No jurisdiction over court fee reminder appeal

VWBES.2019.247Übriges Gericht08.09.2019Inadmissible

Zusammenfassung

A.___ appealed a second reminder fee of CHF 50 imposed by the Central Court Cashier on an invoice tied to a criminal penalty. He argued that after his wife's fatal accident he had been unable to deal with the matter. The Administrative Court held that it had no direct jurisdiction over the Central Court Cashier's decision, since at least one superior authority exists. It therefore did not enter into the appeal, forwarded the filing to the court administrator for possible fee remission review, and waived court costs.

Regest

§ 29 VRG, § 50 Abs. 3 GO, § 15 Abs. 1 GT, § 6 VRG; appealability and competence regarding fee reminders issued by the Central Court Cashier. A decision of the Central Court Cashier is not directly appealable to the Administrative Court where an internal supervisory hierarchy exists; the remedy must first be directed to the competent superior authority. If the filing may also be understood as a remission request, the court should transmit it to the authority competent for remission. The absence of a return receipt is assessed against the issuing authority when timeliness is disputed.

Gesamter Gesetzestext

Geschäftsnummer:** VWBES.2019.247**
Instanz:Verwaltungsgericht
Entscheiddatum:09.09.2019
FindInfo-Nummer:O_VW.2019.180
Titel:** Mahngebühren**
Resümee:
Verwaltungsgericht Urteil vom 9. September 2019 Es wirken mit: Präsidentin Scherrer Reber Oberrichter Frey Oberrichter Stöckli Gerichtsschreiberin Kofmel In Sachen ** A.___, vertreten durch B.___, Beschwerdeführer gegen ** Zentrale Gerichtskasse Beschwerdegegnerin betreffend ** Mahngebühren** zieht das Verwaltungsgericht in ** Erwägung**: I. 1.1 Die Zentrale Gerichtskasse stellte A.___ am 25. April 2019 die Rechnung Nr. u2019d9695 zu, welche sich auf einen gegen ihn ergangenen Strafbefehl gründete. Die Rechnung belief sich auf CHF 160.00 (Busse CHF 60.00, Gebühren CHF 100.00). 1.2 Am 4. Juni 2019 verschickte die Zentrale Gerichtskasse A.___ eine Zahlungserinnerung die Rechnung Nr. u2019d9695 betreffend. Sie wies A.___ darauf hin, dass noch ein Betrag von CHF 160.00 ausstehend sei. Für die Bezahlung wurde eine Frist von 10 Tagen gesetzt. A.___ wurde darauf aufmerksam gemacht, dass auf der 2. Zahlungserinnerung eine Mahngebühr von CHF 50.00 erhoben werde. 1.3 Am 24. Juni 2019 verschickte die Zentrale Gerichtskasse eine 2. Zahlungserinnerung die Rechnung Nr. u2019d9695 betreffend. Für die Zahlungserinnerung wurde die angekündigte zusätzliche Gebühr von CHF 50.00 erhoben. 2.1 Gegen die 2. Zahlungserinnerung wandte sich A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch B.___, am 10. Juli 2019 (Postaufgabe) an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit dem Antrag, auf die Gebühr und die Mahngebühr sei zu verzichten. Zur Begründung brachte er vor, seine Ehefrau habe alle administrativen Arbeiten erledigt. Am 12. April 2019 sei sie tödlich verunglückt. Nach ihrem Tod sei er moralisch sehr schwer belastet gewesen, deshalb sei auch die Rechnung «etwas liegen» geblieben. 2.2 Mit Verfügung des Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts vom 12. Juli 2019 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. 2.3 Mit Stellungnahme vom 15. Juli 2019 schloss die Zentrale Gerichtskasse auf Beschwerdeabweisung. 3. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen. II. 1.1 Die «Beschwerde» wurde am 10. Juli 2019 eingeschrieben der Post übergeben. Sie wendet sich gegen die in der 2. Zahlungserinnerung vom 24. Juni 2019 erhobene Gebühr von CHF 100.00 und die Mahngebühr von CHF 50.00 und wurde von B.