Non-entry on social assistance appeal; legal aid denied

VWBES.2017.168Übriges Gericht01.11.2017Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A and B appealed a Department of the Interior decision in a social assistance matter. The underlying social-services order had already been withdrawn, and the department had dismissed the case as moot while refusing free legal representation. Before the Administrative Court, the appellants challenged only the refusal of legal aid, but they did not formulate a proper substantive request such as remittal or granting of legal aid. The court held that this meant no sufficient legal interest and therefore refused to enter into the appeal. It also rejected the request for free legal aid for the court proceedings as lacking prospects of success. No court costs were charged because the appellants were dependent on social assistance.

Omnilex-Regeste

§ 76 Abs. 1 VRG; Anforderungen an das Rechtsbegehren bei Beschwerden gegen die Verweigerung unentgeltlicher Rechtspflege: Das Rechtsmittel setzt ein hinreichend bestimmtes, auf eine sachgerechte Rechtsfolge gerichtetes Begehren voraus; bloss die Aufhebung einer Verweigerungsverfügung genügt nicht, wenn weder Rückweisung noch Gutheissung des Gesuchs verlangt wird. Ein offensichtlicher Verschrieb im Dispositiv darf nicht überspitzt formalistisch behandelt werden, vermag aber das Fehlen eines korrekten Rechtsbegehrens nicht zu heilen. Unentgeltliche Rechtspflege wird verweigert, wenn das Rechtsmittel aussichtslos ist. Kosten können bei sozialhilferechtlicher Bedürftigkeit erlassen werden.

