Revocation of EU/EFTA residence permit upheld

VWBES.2017.367Übriges Gericht27.11.2017Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Administrative Court of Solothurn dismissed A.___'s appeal against the migration authority's decision revoking her EU/EFTA residence permit and ordering removal from Switzerland. The court held that her employment-based status had ceased after she lost her job, that her Caritas assignments did not amount to gainful employment, and that she did not qualify as a non-employed person because she lacked sufficient financial means. The planned marriage to her Swiss partner did not make the measure disproportionate. The court also granted legal aid and set the procedural costs at CHF 1,500, to be borne by the state subject to reimbursement.

Omnilex-Regeste

Art. 6 and 24 Anhang I FZA; Art. 23 VEP; Art. 96 AuG: A residence permit EU/EFTA may be revoked when the conditions for its issue no longer obtain. A person who has voluntarily given up gainful employment and no longer has realistic prospects of taking up work in the near future loses the status of employed person; short-term integration measures or non-remunerated placements do not constitute employment. Residence as a non-employed person presupposes sufficient financial means independent of social assistance. Even where a revocation ground exists, the measure must satisfy proportionality; limited integration, welfare dependence and the absence of close family ties may justify removal, whereas a merely planned marriage does not in itself render the measure disproportionate (consid. 3-5).

Gesamter Gesetzestext

Geschäftsnummer:** VWBES.2017.367**
Instanz:Verwaltungsgericht
Entscheiddatum:28.11.2017
FindInfo-Nummer:O_VW.2017.287
Titel:** Aufenthaltsbewilligung**
Resümee:
Verwaltungsgericht Urteil vom 28. November 2017 Es wirken mit: Präsidentin Scherrer Reber Oberrichter Müller Oberrichter Stöckli Rechtspraktikantin Eisner In Sachen ** A.___** Beschwerdeführerin gegen ** Departement des Innern,** vertreten durch Migrationsamt, Beschwerdegegner betreffend ** Aufenthaltsbewilligung** zieht das Verwaltungsgericht in ** Erwägung**: I. 1. Die aus Ungarn stammende A.___ (geb. 15. Dezember 1985, nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) reiste am 18. Mai 2015 in die Schweiz und liess sich im Kanton [...] nieder. Auf Grundlage ihres Arbeitsvertrages mit dem Restaurant [...] in [...] wurde ihr eine Aufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeit von fünf Jahren erteilt. 2. Das Arbeitsverhältnis mit dem Restaurant [...] wurde bereits am 15. Juni 2015 vom Arbeitgeber wieder aufgelöst. Seit dem 27. Februar 2016 hat die Beschwerdeführerin Wohnsitz im Kanton Solothurn. Vom 1. November 2016 bis 30. April 2017 bezog die Beschwerdeführerin Sozialgelder in der Höhe von CHF 11'945.00 und wird seit dem 1. Mai 2017 von der Sozialregion Oberes Niederamt sozialhilferechtlich unterstützt (Stand 20. Juli 2017: CHF 7'563.80). Als Wiedereingliederungsmassnahme der [...] GmbH leistet sie Arbeitseinsätze als Verkäuferin bei der [...]. 3. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. September 2017 vom Migrationsamt namens des Departementes des Innern (DdI) die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA widerrufen und sie wurde aus der Schweiz weggewiesen. Die Voraussetzungen für den Aufenthalt als Erwerbstätige EU/EFTA seien mit Aufgabe der Erwerbstätigkeit im Restaurant [...] weggefallen. Der Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach Art. 6 Anhang I des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sei somit entfallen. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Nichterwerbstätige nach Art. 24 Anhang I FZA erübrige sich im vorliegenden Fall ebenso, da die Beschwerdeführerin nicht über genügend eigene finanzielle Mittel verfüge, um damit den Lebensunterhalt selbständig bestreiten zu können. 4. Mit Schreiben vom 22. September 2017 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Verfügung des Migrationsamtes und verlangte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Beschwerdeführerin und ihr Schweizer Partner würden beabsichtigen, im Dezember zu heiraten. Die Heirat sei als Überraschung von ihrem Partner für den 15. Dezember 2017 geplant gewesen. Sie sei zudem sehr bemüht, in der Schweiz eine richtige Anstellung zu finden und schnellstmöglich vom Sozialamt wegzukommen. Sie habe von [...] gute Referenzen erhalten und sei überzeugt, dass sie baldmöglichst einen Job finden werde. Des Weiteren stehe durch ihre Wegweisung auch die Existenz des Partners auf dem Spiel, da dieser die gemeinsame Wohnung nicht selber finanzieren könne. Ihrem Schreiben legte die Beschwerdeführerin ein Begleitschreiben ihres Partners B.___ bei. 5. Mit Schreiben vom 26. September 2017 gelangte B.___ an das Verwaltungsgericht und schilderte erneut seine Lebenssituation und diejenige der Beschwerdeführerin. 6. Mit Vernehmlassung vom 5. Oktober 2017 beantragte das Migrationsamt namens des DdI die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. 7. Im Namen der Beschwerdeführerin gelangte B.___ mit Schreiben vom 9. Oktober 2017 an das Verwaltungsgericht und verlangte sinngemäss den Widerruf der Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz. Es sei ihnen zu gestatten, die Hochzeit ohne Komplikationen durchzuführen. 8. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 16. Oktober 2017 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. 9. Für die weiteren Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen. II. 1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) gilt nach dessen Art. 2 Abs. 2 für Angehörige eines Mitgliedstaats der EU nur so weit, als das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das Ausländergesetz günstigere Bestimmungen vorsieht. Als ungarische Staatsangehörige kann sich die Beschwerdeführerin grundsätzlich auf das FZA berufen. 3.1 Gemäss Art. 4 FZA i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 oder 12 Anhang I FZA haben Staatsangehörige der EU und EFTA das Recht auf Einreise, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit in der Schweiz. Die Aufenthaltsregelung unselbständiger Arbeitnehmer ist in Art. 6 Anhang I FZA geregelt. Nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs (VEP, SR 142.203) können Kurzaufenthalts-, Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA und Grenzgängerbewilligungen EU/EFTA widerrufen oder nicht verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind. 3.2 Auf Grundlage ihres Arbeitsvertrages mit dem Restaurant [...] wurde der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeit von fünf Jahren erteilt (vgl. Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA). Obwohl sie momentan regelmässig bei der Caritas Einsätze leistet, gilt sie nicht als Arbeitnehmerin, handelt es sich doch bei jenen Einsätzen nicht um eine Erwerbstätigkeit im Sinne des Freizügigkeitsabkommens (vgl. BGE 141 II 1, E. 2.2.5 S. 6f). Es ist demnach klar, dass die Beschwerdeführerin seit dem 15. Juni 2015 keiner Arbeit nachgeht und ihr somit die Grundlage für die Erteilung ihrer Aufenthaltsbewilligung fehlt. 