Self-employment permit for provisionally admitted foreign national

VWBES.2018.21Übriges Gericht18.02.2018Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A Syrian national with provisional admission and a part-time hairdresser job requested permission to open his own hair salon. The migration office refused, citing long-standing social assistance dependence and lack of financial capacity. On appeal, the Administrative Court held that the financial prerequisites for self-employment under Art. 53(3) VZAE and Art. 19 lit. b AuG were not met: the appellant lacked sufficient start-up capital and could not plausibly cover business and living expenses at the outset. The appeal was dismissed, and no court costs were charged.

Omnilex-Regeste

Art. 53 Abs. 3 VZAE i.V.m. Art. 19 lit. b AuG; Bewilligung der selbständigen Erwerbstätigkeit für vorläufig Aufgenommene setzt kumulativ den Nachweis oder לפחות die Glaubhaftmachung der finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen voraus. Finanzielle Voraussetzungen sind gegeben, wenn voraussichtlich genügend Einkommen zur Deckung der Betriebskosten und des Lebensunterhalts erzielt werden kann und ausreichendes Startkapital für die Anlaufphase vorhanden ist. Kann der Gesuchsteller trotz Erwerbstätigkeit weiterhin nicht von der Sozialhilfe abgelöst werden und fehlen Mittel für Miete und Ausstattung, ist das Gesuch abzuweisen; bei fehlenden finanziellen Voraussetzungen erübrigt sich die Prüfung der betrieblichen Voraussetzungen (vgl. Erwägung 2.2).