Gesamter Gesetzestext

Geschäftsnummer:** VWBES.2017.168**
Instanz:Verwaltungsgericht
Entscheiddatum:02.11.2017
FindInfo-Nummer:O_VW.2017.263
Titel:** Sozialhilfe**
Resümee:
Verwaltungsgericht Urteil vom 2. November 2017 Es wirken mit: Präsidentin Scherrer Reber Oberrichter Stöckli Oberrichter Müller Gerichtsschreiberin Kaufmann In Sachen A.___ und B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Boris Banga, Beschwerdeführer gegen 1. ** Departement des Innern,** vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern, 2. ** Soziale Dienste Oberer Leberberg,** Beschwerdegegner betreffend ** Sozialhilfe / unentgeltlicher Rechtsbeistand** zieht das Verwaltungsgericht in ** Erwägung:** I. 1. Mit Verfügung der Sozialen Dienste Oberer Leberberg vom 6. März 2017 wurden A.___ und B.___ diverse Auflagen gemacht. 2. Gegen diese Verfügung liessen A.___ und B.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) am 20. März 2017, vertreten durch Rechtsanwalt Boris Banga, Beschwerde an das Departement des Innern einreichen und ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Einsetzung von Rechtsanwalt Boris Banga als unentgeltlicher Rechtsbeistand stellen. 3. Mit Verfügung vom 24. April 2017 hoben die Sozialen Dienste Oberer Leberberg die angefochtene Verfügung ersatzlos auf. 4. Mit Verfügung vom 27. April 2017 schrieb das Departement des Innern die Beschwerde als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle ab, wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ab, erhob keine Kosten und sprach keine Parteientschädigung zu. Die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde damit begründet, dass keine anwaltliche Vertretung notwendig gewesen sei. Nach dem Gesetz würden Behörden keine Parteientschädigungen auferlegt, eine Ausnahme liege nicht vor, da es sich um eine Angelegenheit handle, in welcher kein Rechtsbeistand notwendig gewesen sei. 5. Gegen diese Verfügung liessen die Beschwerdeführer Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und folgende Rechtsbegehren stellen: 1. Die Ziffer 2.2 der Verfügung vom 27. April 2017 betr. unentgeltlicher Rechtsbeistand sei aufzuheben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 3. Den Beschwerdeführern sei für das vorliegende Verfahren die integrale unentgeltliche Prozessführung, unter Beiordnung des Unterzeichnenden als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. Die Vorinstanz halte zurecht fest, dass die Beschwerdeführer mittellos seien und die Beschwerde nicht aussichtlos sei. Es liege aber ein komplexer und schwieriger Sachverhalt vor, der den Beizug eines Rechtsanwalts erfordert habe. Die Beschwerdeführer verfügten nicht über die notwendigen Rechtskenntnisse, um sich gehörig gegen die Verfügung zur Wehr zu setzen. Die angefochtene Verfügung sei denn auch aufgrund der Beschwerdeschrift des Rechtsvertreters ersatzlos aufgehoben worden. Die Auflagen hätten zur Folge gehabt, dass die Beschwerdeführerin ihr eigenes Geschäft, ein Kosmetikstudio, hätte aufgeben müssen und ihren gesamten Kundenstamm verloren hätte, wodurch schwerwiegend in ihre Rechtsposition eingegriffen worden wäre. Die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands sei schon in verschiedenen Fällen gewährt worden, die weniger Schwierigkeiten aufgewiesen hätten als der vorliegende, so zum Beispiel in einer Verfügung vom 15. Juli 2016. 6. Mit Vernehmlassung vom 15. Mai 2017 beantragte das Departement des Innern die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer. In der Verfügung vom 15. Juli 2016 sei die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistands weniger umfassend geprüft worden. Aus der Verfügung vom 15. Juli 2016 lasse sich keine Praxis ableiten. Die Beschwerdeführer hätten keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. 7. Die Sozialen Dienste Oberer Leberberg verzichteten am 7. Juni 2017 auf eine Stellungnahme. II. 1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz, SG, BGS 831.1). Fraglich ist jedoch, ob auf die von den Beschwerdeführern gestellten Rechtsbegehren eingetreten werden kann. 1.2 Das Verfahren vor der Vorinstanz wurde als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle abgeschrieben. Nach § 37 Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) i.V.m. § 77 VRG werden die Prozesskosten in sinngemässer Anwendung der Art. 106 bis 109 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) auferlegt. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend. Wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben, sind die Prozesskosten nach Ermessen aufzuerlegen, wenn das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 107 lit. e ZPO). Entscheidend ist der mutmassliche Prozessausgang. 1.3 Die Sozialen Dienste Oberer Leberberg hoben die angefochtene Verfügung am 24. April 2017 auf, indem sie anerkannten, das rechtliche Gehör verletzt zu haben, was in der Beschwerde auch gerügt worden war. Somit wäre es zu einer Gutheissung der Beschwerde gekommen, womit die Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung gehabt hätten. Zwar werden den am Verfahren beteiligten Behörden laut § 39 VRG in der Regel keine Parteientschädigungen auferlegt, doch sieht der Grundsatzentscheid SOG 2010 Nr. 20 in Erwägung 7 bezüglich Verletzung des rechtlichen Gehörs eine Ausnahme vor. 1.4 Ob es sich tatsächlich um eine Ausnahme von der Ausnahme handelt – wie von der Vorinstanz festgehalten wurde – indem für das vorliegende Verfahren kein Rechtsbeistand erforderlich gewesen wäre, kann offen bleiben, da die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde an das Verwaltungsgericht Ziffer 5.3, mit welcher ihnen die Zusprechung einer Parteientschädigung verweigert wurde, nicht angefochten und auch keine Ausrichtung einer Parteientschädigung beantragt haben. Es könnte ihnen nicht mehr zugesprochen werden, als sie beantragt haben. Den Beschwerdeführern ist jedenfalls darin Recht zu geben, dass auch schon in weniger komplexen Fällen die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands bewilligt wurde. 2.1 Die Beschwerdeführer haben den Antrag gestellt, es sei die Ziffer 2.2 der angefochtenen Verfügung betreffend unentgeltlicher Rechtsbeistand aufzuheben. 2.2 Grundsätzlich ist festzuhalten, dass Ziffer 2.2 die Erwägung enthält, welche nicht angefochten werden kann. Anfechtbar ist einzig das Dispositiv. Es wäre jedoch überspitzt formalistisch, auf den Antrag nicht einzutreten, weil die falsche Zahl genannt wurde. Es ist davon auszugehen, dass es sich um einen offensichtlichen Verschrieb handelt und die Aufhebung von Ziffer 5.2 betreffend unentgeltlicher Rechtsbeistand gemeint war. 2.3 Nachdem die Beschwerdeführer allenfalls die Zusprechung einer Parteientschädigung zugute gehabt hätten, wäre bereits fraglich, ob das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege dadurch nicht gegenstandslos geworden wäre und darauf überhaupt noch eingetreten werden könnte. Es kann aber auch diese Frage offen bleiben. Die Beschwerdeführer haben einzig beantragt, die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sei aufzuheben. An der Beantwortung dieses Rechtsbegehrens haben sie kein Rechtsschutzinteresse, indem ein weiterführender Antrag vollständig fehlt. Es wurde weder beantragt, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, noch das Gesuch zu bewilligen oder eine Entschädigung auszurichten. 2.4 Auch wenn man diesbezüglich kulanterweise davon ausgehen würde, die Beschwerdeführer hätten die Gutheissung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemeint, so wurde weder ein Entschädigungsantrag gestellt, noch eine Kostennote beigelegt. Unter diesen Umständen kann auf die Beschwerde mangels Stellung eines (korrekten) Rechtsbegehrens nicht eingetreten werden. 3. Das für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Boris Banga als unentgeltlicher Rechtsbeistand ist unter diesen Umständen aussichtslos und damit abzuweisen (vgl. § 76 Abs. 1 VRG). 4. Aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführer sind für das Verfahren vor Verwaltungsgericht keine Kosten zu erheben. Demnach wird ** beschlossen**: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Boris Banga als unentgeltlicher Rechtsbeistand wird abgewiesen. 3. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben. ** Rechtsmittel:** Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. ** Im Namen des Verwaltungsgerichts** Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin Scherrer Reber Kaufmann

Schlagwörter

social assistancelegal aidadmissibilitylegal interestmootnesscostsformal requirementsappointed counsel

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the department's decision was admissible despite defective relief requests.

Extrahierter Entscheid

The appeal could not be entered because the appellants failed to submit a proper, concrete request for relief on the legal-aid issue.

Extrahierte Begründung

The court held that the challenged item was misnumbered, but it would be overly formalistic to rely on that alone. However, the appellants only sought to set aside the refusal of legal aid and did not request remittal, granting of legal aid, or any compensatory relief; they also filed no cost note.

Kernrechtsfrage

Whether the appellants were entitled to free legal aid with appointment of their lawyer for the proceedings before the administrative court.

Extrahierter Entscheid

The request for free legal aid with appointed counsel was rejected as hopeless in the circumstances of the case.

Extrahierte Begründung

Because the appeal was not properly formulated and no sufficient further request was made, the motion for legal aid lacked prospects of success.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged for the administrative-court proceedings.

Extrahierter Entscheid

No court costs were imposed due to the appellants' dependence on social assistance.

Extrahierte Begründung

The court expressly waived costs in view of the appellants' financial situation.

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