Nullity of correction decision in social welfare equalization

VWBES.2017.177Übriges Gericht12.09.2017Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Social Region Unteres Niederamt challenged a departmental refusal to include CHF 94,315.50 in the social welfare equalization scheme for missed supplementary benefits. The administrative court held that the departmental objection decision of 2 May 2017 was void because it contained no substantive ruling capable of review or correction; the accompanying correction sheet was likewise not a decision. The appeal was therefore upheld, the matter remitted to the Department of the Interior, and the Canton of Solothurn ordered to pay the court costs.

Omnilex-Regeste

Voidness of an administrative decision; requirement of a substantive operative part capable of legal review. Where an authority merely states that an objection is dismissed, but does not itself determine the material rights and obligations affected by the contested correction, no valid disposition exists. A document that lacks a determinate, materially operative ruling is not a decision and cannot be confirmed on appeal; the defect amounts to nullity rather than merely annulability (consid. 3). In such circumstances, the complaint is to be upheld and the matter remitted for a proper decision, with costs following the outcome (consid. 4-5).

Gesamter Gesetzestext

Geschäftsnummer:** VWBES.2017.177**
Instanz:Verwaltungsgericht
Entscheiddatum:13.09.2017
FindInfo-Nummer:O_VW.2017.232
Titel:** Lastenausgleich / Abrechnungskorrektur / Akten Nr. 35298**
Resümee:
Verwaltungsgericht Urteil vom 13. September 2017 Es wirken mit: Präsidentin Scherrer Reber Oberrichter Stöckli Oberrichter Müller Gerichtsschreiberin Kaufmann In Sachen ** Sozialregion Unteres Niederamt,** Beschwerdeführerin gegen ** Departement des Innern,** vertreten durch Amt für soziale Sicherheit Sozialinstitutionen/Organisationen, Beschwerdegegner betreffend ** Lastenausgleich / Abrechnungskorrektur / Akten Nr. 35298** zieht das Verwaltungsgericht in ** Erwägung**: I. 1. Mit Schreiben des Amts für soziale Sicherheit (ASO), Abteilung Sozialleistungen und Existenzsicherung, vom 23. März 2016 wurde der Sozialregion Unteres Niederamt (SRUN) mitgeteilt, ihre eingereichte Abrechnung vom 25. Januar 2016 für das 2. Semester 2015 werde abgelehnt und korrigiert im Lastenausgleich verbucht. 2. Mit Stellungnahme vom 22. Juli 2016 verlangte die SRUN, der infolge der nicht eingeforderten Ergänzungsleistungen von Februar 2013 bis Juni 2014 aufgerechnete Betrag von CHF 94'315.50 sei in den Lastenausgleich aufzunehmen. Die fallführende Person sei davon ausgegangen, dass die Ergänzungsleistungen für die laufende Periode ordnungsgemäss beantragt seien und fliessen würden, da auch nach dem 18. Geburtstag des Klienten Zahlungen geflossen seien. Dass diese Eingänge noch die Zeit vor dem 18. Geburtstag betroffen hätten, sei erst später festgestellt worden. Aus diesem Grund könne nicht von einer fahrlässigen Handlungsweise oder mangelnder interner Kontrolle gesprochen werden. Weiter seien auch seitens des ASO nie Hinweise auf die fehlenden Ergänzungsleistungen mittels der Semesterterminlisten erfolgt. 3. Das Departement des Innern wies die Einsprache mit Verfügung vom 2. Mai 2017 vollumfänglich ab. Bei der Prüfung der Sozialhilfeabrechnungen durch das ASO sei festgestellt worden, dass die SRUN im vorliegenden Fall mit Erreichen des 18. Lebensjahrs des Klienten kein neues Gesuch um Ergänzungsleistungen eingereicht habe. Als dieser Fehler festgestellt worden sei, sei es nicht mehr möglich gewesen, die EL-Anmeldung rückwirkend auf den 18. Geburtstag zu machen. Aus diesem Grund seien von Februar 2013 bis Juni 2014 Sozialhilfeleistungen anstelle von Ergänzungsleistungen im Umfang von CHF 94'315.50 entstanden. Da diese angefallenen Kosten nun nicht über die Ergänzungsleistungen hätten gedeckt werden können, habe die SRUN diese als Sozialhilfekosten mit dem Lastenausgleich abrechnen wollen. Da Ergänzungsleistungen aber den Sozialhilfeleistungen vorgingen, habe das ASO entschieden, diese Kosten nicht dem Lastenausgleich anzurechnen. Die Sozialregionen seien in der Pflicht, Leistungen aus Sozialversicherungen geltend zu machen. Die Semesterliste des ASO sei lediglich ein Hilfsmittel, die Verantwortung liege bei der SRUN. Durch deren Versäumnis seien vermeidbare Sozialhilfekosten entstanden, welche nicht über den Lastenausgleich der Gesamtheit der Gemeinden belastet werden könnten. 