Gesamter Gesetzestext

Geschäftsnummer:** VWBES.2018.21**
Instanz:Verwaltungsgericht
Entscheiddatum:19.02.2018
FindInfo-Nummer:O_VW.2018.34
Titel:** selbständige Erwerbstätigkeit**
Resümee:
Verwaltungsgericht Urteil vom 19. Februar 2018 Es wirken mit: Präsidentin Scherrer Reber Oberrichter Müller Oberrichter Stöckli Gerichtsschreiberin Droeser In Sachen ** A.___** Beschwerdeführer gegen ** Departement des Innern,** vertreten durch Migrationsamt, Beschwerdegegner betreffend ** selbständige Erwerbstätigkeit** zieht das Verwaltungsgericht in ** Erwägung:** I. 1. A.___, syrischer Staatsangehöriger (geboren am [...] März 1985, nachfolgend Beschwerdeführer genannt), ist im Besitze eines F-Ausweises für vorläufig aufgenommene Ausländer. Aktuell ist der Beschwerdeführer als unselbständiger Coiffeur in einem Teilzeitpensum von 30% bei Coiffeur B.___ in [...] tätig. Seit dem 31. Oktober 2013 wird seine Familie von der Sozialhilfe unterstützt. Der Saldo per 3. Januar 2018 belief sich auf CHF 105'424.20. 2. Am 11. Dezember 2017 reichte der Beschwerdeführer dem Migrationsamt (MISA) ein Gesuch für eine selbständige Erwerbstätigkeit ein, da er per 1. März 2018 einen Coiffeursalon an der [...]strasse 29 in [...] eröffnen möchte. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2017 reichte der Beschwerdeführer die vom MISA zur Prüfung des Gesuchs eingeforderten Unterlagen ein. 3. Mit Verfügung vom 4. Januar 2018 wies das MISA das Gesuch für eine selbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers ab. Aufgrund des langjährigen, hohen und gemäss Aussagen des Beschwerdeführers weiterhin andauernden Sozialhilfebezuges verfüge dieser offensichtlich nicht über die notwendigen eigenen finanziellen Voraussetzungen, um ein eigenes Unternehmen zu führen. Er sei weder in der Lage, mit eigenen Mitteln die Miete der Geschäftsräumlichkeiten von monatlich CHF 1'100.00 zu bezahlen, noch sich die benötigten Utensilien eines Coiffeursalons zu beschaffen, sondern sei trotz einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bei Coiffeur B.___ auf Sozialhilfe angewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde zudem empfohlen, sein Teilzeitpensum als unselbständiger Coiffeur in ein Vollzeitpensum umzuwandeln, sich von der Sozialhilfe abzulösen und anschliessend den Wechsel in eine selbständige Erwerbstätigkeit zu versuchen. 4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Januar 2018 beim MISA Beschwerde, welche zuständigkeitshalber am 15. Januar 2018 dem Verwaltungsgericht überwiesen wurde. Der Beschwerdeführer begehrte, das Gesuch um selbständige Erwerbstätigkeit sei zu bewilligen. Er wolle einer Selbständigkeit ab 1. März 2018 nachgehen, damit er und seine Familie zukünftig keine Sozialhilfe mehr beziehen müssten. Da am Standort seines zukünftigen Coiffeurgeschäfts bereits eines bestanden habe sei er zuversichtlich, dass durch die bestehende Kundschaft und die Kunden, welche er neu akquirieren werde, genug Umsatz erzielt werden könne, um sich von der Sozialhilfe abmelden zu können. Da das Arbeitspensum beim jetzigen Arbeitgeber nicht erhöht werden könne, habe er beschlossen, einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, damit er auf diese Art und Weise finanziell unabhängig werde. Der Mietvertrag für die Räumlichkeiten sei bereits unterschrieben worden. 5. Am 23. Januar 2018 schloss das MISA auf Abweisung der Beschwerde. II. 1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.1 Nach Art. 53 Abs. 3 Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) kann vorläufig Aufgenommenen eine selbstständige Erwerbstätigkeit bewilligt werden, wenn die dafür notwendigen finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt werden (Art. 19 lit. b Gesetz über die Ausländerinnen und Auslänger, Ausländergesetz, AuG, SR 142.20). Dass die notwendigen finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind, muss nachgewiesen oder mindestens glaubhaft gemacht werden. Die notwendigen finanziellen Voraussetzungen gelten dann als gegeben, wenn mit der vorgesehenen selbständigen Erwerbstätigkeit voraussichtlich genügend Einkommen erzielt werden kann, um die im Betrieb anfallenden Kosten sowie die Lebenshaltungskosten zu decken. Zudem muss genügend Startkapital vorhanden sein, um die anfangs anfallenden Kosten (z.B. Anmietung von Räumlichkeiten, Firmengründung etc.) decken zu können, bis die selbständige Tätigkeit die nötigen Erträge generiert. Die Arbeitsmarktbehörden können vom Gesuchsteller insbesondere einen Businessplan und Belege zum vorhandenen Vermögen sowie zu Verbindlichkeiten aus Krediten verlangen. Die betrieblichen Voraussetzungen sind dann erfüllt, wenn die notwendige Infrastruktur (z.B. Räumlichkeiten oder Ausrüstung) besteht oder bis zur Erwerbsaufnahme voraussichtlich beschaffen werden kann. Die gewerberechtlichen Bewilligungen, z.B. bei Tätigkeiten im Bereich des Gesundheitswesens oder auch in der Gastronomie, müssen bereits vorliegen (vgl. Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.]: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 19 N 9 ff.). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wird geprüft, weil selbständig Erwerbende die Risiken eines schlechten Geschäftsganges nicht alleine tragen, sondern auch ein Risiko für den Staat besteht. Da selbständig Erwerbende nicht obligatorisch gegen Arbeitslosigkeit versichert sind, kann ein Scheitern des Unternehmens insbesondere zur Abhängigkeit von der staatlichen Fürsorge führen (Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr, a.a.O., Art. 19 N 11). 2.2 Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, bezieht der Beschwerdeführer neben seinem Lohn als unselbständiger Coiffeur seit Oktober 2013 bis heute Sozialhilfe. Gemäss seinem Schreiben vom 22. Dezember 2017 (vgl. Aktum 84) wird er auch zu Beginn seiner selbständigen Erwerbstätigkeit noch auf Sozialhilfe angewiesen sein, da er nicht wisse, wie sein Geschäft laufen werde. Er sei jedoch zuversichtlich, dass er nach einigen Monaten diese nicht mehr in Anspruch nehmen werde. Der Beschwerdeführer verfügt demnach offensichtlich nicht über genügend Startkapital, um die anfangs anfallenden Kosten wie Miete oder Coiffeurutensilien decken zu können, bis die selbständige Tätigkeit die nötigen Erträge generiert. Auch ist nicht gewährleistet, dass mit der vorgesehenen selbständigen Erwerbstätigkeit voraussichtlich genügend Einkommen erzielt werden kann, um die im Betrieb anfallenden Kosten sowie die Lebenshaltungskosten zu decken. Die notwendigen finanziellen Voraussetzungen sind demnach erwiesenermassen nicht erfüllt. Da die Voraussetzungen gemäss Art. 19 lit. b AuG kumulativ erfüllt sein müssen, erübrigt sich die Prüfung der betrieblichen Voraussetzungen. Das MISA hat somit zu Recht das Gesuch des Beschwerdeführers um selbständige Erwerbstätigkeit abgewiesen. 3. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden ausnahmsweise keine Kosten erhoben. Demnach wird ** erkannt**: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben. ** Rechtsmittel:** Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. ** Im Namen des Verwaltungsgerichts** Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin Scherrer Reber Droeser

Schlagwörter

self-employmentprovisional admissionmigration lawsocial assistancestartup capitalbusiness feasibilityappealcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appellant met the financial and operational requirements for authorization of self-employment as a provisionally admitted foreign national.

Extrahierter Entscheid

No. The appellant did not show sufficient start-up capital or a sufficiently likely income to cover business and living costs; the operational requirements therefore need not be examined.

Extrahierte Begründung

Art. 53(3) VZAE in connection with Art. 19(b) AuG requires cumulatively proven or at least plausible financial and operational prerequisites. The appellant had received social assistance for years and would still rely on it at the outset, showing that startup costs and subsistence needs could not be covered.

Kernrechtsfrage

Whether the refusal of the self-employment request should be overturned on appeal.

Extrahierter Entscheid

No. The migration office correctly rejected the request.

Extrahierte Begründung

Because the financial prerequisites were clearly unmet, the lower authority's refusal was lawful.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs in the appeal proceedings.

Extrahierter Entscheid

No court costs were charged exceptionally.

Extrahierte Begründung

The court ordered the proceedings before the administrative court to be free of costs.

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