No standing to appeal non-opening of child-protection report

VWBES.2018.317Übriges Gericht05.08.2018Inadmissible

Zusammenfassung

The grandfather challenged KESB's refusal to open child-protection proceedings after his danger report concerning his two grandchildren. The Verwaltungsgericht held that a mere reporter under Art. 443 ZGB has no party status and therefore no appealable position when no proceedings are opened. It also lacked supervisory power to order KESB to investigate or act. The appeal was therefore declared inadmissible, and no court costs were charged.

Regest

Art. 443 Abs. 1 ZGB, Art. 450 Abs. 1 ZGB; Melderecht und Beschwerdelegitimation im Kindesschutz. Das blosse Einreichen einer Gefährdungsmeldung begründet für sich allein keine Verfahrensbeteiligung und verleiht keine Parteirechte. Wird aufgrund der Meldung kein Verfahren eröffnet, fehlt dem Meldenden die Legitimation zur Beschwerde gegen den Nichteintretens- oder Nicht-Eröffnungsentscheid, da Art. 450 Abs. 1 ZGB nur Entscheide der KESB erfasst. Ein Anspruch auf behördliche Abklärung oder aufsichtsrechtliche Weisungen besteht nicht; das Gericht ist nicht Aufsichtsbehörde der KESB.

Gesamter Gesetzestext

Geschäftsnummer:** VWBES.2018.317**
Instanz:Verwaltungsgericht
Entscheiddatum:06.08.2018
FindInfo-Nummer:O_VW.2018.177
Titel:** Gefährdungsmeldung**
Resümee:
Verwaltungsgericht Urteil vom 6. August 2018 Es wirken mit: Präsidentin Scherrer Reber Oberrichter Kamber Oberrichter Müller Gerichtsschreiberin Kaufmann In Sachen ** A.___** vertreten durch Advokat Moritz Gall, Beschwerdeführer gegen ** KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,** Beschwerdegegnerin betreffend ** Gefährdungsmeldung** zieht das Verwaltungsgericht in ** Erwägung**: I. 1. Am 13. Juni 2018 liess A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt), vertreten durch Rechtsanwalt Moritz Gall bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein eine Gefährdungsmeldung betreffend seine beiden Grosskinder, B.___ und C.___ (beide geb. [...] 2012) einreichen. Dabei machte er zum einen auf eine angespannte partnerschaftliche Beziehung der Kindseltern und auf die damit verbundene Belastungssituation der Kinder aufmerksam. Zum anderen wies er auf die sehr früh erfolgte Aufklärung und nicht altersentsprechend erscheinendes sexualisiertes Verhalten der Kinder hin. Im Wesentlichen machte er geltend, die Kindseltern würden auf Äusserungen der Kinder betreffend sexuelle Übergriffe falsch reagieren. Statt die Kinder professionell abklären zu lassen, würden sie diese selbst befragen sowie zu einer unqualifizierten Kunsttherapeutin schicken. Es sei zu befürchten, dass die sechsjährigen Zwillinge gar nicht mehr unterscheiden könnten zwischen real Erlebtem und in höchst suggestiver Art und Weise Besprochenem. Es sei zu befürchten, dass dieses Vorgehen zu einer Traumatisierung der Kinder geführt habe bzw. noch führen werde. Die Behörde habe Massnahmen zu treffen, um diesen seelischen Missbrauch der Kinder zu unterbinden. 2. Mit Schreiben vom 27. Juni 2018 retournierte die KESB die Gefährdungsmeldung mit Hinweis auf § 147 Abs. 1 lit. b des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB, BGS 211.1), wonach ein Verfahren hängig wird mit einer Meldung, die nicht offensichtlich unbegründet ist. 3. Auf Aufforderung des Beschwerdeführers, eine anfechtbare Verfügung zu erlassen, fällte die leitende Vizepräsidentin der KESB am 5. Juli 2018 einen Nichteintretensentscheid. Es werde kein Verfahren eröffnet. Aus Sicht der KESB sei nicht ersichtlich, inwiefern eine Kindswohlgefährdung vorliegen sollte. Aus ihrer Sicht scheine es sich vielmehr um Vorwürfe des Grossvaters gegenüber den Kindseltern zu handeln, die gegen ihn eine Strafanzeige erstattet hätten. 4. Mit Beschwerde vom 30. Juli 2018 gelangte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Moritz Gall, an das Verwaltungsgericht und liess im Wesentlichen beantragen, es sei der Präsidialentscheid vom 5. Juli 2018 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, auf die Gefährdungsmeldung vom 13. Juni 2018 einzutreten, den im Rahmen derselben dargestellten Sachverhalt zu prüfen sowie die gegebenenfalls angezeigten Kindesschutzmassnahmen einzuleiten. II. 1. Gemäss Art. 443 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) kann jedermann der KESB eine Gefährdungsmeldung einreichen. Dieses Melderecht ist jedoch zu unterscheiden vom Antragsrecht. Meldeberechtigt ist jedermann, antragsberechtigt dagegen regelmässig nur ein beschränkter Personenkreis, nämlich jene Personen, die im Verfahren die Stellung von Verfahrensbeteiligten haben und zur Ausübung von Parteirechten befugt sind, insb. die dem Schutzbedürftigen nahestehenden Personen. Die Befugnis, Parteirechte auszuüben, geht dem «jedermann» nach Art. 443 Abs. 1 ZGB ab. Ist er nicht auch am Verfahren beteiligt, so hat er keinen Anspruch darauf, von der Behörde zu erfahren, ob und welche Schritte sie allenfalls eingeleitet hat. Ebenso wenig steht ihm ein Rechtsmittel zu, wenn die Behörde seiner Meldung nicht im gewünschten Sinne Folge leistet (Christoph Auer/Michèle Marti in: Thomas Geiser/Ruth E. Reusser, Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 443 N 6). Vorliegend hat die Behörde gar nicht erst ein Verfahren eröffnet, an welchem der Beschwerdeführer beteiligt sein könnte. Ihm steht damit kein Rechtsmittel zu. Dies steht in Übereinstimmung mit Art. 450 Abs. 1 ZGB, wonach «gegen Entscheide» der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden kann. Wurde gar kein Entscheid getroffen, kann dagegen im Umkehrschluss auch keine Beschwerde erhoben werden. Der Beschwerdeführer beantragt, das Verwaltungsgericht habe die KESB anzuweisen, den Sachverhalt abzuklären und die erforderlichen Kindesschutzmassnahmen einzuleiten. Das Verwaltungsgericht ist jedoch nicht Aufsichtsbehörde der KESB und hat dieser gegenüber auch kein Weisungsrecht. 2. Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht sind ausnahmsweise keine Kosten zu erheben. 3. Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass die Kindseltern gegen mehrere Personen Strafanzeigen eingereicht haben betreffend des Verdachts auf sexuelle Handlungen mit ihren Kindern. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers meldete sich die Kindsmutter auch bei der Kinder- und Jugendpsychiatrie Baselland, wo drei Sitzungen mit den Kindern stattfanden. Weiter besuchen die Kinder seit September 2017 eine Kunsttherapie. Behördliche Kindesschutzmassnahmen sind nur zu ergreifen, wenn die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe schaffen. Demnach wird ** beschlossen**: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben. ** Rechtsmittel:** Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. ** Im Namen des Verwaltungsgerichts** Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin Scherrer Reber Kaufmann Auf eine gegen das vorliegende Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_750/2018 vom 18. September 2018 nicht ein.

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