3.3 Gemäss Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA darf dem Arbeitnehmer eine gültige Aufenthaltserlaubnis nicht allein deshalb entzogen werden, weil er keine Beschäftigung mehr hat, entweder weil er infolge von Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig ist oder weil er unfreiwillig arbeitslos geworden ist, sofern letzteres vom zuständigen Arbeitsamt ordnungsgemäss bestätigt wird. E contrario heisst dies, dass ein Entzug der Bewilligung zulässig ist, wenn jemand die Erwerbstätigkeit aufgibt, ohne von seinem Recht auf Stellensuche (Art. 2 Abs. 1 Anhang I FZA) Gebrauch zu machen. In Auslegung von Art. 6 Anhang I FZA hat das Bundesgericht entschieden, dass eine arbeitnehmende Person ihren freizügigkeitsrechtlichen Status als unselbständig erwerbstätige Person verlieren kann, wenn sie freiwillig arbeitslos geworden ist, aufgrund ihres Verhaltens feststeht, dass keinerlei ernsthafte Aussichten (mehr) darauf bestehen, dass sie in absehbarer Zeit eine andere Arbeit finden wird oder ihr Verhalten gesamthaft als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden muss, da sie ihre Bewilligung (etwa) gestützt auf eine fiktive bzw. zeitlich kurze Erwerbstätigkeit einzig zum Zweck erworben hat, von günstigeren Sozialleistungen als im Heimat- oder einem anderen Vertragsstaat zu profitieren (vgl. BGE 141 II 1 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Ein Dahinfallen des Arbeitnehmerstatus kann angesichts dieser Kriterien nicht leichthin angenommen werden (Marc Spescha in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, Orell Füssli Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2015, FZA Art. 6 Anhang I, N 4). Es gilt demnach zu eruieren, ob bei der Beschwerdeführerin noch ernsthafte Aussichten bestehen, dass sie in absehbarer Zeit eine Arbeit finden wird. Der Erhalt des Arbeitnehmerstatus und des daraus abgeleiteten Aufenthaltsrechts setzt dabei nicht nur den subjektiven Willen zur (Wieder-)Aufnahme einer Erwerbstätigkeit voraus. Vielmehr muss die Wiederaufnahme einer solchen in absehbarer Zeit auch objektiv möglich erscheinen (vgl. EuGH, 26. Mai 1993, Rs. C-171/91, Rz. 14; «objektiv unmöglich ist, Arbeit zu erhalten»). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht hierbei davon aus, dass die Arbeitnehmereigenschaft spätestens nach 18 Monaten (vgl. Bundesgerichtsurteil 2C_390/2013 vom 10. April 2014, E. 4.3) bzw. zwei Jahren (vgl. Bundesgerichtsurteil 2C_1060/2013 vom 25. November 2013, E. 3.1) unfreiwilliger Arbeitslosigkeit verloren geht. Die Beschwerdeführerin ist nun seit über zwei Jahren erfolglos auf der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle, dies trotz Vorliegen eines guten Arbeitszeugnisses der [...]. Die Beschwerdeführerin zeigt durch ihre Partizipation an den Eingliederungsmassnahmen der [...] GmbH zwar einen Willen Arbeit zu finden, doch fehlen jegliche Beweise, dass sie sich auch tatsächlich auf offene Stellen beworben hat. Es scheint unter diesen Umständen unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin in absehbarer Zeit eine Arbeitsstelle finden wird. 4. Nichterwerbstätige haben unter den Voraussetzungen von Art. 24 Anhang I FZA Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Dies bedeutet, dass Angehörige eines Mitgliedstaates eine Aufenthaltsbewilligung erhalten, sofern sie über genügende finanzielle Mittel verfügen sowie eine Krankenversicherung, die sämtliche Risiken abdeckt. Über genügende finanzielle Mittel im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA verfügt eine Person, wenn sie selbst oder durch Unterstützung anderer Personen ihren Lebensunterhalt finanzieren kann, ohne auf Leistungen der Sozialhilfe oder auf Ergänzungsleistungen angewiesen zu sein (vgl. BGE 135 II 265 E. 3.3 ff.; 142 II 35 E. 5.1). Als Sozialhilfebezügerin verfügt die Beschwerdeführerin nicht über genügend finanzielle Mittel, um damit ihren Lebensunterhalt selbständig bestreiten zu können. Ein Anspruch gestützt auf Art. 24 Anhang I FZA entfällt. 5.1 Der Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung ist indessen auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrundes nur zulässig, wenn sich dies als verhältnismässig erweist. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind insbesondere die öffentlichen Interessen an einer Wegweisung und die persönlichen Verhältnisse der ausländischen Person sowie der Grad ihrer Integration zu berücksichtigen (Art. 96 AuG). 5.2 Die Beschwerdeführerin ist im Alter von 30 Jahren in die Schweiz gekommen und befindet sich seit zweieinhalb Jahren hier. Es fand in dieser Zeit weder eine wirtschaftliche noch sozial massgebliche Integration statt. Die Beschwerdeführerin war bereits nach kurzer Zeit von der hiesigen Sozialhilfe abhängig und ausser zu ihrem jetzigen Partner sind keine engen persönlichen Beziehungen bekannt. Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz soweit bekannt auch keine Familienangehörigen. Ein Anspruch auf Verbleib auf Grund von Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 Bundesverfassung (BV, SR 101) ist somit nicht gegeben und wird auch nicht geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin und ihr Schweizer Partner planen, in naher Zukunft zu heiraten und bitten daher von der Ausweisung abzusehen. Eine potentiell bevorstehende Hochzeit vermag die Ausweisung der Beschwerdeführerin jedoch nicht als unverhältnismässig zu qualifizieren und ist in diesem Fall unerheblich. Steht der Termin für die Hochzeit fest, kann der Partner der Beschwerdeführerin ein Gesuch um Aufenthalt zur Ehevorbereitung stellen (Art. 17 Abs. 2 AuG) oder nach der Eheschliessung um Familiennachzug ersuchen. Darüber ist hier nicht zu befinden. Es steht der Beschwerdeführerin jedenfalls frei, als Touristin im Rahmen des visumfreien Aufenthaltes von 90 Tagen in die Schweiz zurückzukehren und ihren Partner zu heiraten. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin erweist sich als verhältnismässig. 6. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet; sie ist abzuweisen. Der Beschwerdeführerin ist eine neue Ausreisefrist bis spätestens 60 Tage nach Rechtskraft dieses Urteils zu setzen. 7. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind die Kosten vom Staat zu übernehmen, vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Demnach wird ** erkannt**: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. A.___ hat die Schweiz bis spätestens 60 Tage nach Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen. 3. A.___ hat die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten von CHF 1'500.00 zu bezahlen; zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt das gesetzliche Rückforderungsrecht nach Art. 123 ZPO. ** Rechtsmittel:** Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. ** Im Namen des Verwaltungsgerichts** Die Präsidentin Die Rechtspraktikantin Scherrer Reber Eisner