4. Dagegen erhob die SRUN am 12. Mai 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht, welche am 18. Mai 2017 ergänzend begründet wurde. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung aufzuheben und den für die Zeit von Februar 2013 bis Juni 2014 aufgerechneten Betrag von CHF 94'315.50 in den Lastenausgleich Sozialhilfe aufzunehmen. Es treffe zu, dass sie für den entsprechenden Sozialhilfebezüger nach dessen Vollendung des 18. Altersjahres keinen neuen Antrag auf Ergänzungsleistungen gestellt habe, weil aufgrund von weiteren Zahlungseingängen von Ergänzungsleistungen für die Zeit vor dem 18. Geburtstag irrtümlicherweise angenommen worden sei, dass auch ab dem 19. Altersjahr weiterhin Ergänzungsleistungen fliessen würden. Auch die Beschwerdegegnerin habe es aber unterlassen, sie im Rahmen der periodischen Terminliste wie in anderen Fällen auf den noch offenen Antrag auf Ergänzungsleistungen hinzuweisen. Die SRUN habe diese Liste gemäss jahrelanger Praxis immer als vollständig und verbindlich angesehen. Die Beschwerdegegnerin habe auch nie darauf hingewiesen, dass es sich dabei lediglich um ein Hilfsmittel handle. Die nun nachträglich gemachte Aussage, die Semesterterminlisten seien nur als Hilfsmittel für die Sozialregionen eingeführt worden, werde bestritten, da dies nie kommuniziert worden sei. Zudem sei erstellt, dass der Beschwerdegegnerin im Rahmen des Verfahrens über den Lastenausgleich die noch offenen Pendenzen und Termine bekannt seien. Aufgrund dieser Sachlage habe die Beschwerdeführerin davon ausgehen müssen, dass eine ausstehende Anmeldung für den Bezug von Ergänzungsleistungen in der Semesterterminliste enthalten sei. 5. Mit Vernehmlassung vom 23. Juni 2017 beantragte das ASO die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin mache inhaltlich keine neuen Tatsachen geltend. Die Verantwortung für die Einhaltung der Subsidiarität in der Sozialhilfe liege in der Verantwortung der Sozialregion. Diese Verantwortung könne nicht mit dem Hinweis auf zur Verfügung gestellte Arbeitsmittel an das ASO delegiert werden. II. 1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz, SG, BGS 831.1). Die Sozialregion Unteres Niederamt ist gemäss § 1 ihrer Statuten als Verein nach Art. 60 ff. Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) organisiert und damit eine juristische Person. Als solche ist sie rechts- und handlungsfähig und als Verfügungsadressatin zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. Fraglich ist jedoch, ob nicht viel eher die betroffene und zahlungspflichtige Gemeinde ins Verfahren hätte miteinbezogen werden müssen. Dies kann vorliegend offengelassen werden. 2. Nach § 26 Abs. 1 lit. g SG sorgen die Einwohnergemeinden dafür, dass die sozialen Aufgaben im Leistungsfeld der Sozialhilfe erfüllt und im Rahmen des Sozialgesetzes finanziert werden. Nach § 27 Abs. 1 SG erbringen die Einwohnergemeinden die ihnen zugewiesenen Aufgaben der Sozialhilfe in Sozialregionen. Die Sozialregion wählt eine Sozialkommission, die grundsätzliche Fragestellungen der sozialen Sicherheit beurteilt und insbesondere die Sozialhilfe plant, den Bedarf erfasst, die Qualität sichert und darüber entscheidet, ob eine Sozialleistung oder eine Dienstleistung gewährt wird (§ 28 Abs. 1 SG). Das Amt für soziale Sicherheit nimmt alle Aufgaben namens des Departementes wahr, beaufsichtigt die Sozialkommission in fachlicher und finanzieller Hinsicht, nimmt die Prüfhandlungen vor und erstellt alle für den Vollzug notwendigen Merkblätter und Formulare (§ 21 Abs. 1 SG i.V.m. § 92 Abs. 1 Sozialverordnung, SV, BGS 831.2). Gemäss § 55 Abs. 1 lit. f SG unterliegen die Leistungen der Sozialhilfe unter den Einwohnergemeinden dem Lastenausgleich. Der Lastenausgleich umfasst alle Geldleistungen und Rückerstattungen beziehungsweise nicht eingebrachten Forderungen, einschliesslich der mit dem Inkasso verbundenen Betreibungs- und Prozesskosten (Abs. 2). Der Kanton vollzieht den Lastenausgleich (Abs. 5). Die in den Lastenausgleich fallenden Geldleistungen und Verwaltungskosten werden im Verhältnis der Einwohnerzahl nach der aktuellen kantonalen Bevölkerungsstatistik auf die Gesamtheit der Einwohnergemeinden verteilt (Abs. 6). Gemäss § 95 SV müssen die Sozialregionen dem ASO die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe innert 30 Tagen seit der Beschlussfassung mitteilen. Bei verspäteter Mitteilung besteht kein Anspruch auf Kostenbeteiligung oder Vergütung der Unterstützungskosten. Die Sozialregionen haben dem ASO innert 30 Tagen nach Ablauf des Semesters ihre Semesterabrechnungen zuzustellen. Das ASO überprüft die Semesterabrechnungen und nimmt jährlich die Verrechnung des Lastenausgleichs vor. Die Abrechnung hat periodengerecht zu erfolgen. 