Social assistance appeal inadmissible due to wrong relief sought

VWBES.2018.389Übriges Gericht31.03.2019Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A social assistance applicant challenged a departmental non-entry decision after failing to submit required supporting documents. Before the Administrative Court he again sought actual payment of social assistance and deletion of two form items, but did not ask for remittal or for a finding that the department should have entered into the matter. The court held that the appeal was therefore inadmissible because the subject matter could not be expanded. It added that the appeal would also fail on the merits because the applicant had not complied with his cooperation duty despite repeated warnings. No court costs were charged, and the request for free legal aid was declared moot.

Omnilex-Regeste

§ 17 and § 165 SG; admissibility of an appeal against a non-entry decision in social assistance matters; after a refusal to enter into the case, the appeal may only seek a finding that the lower authority should have entered and a remittal, not direct substantive relief. The subject matter of the proceedings is determined by the non-entry decision and cannot be broadened on appeal. Non-compliance with the duty of cooperation, after prior written warning, justifies non-entry or the temporary refusal of social assistance. In social assistance proceedings, court costs are ordinarily not levied; a request for legal aid becomes moot where no costs arise.

Gesamter Gesetzestext

Geschäftsnummer:** VWBES.2018.389**
Instanz:Verwaltungsgericht
Entscheiddatum:01.04.2019
FindInfo-Nummer:O_VW.2019.72
Titel:** Sozialhilfe**
Resümee:
Verwaltungsgericht Urteil vom 1. April 2019 Es wirken mit: Präsidentin Scherrer Reber Oberrichter Stöckli Oberrichter Müller Gerichtsschreiberin Kaufmann In Sachen ** A.___** Beschwerdeführer gegen 1. ** Departement des Innern,** vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern 2. ** Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu** Beschwerdegegner betreffend ** Sozialhilfe** zieht das Verwaltungsgericht in ** Erwägung:** I. 1. Mit Verfügung vom 26. Juli 2017 trat der Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu (nachfolgend SRTG genannt) auf einen Antrag um Ausrichtung von Sozialhilfe von A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) mangels Einreichung der erforderlichen Unterlagen nicht ein. 2. Dagegen erhobene Beschwerden wiesen das Departement des Innern (DdI) am 4. August 2017 und das Verwaltungsgericht am 13. November 2017 ab, soweit überhaupt darauf eingetreten wurde. Der Beschwerdeführer hatte dabei sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der SRTG sowie die Entfernung der Punkte 3 (Rückerstattungspflicht) und 4 (Verwandtenunterstützung) vom Merkblatt verlangt. Das Verwaltungsgericht hielt in seinem Urteil fest, die Punkte 3 und 4 bildeten nicht Gegenstand des Verfahrens und würden nur die gesetzlichen Grundlagen wiedergeben. Der Beschwerdeführer sei seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, weshalb auf sein Gesuch zu Recht nicht eingetreten worden sei. Er könne jederzeit ein neues Gesuch mit vollständigen Belegen und seiner Unterschrift einreichen. 3. Am 17. August 2018 ersuchte der Beschwerdeführer die SRTG erneut um sozialhilferechtliche Unterstützung. Nachdem der Beschwerdeführer nach dreimaliger Aufforderung die erforderlichen Unterlagen nicht vollständig eingereicht hatte, erliess die SRTG am 17. September 2018 erneut einen Nichteintretensentscheid. 4. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das DdI am 3. Oktober 2018 nicht ein, mit der Begründung, dass die Rügen des Beschwerdeführers sich nicht auf den Streitgegenstand beziehen würden. Der Beschwerdeführer hatte geltend gemacht, er sei nicht bereit, das Formular «Orientierung der Hilfesuchenden über ihre Rechte und Pflichten» auszufüllen und zu unterzeichnen. Diesbezüglich verlangte er namentlich die Löschung der in diesem Formular aufgeführten Punkte 3 (Rückerstattungspflicht) und 4 (Verwandtenunterstützung). Weiter brachte er allgemeine Rügen betreffend Stellensuche und Wohnsitz vor. 5. Am 12. Oktober 2018 gelangte der Beschwerdeführer dagegen an das Verwaltungsgericht und beantragte ab dem 17. August 2018 Unterstützung durch die Sozialhilfe, wobei der Punkt 4 und vor allem der Punkt 3 per sofort gelöscht werden müssten. Es sei ihm also Sozialhilfe ohne jeglichen Vorbehalt wie die Rückerstattungspflicht etc. zuzusprechen. Die beigebrachten Unterlagen würden eindeutig beweisen, dass sein Sozialhilfeantrag gutzuheissen sei. Zudem stellte er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Begründung brachte er sinngemäss vor, dass Punkt 3 (Rückerstattungspflicht) nicht mehr der Genfer Menschenrechtskonvention entspreche, dies vor allem für den rechtschaffenden Schweizer Bürger. Flüchtlinge und Sozialschmarotzer hätten mehr Rechte als rechtschaffene Schweizer Bürger. Die rechtschaffenen Schweizer Bürger würden langsam vertrieben und enteignet, was die Demokratie gefährde. Seiner Beschwerde legte er seine Einsprache ans DdI, das Merkblatt «Orientierung der Hilfesuchenden über ihre Rechte und Pflichten», einen Artikel der Flüchtlingshilfe zum Thema «Das Völkerrecht und die Schweiz» sowie ein Schreiben des Finanzverwalters der Kirchgemeinde bei. Unterlagen, die seine finanziellen Verhältnisse belegen würden, wurden keine eingereicht. 6. Das DdI beantragte am 15. Oktober 2018 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge und verzichtete auf eine Stellungnahme. 