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VWBES.2018.307 ΓÇó Non-entry due to res judicata on cost advance
VWBES.2018.307Übriges Gericht24.07.2018Inadmissible
A prisoner appealed a departmental order that merely reset the deadline for paying a previously final CHF 300 cost advance. The Administrative Court held that the earlier cost-advance order was already final and that the new deadline did not create a new, separately challengeable decision. The matter was therefore res judicata and the court did not enter into the complaint. Because the appeal had no prospects of success, the request for full legal aid and legal representation was denied, although no court costs were charged for the Administrative Court proceedings.
Res iudicata and admissibility of renewed procedural orders; a decision that merely grants a new time limit for compliance with an already final cost-advance order does not reopen the merits and is not separately appealable, save for a challenge to the length of the new deadline. Where the underlying issue has been finally adjudicated, the court must not enter into the complaint. A request for legal aid is to be refused when the underlying remedy lacks prospects of success; if costs are exceptionally waived, the request may become moot in part (consid. 1–3).
| Geschäftsnummer: | ** VWBES.2018.307** |
|---|---|
| Instanz: | Verwaltungsgericht |
| Entscheiddatum: | 25.07.2018 |
| FindInfo-Nummer: | O_VW.2018.171 |
| Titel: | ** Kostenvorschuss** |
| Resümee: |
| Verwaltungsgericht Urteil vom 25. Juli 2018 Es wirken mit: Präsidentin Scherrer Reber Oberrichter Stöckli Oberrichter Müller Gerichtsschreiberin Kaufmann In Sachen ** A.___** vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter, Beschwerdeführer gegen ** Departement des Innern,** vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern, Beschwerdegegner betreffend ** Kostenvorschuss** zieht das Verwaltungsgericht in ** Erwägung**: I. 1. A.___ (geb. 1989, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) befindet sich seit dem 9. Januar 2018 in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Solothurn. 2. Am 12. Februar 2018 erhob er beim Departement des Innern Beschwerde gegen eine Disziplinarverfügung des Amts für Justizvollzug, mit welcher er mit fünf Tagen Arrest bestraft worden war. 3. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 15. Februar 2018 wies das Departement das gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit ab und verlangte einen Kostenvorschuss von CHF 300.00, zahlbar bis zum 9. März 2018, unter Androhung des Nichteintretens bei Nichtbezahlung. 4. Gegen diese Verfügung erhobene Beschwerden wiesen das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 4. Mai 2018 und das Bundesgericht mit Urteil vom 4. Juli 2018 ab. 5. Gestützt darauf setzte das Departement des Innern dem Beschwerdeführer mit verfahrensleitender Verfügung vom 11. Juli 2018 eine neue Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses von CHF 300.00 bis zum 30. Juli 2018, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. 6. Gegen diese verfahrensleitende Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 23. Juli 2018, vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter, Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und den Verzicht auf die Einforderung eines Kostenvorschusses. Weiter beantragte er die Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor Verwaltungsgericht. 7. Es wurde keine Vernehmlassung eingeholt. II. 1. Die verfahrensleitende Verfügung vom 15. Februar 2018, mit welcher der Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses bis 9. März 2018 aufgefordert wurde, ist rechtskräftig. Mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 11. Juli 2018 wurde lediglich eine neue Frist angesetzt zur Bezahlung des bereits rechtskräftig verfügten Kostenvorschusses. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde könnte, wenn überhaupt, höchstens dann eingetreten werden, wenn die Frist als zu kurz gerügt würde, was der Beschwerdeführer nicht geltend macht, und auch nicht zuträfe. Im Übrigen handelt es sich um eine abgeurteilte Sache (res iudicata), weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden ausnahmsweise keine Kosten erhoben. 3. Das vor Verwaltungsgericht gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter ist entsprechend dem unter Erwägung 1 Gesagten aussichtslos und abzuweisen, soweit es aufgrund des Kostenverzichts nicht gegenstandslos ist (vgl. § 76 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Demnach wird ** beschlossen**: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben. 3. Das Gesuch um integrale unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos ist. ** Rechtsmittel:** Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14), soweit geltend gemacht wird, es handle sich um einen anfechtbaren Zwischenentscheid. Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. ** Im Namen des Verwaltungsgerichts** Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin Scherrer Reber Kaufmann |
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