Schlagwörter

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Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the EU/EFTA residence permit could be revoked after the termination of employment.

Extrahierter Entscheid

Yes. She no longer met the conditions for residence as an employed EU/EFTA national, and her later activity did not count as gainful employment.

Extrahierte Begründung

After the job ended, she had not worked since 2015; Caritas work placements were not treated as employment under the free movement rules.

Kernrechtsfrage

Whether she could claim residence as a non-employed person under the FZA.

Extrahierter Entscheid

No. She lacked sufficient own financial means and depended on social assistance.

Extrahierte Begründung

Art. 24 Anhang I FZA requires sufficient means and comprehensive health insurance; reliance on social welfare excludes the required means.

Kernrechtsfrage

Whether the revocation and removal were proportionate.

Extrahierter Entscheid

Yes. Her limited integration, welfare dependence, and lack of strong ties in Switzerland outweighed the private interests invoked, including the planned marriage.

Extrahierte Begründung

The court found no economic or socially relevant integration and held that the forthcoming wedding did not make the measure disproportionate; family-life avenues remained open through proper applications.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal should be admitted and the lower decision set aside.

Extrahierter Entscheid

No. The appeal was unfounded and had to be dismissed.

Extrahierte Begründung

The permit revocation was lawful and proportionate, so there was no basis to overturn the administrative decision.

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