen Begriff der Höchstarbeitszeit trägt den Besonderheiten der Kulturbranche zu wenig Rechnung. Hier drängt sich eine einzelfallbezogene Betrachtung auf.
4.5 Somit ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als professioneller Kulturschaffender gilt und Anspruch auf Finanzhilfe hat.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 27. Juni 2022 (VWBES.2022.23)
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