Revision of social welfare judgment inadmissible

VWBES.2016.460Übriges Gericht10.06.2019Inadmissible

Zusammenfassung

A person sought revision of a prior final administrative court judgment concerning social welfare, together with compensation and satisfaction of about CHF 100,000. The Verwaltungsgericht held that the filing disclosed no new facts or decisive evidence, no criminal influence on the judgment, and no clearly established compliance with the 90-day time limit. It therefore did not enter into the revision request. Despite the applicant's defeat, the court exceptionally waived court costs because of the special circumstances and his financial situation.

Regest

§ 73 VRG; Art. 328, 329, 330 ZPO; revision of a final administrative court judgment: A revision petition is admissible only on the statutory grounds and within the statutory period. Mere repetition of arguments already adjudicated in final judgments does not satisfy the requirement of new decisive facts or evidence. The petitioner must substantiate both the revision ground and timely filing; if no criminal influence on the judgment is shown, revision under the criminal-ground clause is excluded. Where the request is manifestly unfounded, the court may dispense with a response from the opposing party (consid. 5-6). Cost exemption may be granted exceptionally in view of special circumstances notwithstanding the losing party status (consid. 8).

Gesamter Gesetzestext

Geschäftsnummer:** VWBES.2016.460**
Instanz:Verwaltungsgericht
Entscheiddatum:11.06.2019
FindInfo-Nummer:O_VW.2019.119
Titel:** Sozialhilfe**
Resümee:
Urteil vom 11. Juni 2019 Es wirken mit: Präsidentin Scherrer Reber Oberrichter Müller Oberrichter Stöckli Gerichtsschreiberin Kaufmann In Sachen ** A.___** Beschwerdeführer gegen 1. ** Departement des Innern**, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern 2. ** Soziale Dienste Oberer Leberberg** Beschwerdegegner betreffend ** Revision /** ** Sozialhilfe** zieht das Verwaltungsgericht in ** Erwägung**: 1. Mit Urteil vom 14. Januar 2016 hiess das Verwaltungsgericht eine Beschwerde von A.___ (in der Folge Beschwerdeführer) gut und wies die Angelegenheit zur erneuten Prüfung des Anspruchs auf Sozialhilfe an die Sozialen Dienste Oberer Leberberg (SDOL) zurück (VWBES.2015.455). 2. Mit Verfügung vom 4. Februar 2016 gewährte die SDOL darauf dem Beschwerdeführer ab November 2015 Sozialhilfe. Mit Beschwerde 11. Februar 2016 verlangte der Beschwerdeführer beim Department des Innern (DdI), die Sache sei an die SDOL zurückzuweisen und es sei ihm ab Oktober 2015 Sozialhilfe zu gewähren. Auch gegen die Neuberechnung des Sozialhilfeanspruchs vom 20. April 2016 durch die SDOL erhob er Beschwerde. Das Department vereinigte die beiden Beschwerden und wies sie nach Einholung erneuter Vernehmlassungen und unter Berücksichtigung weiterer Eingaben des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 28. November 2016 ab. Eine gegen diese Verfügung am 8. Dezember 2016 erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 9. Januar 2017 ab (VWBES. 2016.460) und bestätigte ausdrücklich, dass die Vorinstanzen korrekt festgestellt hätten, ein Anspruch auf Sozialhilfe bestehe erst ab November 2015, nicht bereits ab Oktober 2015. Beide Urteile sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 3. Mit Schreiben vom 13. Mai 2019 verlangt der Beschwerdeführer in einer kaum verständlichen 12-seitigen Eingabe beim Obergericht die Revision des Urteils VWBES.2016.460, sowie eine Wiedergutmachung und Genugtuung im Bereich von ca. 100'000 CHF. 4. Nach § 73 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) ist gegen Urteile der Verwaltungsgerichtsbehörden die Revision aus den in der Schweizerischen Zivilprozessordnung genannten Gründen und während der dort genannten Fristen zulässig. Nach Art. 328 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann eine Partei beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn: a. sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind; b. ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder ein Vergehen zum Nachteil der betreffenden Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; eine Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden; c. geltend gemacht wird, dass die Klageanerkennung, der Klagerückzug oder der gerichtliche Vergleich unwirksam ist. Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrunds schriftlich und begründet einzureichen (Art. 329 Abs. 12 ZPO). 5. Das vorliegende Revisionsgesuch ist offensichtlich unbegründet, sodass auf eine Stellungnahme der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 330 ZPO). 6. Der Beschwerdeführer bringt nichts Neues vor, sondern wiederholt die schon in den vorangegangenen Verfahren vorgebrachten Behauptungen, die in den beiden rechtskräftigen Entscheiden des Verwaltungsgerichts bereits abgehandelt und entschieden wurden. Falls er sich auf Tatsachen und Beweismittel bezieht, die zwar vorhanden, aber dem Gericht nicht bekannt waren, hat er es sich selbst zuzuschreiben, wenn sie nicht in die Verfahren eingebracht wurden. Bei der Sozialhilfe müssen die Antragsteller die massgeblichen Tatsachen und Beweismittel den Behörden bekannt geben und vorlegen, denn Sozialhilfe setzt aktive Mitwirkung der hilfesuchenden Person voraus (§ 148 Abs. 2 Sozialgesetz [SG, BGS 831.1]). Auch legt der Beschwerdeführer nicht dar, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zu seinem Nachteil auf den Entscheid eingewirkt worden ist. Zwar hat er mehrfach gegen unbekannte Täterschaft Strafanzeige wegen Amtsmissbrauch, schwerer Körperverletzung, Nötigung, etc. eingereicht. Diese Anzeigen wurden mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 17. September 2018 und 4. Februar 2019 nicht anhand genommen. Beide Verfügungen sind rechtskräftig. Es kann also keine Rede davon sein, dass durch ein Strafverfahren auf die rechtskräftigen Entscheide eingewirkt wurde. Schliesslich ist auch fraglich, ob die Frist von 90 Tagen zur Stellung eines Revisionsgesuchs eingehalten ist. Der Beschwerdeführer erwähnt mehrfach den Zeitpunkt von Freitag, 13. März 2019, ca. 14.30 Uhr, als er entdeckt habe, welche «Unsäglichkeit» ihm widerfahren sei. Was genau er aber zu diesem Zeitpunkt erfahren haben soll, geht nicht mit Sicherheit aus seiner Eingabe hervor. Das Revisionsgesuch ist offensichtlich unzulässig, resp. unbegründet. Es ist nicht darauf einzutreten. 7. Der Beschwerdeführer, der offensichtlich ein Problem hat und um Hilfe ersucht (vgl. S. 11 und 12 seiner Eingabe), ist darauf hinzuweisen, dass er als Sozialhilfebezüger jederzeit die Berechnung der wirtschaftlichen Sozialhilfe anfechten und durch eine Beschwerdeinstanz überprüfen lassen kann. Dazu hat er bei den SDOL eine anfechtbare Verfügung zu verlangen, die er dann an das Department des Innern und allenfalls an das Verwaltungsgericht weiterziehen kann. 8. Als unterlegene Partei würde der Beschwerdeführer in Anwendung von § 77 VRG und Art. 106 ZPO grundsätzlich kostenpflichtig. Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände, insbesondere der finanziellen Leistungsfähigkeit, wird auf die Erhebung von Kosten ausnahmsweise verzichtet. Demnach wird ** erkannt**: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Es werden ausnahmsweise keine Kosten erhoben. ** Rechtsmittel:** Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. ** Im Namen des Verwaltungsgerichts** Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin Scherrer Reber Kaufmann Auf eine gegen das vorliegende Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_513/2016 vom 3. September 2019 nicht ein.

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