___ im Auftrag A.___s beim Verwaltungsgericht eingereicht. Ob sie innert 10 Tagen seit Zustellung - der gesetzlichen Beschwerdefrist gemäss § 32 Abs. 1 VRG (Verwaltungsrechtspflegegesetz, BGS 124.11) - erhoben bzw. der Post übergeben wurde, ist unklar, da ein Zustellnachweis der 2. Zahlungserinnerung fehlt. Zugunsten des Beschwerdeführers ist von der Rechtzeitigkeit auszugehen, da der Zustellnachweis von der verfügenden Behörde zu erbringen ist. 1.2 Eine Beschwerde ist nach § 33 VRG schriftlich mit Antrag und Begründung einzureichen. Die Eingabe an das Verwaltungsgericht erfolgte schriftlich und enthält Antrag und Begründung. Zur Schriftlichkeit gehört aber auch die Unterschrift des Beschwerdeführers, welche vorliegend fehlt. Unterzeichnet ist die Eingabe vom Vertreter B.___. Eine Vertretung ist nach § 13 VRG grundsätzlich zulässig (Abs. 1). Das Vertretungsverhältnis ist aber durch schriftliche Vollmacht auszuweisen (Abs. 4). Diese Unterlassungen könnten nach § 33 Abs. 2 nachträglich verbessert werden. Auf eine entsprechende Fristansetzung ist jedoch aus nachfolgenden Gründen zu verzichten. 2. Verfügungen und Entscheide von Behörden können nach § 29 VRG durch Beschwerde an die nächsthöhere Verwaltungsbehörde bis zum zuständigen Departement und danach ans Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Verfügt hat vorliegend die Zentrale Gerichtskasse, welche nach § 60quinquies Abs. 3 lit. c GO (Gerichtsorganisation, BGS 125.12) dem Gerichtsverwalter untersteht. Dieser seinerseits untersteht der Gerichtsverwaltungskommission (§ 60quinquies Abs. 1 GO). Damit steht jedenfalls fest, dass eine Verfügung der Zentralen Gerichtskasse nicht direkt beim Verwaltungsgericht angefochten werden kann, gibt es doch mindestens eine der Kasse übergeordnete Behörde, nämlich den Gerichtsverwalter und/oder die Gerichtsverwaltungskommission. Dass Verfügungen und Entscheide der Gerichtsverwaltungskommission grundsätzlich der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegen, ergibt sich aus § 50 Abs. 3 GO. Auf die Beschwerde ist somit jedenfalls nicht einzutreten. 3. Es ist allerdings nicht klar, ob überhaupt Beschwerde erhoben werden wollte, oder ob nicht vielmehr ein Erlassgesuch vorliegt. Ein Todesfall kann einen Grund für den Erlass von Gebühren darstellen (vgl. § 15 Abs. 1 GT [Gebührentarif, BGS 615.11]). Zuständig für den Erlass der strittigen Gebühr ist die Zentrale Gerichtskasse (vgl. § 15 Abs. 1 GT) unter der Leitung des Gerichtsverwalters. Auch zur Behandlung als Beschwerde wäre der Gerichtsverwalter oder die Gerichtsverwaltungskommission zuständig, weshalb das Schreiben des Beschwerdeführers vom 10. Juli 2019 mit den Akten zur Prüfung als Erlassgesuch oder allfälligen Behandlung als Beschwerde an den Gerichtsverwalter überwiesen wird, wie das in § 6 VRG vorgesehen ist. 4.1 Auf die Beschwerde wird mangels Zuständigkeit nicht eingetreten. 4.2 Von der Erhebung von Gerichtskosten wird vorliegend ausnahmsweise abgesehen. Demnach wird ** beschlossen**: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Schreiben von A.___ vom 10. Juli 2019 geht mit den Akten an den Gerichtsverwalter. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. ** Rechtsmittel:** Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. ** Im Namen des Verwaltungsgerichts** Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin Scherrer Reber Kofmel

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