7. Am 16. Oktober 2018 hielt die SRTG an ihrer Verfügung fest und legte noch einmal dar, dass der Beschwerdeführer mehrmals darauf hingewiesen worden sei, welche Belege er einreichen müsse, er aber dieser Aufforderung nicht oder nur ungenügend nachgekommen sei. 8. Mit Stellungnahme vom 18. Oktober 2018 führte der Beschwerdeführer sinngemäss und im Wesentlichen aus, dass er im Alter von über 60 Jahren auf dem Arbeitsmarkt keine Chance mehr habe, eine Stelle zu finden. Er legte ein Stelleninserat als Lagermitarbeiter bei, in welchem als Idealalter 18-25 Jahre angegeben wurde und führte aus, es zeige sich nun, dass die Sozialbehörde zu Unrecht immer wieder Pflichten an ihn stelle (Anmerkung: gemeint sind wohl frühere Auflagen zu Bemühungen zur Stellensuche). 9. Mit Stellungnahme vom 24. Oktober 2018 teilte der Beschwerdeführer sinngemäss mit, dass er an seiner Stellungnahme und dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege festhalte. II. 1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht grundsätzlich zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Sozialgesetz [SG, BGS 831.1]). Nachdem die Vorinstanz nicht auf die Beschwerde von A.___ eingetreten ist, könnte im vorliegenden Verfahren einzig beantragt werden, dass das DdI hätte eintreten müssen und die Angelegenheit an dieses zurückzuweisen sei. Dies hat der Beschwerdeführer nicht getan. Er hat materielle Anträge gestellt, wonach ihm ab 17. August 2018 Sozialhilfe auszubezahlen sei, und die Punkte 3 und 4 des Merkblatts zu entfernen seien. Auf seine Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden, da der Verfahrensgegenstand nicht erweitert werden kann. 2.1 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Beschwerde auch materiell unbegründet wäre. Wie bereits mit Urteil vom 13. November 2017 festgehalten wurde, besteht nach § 17 SG eine Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers. Dieser ist verpflichtet, aktiv am Verfahren mitzuwirken, insbesondere über die massgebenden Verhältnisse alle erforderlichen Auskünfte wahrheitsgetreu und vollständig zu erteilen und soweit möglich zu belegen (lit. a); Einsicht in schriftliche Unterlagen zu gewähren (lit. b); Behörden und Institutionen zu ermächtigen, soweit erforderlich Auskunft zu erteilen (lit. c); Auflagen und Weisungen zu befolgen (lit. d); Eigenleistungen entsprechend ihrer zumutbaren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu erbringen (lit. dbis); zweckgebundene Leistungen zweckmässig zu verwenden (lit. e); eingetretene Änderungen umgehend mitzuteilen (lit. f). 2.2 Gemäss § 165 SG kann die Leistung der Sozialhilfe befristet verweigert, gekürzt oder in schweren Fällen eingestellt werden, wenn die Verpflichtungen nach § 17 in unentschuldbarer Weise missachtet werden. Die betroffene Person muss vorher schriftlich auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden. 2.3 Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben der SRTG vom 17. August sowie 3. und 5. September 2018 mehrfach darauf hingewiesen, dass sein Gesuch nicht geprüft und auf seinen Antrag nicht eingetreten werden könne, wenn er die erforderlichen Unterlagen nicht einreiche. Mit Schreiben vom 5. September 2018 wurden die erforderlichen Belege gar noch einmal einzeln aufgelistet. Der Beschwerdeführer hat aber ausser dem ausgefüllten Gesuchsformular keine der erforderlichen Unterlagen, welche seine finanzielle Situation belegen würden, eingereicht. Die SRTG ist somit auf seinen Antrag zu Recht nicht eingetreten. 2.4 Die vom Beschwerdeführer beanstandeten Punkte 3 und 4 des Merkblatts geben zudem nur die gesetzlichen Grundlagen wieder, die auch gelten würden, wenn diese im Merkblatt nicht festgehalten wären. 3. In Verfahren betreffend Sozialhilfe werden praxisgemäss keine Kosten erhoben. Das gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb gegenstandslos. Demnach wird ** erkannt**: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben. ** Rechtsmittel:** Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. ** Im Namen des Verwaltungsgerichts** Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin Scherrer Reber Kaufmann

Schlagwörter

social assistanceinadmissibilityduty of cooperationnon-entry decisiondocument productionlegal aidcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the departmental non-entry decision was admissible despite requests for substantive social assistance and deletion of form items.

Extrahierter Entscheid

No. After a non-entry decision, only a request that the department should have entered into the matter and a remittal could be sought; the appellant instead made substantive requests, so the appeal could not be heard.

Extrahierte Begründung

The subject matter of the appeal cannot be expanded beyond the lower authority's non-entry decision.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant's failure to provide required documents justified non-entry on the social assistance request.

Extrahierter Entscheid

Yes, the refusal to enter was justified because the appellant did not comply with his duty to cooperate and did not submit the requested evidence despite repeated warnings.

Extrahierte Begründung

Under the Social Act, applicants must provide complete and truthful information and documents; repeated warnings had been given and the necessary records were still not filed.

Kernrechtsfrage

Whether the request for free legal aid should be decided.

Extrahierter Entscheid

It became moot because no court costs were charged in social assistance proceedings.

Extrahierte Begründung

The court practice in social assistance cases is not to levy costs.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.