Reminder fee annulled after timely bank transfer attempt

VWBES.2019.214Übriges Gericht26.06.2019Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Administrative Court of Solothurn allowed A.___'s complaint against the Central Court Registry concerning a CHF 50 reminder fee. Although the original payment had not reached the registry, the court held that the failed transfer was not attributable to the appellant because he had initiated payment on time and the bank should have clarified the incomplete SWIFT code. The second payment reminder was therefore annulled insofar as it demanded fees, and the Canton of Solothurn was ordered to bear the court costs.

Omnilex-Regeste

§ 11 GT; reminder fees for unpaid or late-paid amounts; attribution of failed payment transfer. A reminder fee may not be levied where the debtor timely instructed payment and the transfer failed for reasons not attributable to the debtor. If the bank, despite having the IBAN and recipient name, executes the transfer with an incomplete SWIFT/BIC code without seeking clarification, the ensuing non-receipt of funds is not imputable to the debtor (consid. 4). Upon allowance of the complaint, procedural costs are borne by the canton (consid. 5).

Gesamter Gesetzestext

Geschäftsnummer:** VWBES.2019.214**
Instanz:Verwaltungsgericht
Entscheiddatum:27.06.2019
FindInfo-Nummer:O_VW.2019.125
Titel:** Mahngebühren**
Resümee:
Verwaltungsgericht Urteil vom 27. Juni 2019 Es wirken mit: Präsidentin Scherrer Reber Oberrichter Müller Oberrichter Stöckli Gerichtsschreiberin Droeser In Sachen ** A.___** Beschwerdeführer gegen ** Zentrale Gerichtskasse,** Beschwerdegegnerin betreffend ** Mahngebühren** zieht das Verwaltungsgericht in ** Erwägung**: I. 1. Die Staatsanwaltschaft Solothurn stellte A.___ am 22. Februar 2019 eine Rechnung zu, welche auf einem gegen ihn ergangenen Strafbefehl vom 19. Februar 2019 gründete. Die Rechnung Nr. u2019d4686 belief sich auf CHF 330.00 (Busse CHF 180.00, Gebühren CHF 150.00) und war bis am 24. März 2019 zahlbar. 2. Am 25. Februar 2019 avisierte A.___ seine Bank zur Auszahlung von EUR 330.00 an die Zentrale Gerichtskasse. Diese Zahlung ging jedoch bei der Zentralen Gerichtskasse nicht ein, weshalb A.___ am 23. April 2019 gemahnt wurde. 3. Am 13. Mai 2019 verschickte die Zentrale Gerichtskasse A.___ eine 2. Zahlungserinnerung betreffend die Rechnung Nr. u2019d4686, wobei Mahngebühren von CHF 50.00 erhoben wurde. 4. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) mit Schreiben vom 1. Juni 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und ersuchte um Erlass der Mahngebühren. Zur Begründung bringt er vor, er habe die Zahlung bereits am 25. Februar 2019 getätigt, jedoch sei diese anscheinend nicht auf das Konto der Gerichtskasse eingegangen. Aus diesem Grund habe er eine zweite Zahlung in Auftrag gegeben. Die Bank kläre zurzeit ab, was mit den ersten EUR 330.00 geschehen sei. 5. Die am 4. Juni 2019 avisierten EUR 330.00 gingen am 5. Juni 2019 bei der Zentralen Gerichtskasse ein. II. 1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Streitgegenstand bilden im vorliegenden Verfahren einzig die Mahngebühren von CHF 50.00. 3. § 11 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) bestimmt, dass in Rechnung gestellte, nicht oder zu spät bezahlte Beträge ab der zweiten Mahnung mit einer Mahngebühr von CHF 50.00 belastet werden. 4. Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen ist ersichtlich, dass die erste Anvisierung fristgerecht bei der Bank Crédit Mutuel vollzogen wurde, jedoch die letzte Ziffer des SWIFT-Code (BIC) fehlt (KBSOCH22xx anstelle von KBSOCH22xxx). Da die Crédit Mutuel aber im Besitze der IBAN-Nr. der Empfängerbank sowie des Namens der Empfängerin war, ist das Misslingen der ersten Überweisung an die Zentrale Gerichtskasse nicht dem Beschwerdeführer zuzuschreiben, da von der Crédit Mutuel hätte erwartet werden dürfen, dass sie sich nach dem genauen SWIFT-Code erkundigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_481/2016 vom 6. Januar 2017 E. 3.1.3). 5. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet, sie ist gutzuheissen. Die Verfahrenskosten trägt der Kanton Solothurn. Demnach wird ** erkannt**: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die 2. Zahlungserinnerung vom 13. Mai 2019 die Rechnung Nr. u2019d4686 betreffend wird aufgehoben, soweit darin Mahngebühren verlangt werden. 2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen. ** Rechtsmittel:** Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. ** Im Namen des Verwaltungsgerichts** Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin Scherrer Reber Droeser

Schlagwörter

reminder feepayment defaultbank transferSWIFT codeattributioncourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the second payment reminder and CHF 50 reminder fee were lawful

Extrahierter Entscheid

The reminder fee could not be charged because the initial payment attempt was timely and the failed transfer was not attributable to the appellant.

Extrahierte Begründung

The first transfer was initiated on time; the missing final digit of the SWIFT/BIC code was an error that the bank should have clarified, especially since it had the IBAN and recipient name. Therefore the non-arrival of payment was not the appellant's fault under § 11 GT.

Kernrechtsfrage

Who bears the court costs

Extrahierter Entscheid

The Canton of Solothurn must bear the costs of the proceedings.

Extrahierte Begründung

Because the complaint was upheld, costs were imposed on the canton.

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