3. Die vorliegend in Frage stehenden Leistungen betreffen den Zeitraum von Februar 2013 bis Juni 2014 und fallen damit nicht in das aktuell geprüfte 2. Semester 2015, in welchem sie beanstandet wurden, sondern in vorangehende Semester. Die Gesamtabrechnungen über die Beiträge der Sozialregionen an die in den Lastenausgleich aufgenommenen Kosten wurden für das Jahr 2013 mit RRB Nr. 2013/2204 vom 3. Dezember 2013 und RRB Nr. 2014/945 vom 27. Mai 2014 sowie für das 1. Semester 2014 mit RRB Nr. 2015/16 vom 13. Januar 2015 genehmigt. Es ist zumindest fraglich, ob und allenfalls unter welchen Voraussetzungen diese rechtskräftigen Regierungsratsbeschlüsse durch Verfügung des Departements nachträglich geändert werden könnten. Dies braucht vorliegend jedoch nicht geprüft zu werden. Das Verfahren leidet an einem gravierenden Mangel, indem in materieller Hinsicht gar nichts verfügt wurde, was geändert oder aufgehoben werden könnte. Das Korrekturblatt vom 28. Juli 2016, welches durch die zuständige Sachbearbeiterin erstellt wurde und keinen bestimmten Betrag festhält, stellt keine Verfügung dar. Am 2. Mai 2017 wurde dann zwar durch das Departement eine Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung erstellt. Mit dieser wurde jedoch einzig «die Einsprache abgewiesen». Materiell wurde nichts verfügt. Somit liegt Nichtigkeit vor. 4. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet; sie ist gutzuheissen. Die Angelegenheit ist an das Departement des Innern zurückzuweisen. Dabei ist zu bemerken, dass die Streitsache in dieser Form durch das Verwaltungsgericht auch gar nicht überprüfbar wäre, da aus den Akten nicht ersichtlich ist, wie und was genau im Lastenausgleichsverfahren abgerechnet wird, wem dies eröffnet wird und welche Abrechnung wann verbindlich ist. Das Lastenausgleichsverfahren erfordert wohl eine generelle juristische Aufarbeitung. 5. Bei diesem Ausgang hat der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen. Demnach wird ** erkannt**: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass die Verfügung vom 2. Mai 2017 des Departements des Innern nichtig ist. 2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen. ** Rechtsmittel:** Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. ** Im Namen des Verwaltungsgerichts** Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin Scherrer Reber Kaufmann

Schlagwörter

social welfareequalization schemenullityadministrative decisionsupplementary benefitscost allocationremand

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the departmental decision of 2 May 2017 was legally valid or void because it contained no substantive operative ruling.

Extrahierter Entscheid

The decision was void because it merely dismissed the objection without materially deciding what was to be corrected or annulled.

Extrahierte Begründung

The correction sheet was not a decision, and the departmental ruling contained no substantive disposition capable of being altered or reviewed.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal had to be upheld and the matter remitted to the Department of the Interior.

Extrahierter Entscheid

Yes. The appeal was successful and the matter had to be sent back to the department.

Extrahierte Begründung

Because the challenged act was void, the complaint was well founded; moreover, the dispute could not be meaningfully reviewed on the existing record.

Kernrechtsfrage

Who bears the procedural costs of the administrative court proceedings.

Extrahierter Entscheid

The Canton of Solothurn must bear the court costs.

Extrahierte Begründung

The appellant succeeded in full.

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