No jurisdiction over dog control fee appeal

VWBES.2018.325Übriges Gericht04.02.2019Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The municipality appealed a departmental non-entry decision concerning a CHF 13,840 fee for dog identification control. The Administrative Court held that it lacked jurisdiction because disputes over public-law charges fall under the Cantonal Tax Court under § 56(1) GO, which also expressly covers the dog tax. The court therefore did not examine standing or the merits and ordered the file transferred to the Cantonal Tax Court. No court costs were imposed for the proceedings before the Administrative Court.

Omnilex-Regeste

§ 56 Abs. 1 GO; jurisdiction for appeals concerning public-law charges, including the dog tax and closely related control-fee claims; the Administrative Court must decline jurisdiction if the legislature assigns such matters to the Cantonal Tax Court. Where a charge is functionally linked to an expressly enumerated tax, a unified forum is appropriate and the case is to be transmitted to the competent tax court without examination of the merits (consid. II/1).

Gesamter Gesetzestext

Geschäftsnummer:** VWBES.2018.325**
Instanz:Verwaltungsgericht
Entscheiddatum:05.02.2019
FindInfo-Nummer:O_VW.2019.29
Titel:** Gebühr für Kennzeichnungskontrolle**
Resümee:
Verwaltungsgericht Urteil vom 5. Februar 2019 Es wirken mit: Vizepräsident Stöckli Oberrichter Müller Oberrichter Kamber Gerichtsschreiberin Kaufmann In Sachen ** Einwohnergemeinde [...],** vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker Beschwerdeführerin gegen 1. ** Volkswirtschaftsdepartement** 2. ** Amt für Landwirtschaft** Beschwerdegegner betreffend ** Gebühr für Kennzeichnungskontrolle** zieht das Verwaltungsgericht in ** Erwägung:** I. 1. Am 16. April 2018 verfügte die Kantonstierärztin namens des Veterinärdienstes bzw. des Amts für Landwirtschaft Folgendes: 1. Die Einwohnergemeinde [...] hat dem Kanton Solothurn für die am 1. April 2017 auf Gemeindegebiet abgabepflichtig gehaltenen 346 Hunde den Betrag von total CHF 13'840.00 zu bezahlen. 2. Der Betrag wird mit der Zustellung dieser Verfügung fällig und ist innert 30 Tagen seit Eintritt der Fälligkeit mit dem beiliegenden Einzahlungsschein zu bezahlen. 2. Gegen diese Verfügung erhob die Einwohnergemeinde [...], vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker, am 27. April 2018 Beschwerde an das Volkswirtschaftsdepartement und beantragte die Aufhebung der Verfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 3. Das Volkswirtschaftsdepartement trat mit Entscheid vom 3. August 2018 nicht auf die Beschwerde ein und auferlegte der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Einwohnergemeinde werde durch die Verfügung nicht in ihren hoheitlichen Interessen berührt, da sie bloss für das Inkasso der von den Hundehaltern geschuldeten Gebühren für die Kennzeichnungskontrolle zuständig sei. Ihr Finanzvermögen werde dadurch nicht berührt, weshalb sie zur Beschwerdeführung nicht legitimiert sei. 4. Gegen diesen Entscheid erhob die Einwohnergemeinde [...], vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker, am 13. August 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. In Gutheissung der Beschwerde sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Kennzeichnungskontrolle 2017 gemäss Verfügung vom 16. April 2018 nicht schuldet. 2. Eventualiter: Der Entscheid vom 3. August 2018 sei aufzuheben und die Sache sei zur materiellen Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kanton könne die Einwohnergemeinde nicht dazu verpflichten, bei ihren Einwohnern eine kantonale Gebühr zu veranlagen und zu beziehen, der seit der Abschaffung der Hundemarke keine Gegenleistung des Kanton gegenüberstehe. Die Kontrolle erfolge nun durch Chips, für welche die Tierärzte verantwortlich seien und wofür auch eine Gebühr erhoben werde. Die Gemeinde habe ein schutzwürdiges kommunales Interesse an der Aufhebung des Entscheids, da sie dadurch verpflichtet werde, dem Kanton Solothurn CHF 13'840.00 zu bezahlen. Hinzu komme, dass der Kanton die Gemeinde verpflichte, die Hundehalter auf ihrem Gemeindegebiet mit einer nicht gerechtfertigten Gebühr zu belasten. In der Sache könne der Beschwerdeführerin nicht vorgeworfen werden, dass sie die aktuelle Zahl nicht gemeldet habe, da sie diese gar nicht zuverlässig habe erheben können. Zum einen liege dies an der mangelhaften Pflichterfüllung der Hundehalter und zum anderen an der Umstellung der Datenerhebung aufgrund der Datenbank «Amicus». Die gesetzliche Grundlage für die Führung dieser Datenbank sei im massgeblichen Zeitpunkt (1. April 2017) noch gar nicht in Kraft gewesen und habe damit nicht als Grundlage dienen können. 5. Mit Stellungnahmen vom 22. und 30. August 2018 beantragten das Volkswirtschaftsdepartement und das Amt für Landwirtschaft die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. II. 1. Es ist höchst fraglich, ob der Veterinärdienst bzw. das Amt für Landwirtschaft in dieser Angelegenheit überhaupt verfügungsbefugt war. Nach § 1 Abs. 5 der Hundeverordnung (BGS 614.72) obliegt die Aufsicht jedenfalls dem Departement und öffentlich-rechtliche Forderungen wären im Klageverfahren geltend zu machen. Dies hat das Verwaltungsgericht jedoch vorliegend nicht zu entscheiden. Eine Klage liegt nicht vor und gemäss § 56 Abs. 1 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.11) beurteilt das Kantonale Steuergericht Beschwerden und Rekurse gegen Entscheide über öffentlich-rechtliche Abgaben an Bund, Kanton und Gemeinden. Dort wird in Buchstabe b explizit auch die Hundesteuer genannt. Die Kontrollzeichengebühr, um welche es vorliegend geht, steht mit dieser in nahem Zusammenhang, weshalb eine einheitliche Zuständigkeit für beide Abgaben auch sinnvoll erscheint. Auf die Beschwerde ist deshalb mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht einzutreten und diese ist an das Kantonale Steuergericht zu überweisen. 2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht sind keine Kosten zu erheben. Demnach wird ** erkannt**: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Akten werden an das kantonale Steuergericht überwiesen. 3. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben. ** Rechtsmittel:** Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. ** Im Namen des Verwaltungsgerichts** Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin Stöckli Kaufmann

Schlagwörter

jurisdictionpublic chargesdog taxadministrative appealtransfer of proceedingscosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the Administrative Court had jurisdiction over the appeal against the decision concerning the dog identification control fee.

Extrahierter Entscheid

The court lacked jurisdiction and therefore could not hear the merits.

Extrahierte Begründung

The dispute concerned a public-law charge; under § 56(1) GO, appeals against such matters fall within the competence of the Cantonal Tax Court, which also expressly covers the dog tax. The case was therefore to be transferred.

Kernrechtsfrage

Whether the file should be transferred to the Cantonal Tax Court.

Extrahierter Entscheid

Yes, the files were transferred to the Cantonal Tax Court.

Extrahierte Begründung

Because the charge was closely related to the dog tax and a unified jurisdiction was considered appropriate, the matter belonged before the tax court.

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