Direct payments reduced based on taxable income

VWBES.2013.98Übriges Gericht15.05.2013Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Administrative Court of Solothurn dismissed the couple’s complaint against the 2012 reduction of agricultural direct payments. The authorities had calculated the reduction under Art. 22 DZV using the taxable income from the relevant tax assessment, which included a CHF 100,000-plus retroactive IV pension payment for the wife. The complainants argued that the payment related to earlier years and should not affect the income calculation for 2010. The court held that the DZV clearly refers to taxable income under the DBG and that neither the tax law nor the DZV permits switching to satzbestimmendes income or otherwise relativizing the taxable amount.

Omnilex-Regeste

Art. 22 DZV; Art. 22 ff. DBG; determination of the income relevant for reduction of direct payments: the decisive criterion is the taxable income as assessed under direct federal tax law, not the satzbestimmendes Einkommen. Retroactive payment of an IV pension remains taxable income; neither the temporal allocation of the underlying entitlement nor the fact that it relates to earlier years justifies a deviation from the clear wording of the ordinance. Administrative instructions may guide application, but cannot override the clear statutory and regulatory wording.

Gesamter Gesetzestext

Geschäftsnummer:** VWBES.2013.98**
Instanz:Verwaltungsgericht
Entscheiddatum:16.05.2013
FindInfo-Nummer:O_VW.2013.866
Titel:** Landwirtschaftliche Direktzahlungen 2012**
Resümee:** Art. 22 DZV, Art. 22 ff. DBG. Zur Berechnung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen ist das steuerbare und nicht das satzbestimmende Einkommen massgebend.**
SOG 2014 Nr. 24 ** Art. 22 DZV, Art. 22 ff. DBG.** Zur Berechnung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen ist das steuerbare und nicht das satzbestimmende Einkommen massgebend. Sachverhalt: Im Februar 2013 verfügte das Volkswirtschaftsdepartement eine Kürzung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen 2012 für das Ehepaar X. Diese erhoben Beschwerde an das Verwaltungsgericht und brachten vor, in der Veranlagungsverfügung für das Jahr 2010, auf welche sich die Berechnung unter anderem stütze, sei eine Nachzahlung von IV-Renten der Ehefrau von mehr als CHF 100‘000.00 enthalten, welche ihr mit Verfügung vom Mai 2010 für die Zeit ab 1. Januar 2004 zugesprochen worden sei. Die Rente sei erst im Mai 2010 ausbezahlt worden, weil sie umstritten gewesen sei. Die Beschwerdeführer hätten die Gründe, weshalb die Rente nicht in den jeweiligen Kalenderjahren ausgerichtet worden sei, nicht zu vertreten und es könne nun nicht angehen, dass auch die Beträge, welche in die Jahre 2004 bis 2008 fielen, unbesehen für die Einkommensberechnung im Jahr 2010 berücksichtigt würden. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: 2. Gemäss Art. 70 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft (LwG, SR 910.1, in der am 1. Januar 2013 geltenden Fassung) richtet der Bund Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betrieben unter der Voraussetzung des ökologischen Leistungsnachweises allgemeine Direktzahlungen, Öko­beiträge und Ethobeiträge (für tierfreundliche Haltung) aus. (…) 3.1 Nach Art. 22 Abs. 1 der Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (DZV, SR 910.13) wird die Summe der Direktzahlungen ab einem massgebenden Einkommen von CHF 80‘000.00 gekürzt. Massgebend ist das steuerbare Einkommen nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11), vermindert um CHF 50‘000.00 für verheiratete Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen. Die Kürzung beträgt laut Abs. 2 ein Zehntel der Differenz zwischen dem massgeblichen Einkommen des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin und dem Betrag von CHF 80‘000.00. Übersteigt das massgebliche Einkommen des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin CHF 120‘000.00, so beträgt die Kürzung gemäss Abs. 3 mindestens die Differenz zwischen dem massgeblichen Einkommen und dem Betrag von CHF 120‘000.00. Nach den Weisungen und Erläuterungen 2012 des Bundesamts für Landwirtschaft zur DZV beträgt die Kürzung nach Art. 22 Abs. 2 DZV bis CHF 124'444.00 immer zehn Prozent der Differenz zwischen dem massgebenden Einkommen und CHF 80'000.00. Ab CHF 124'444.00 erfolge die Kürzung um jenen Betrag, welcher das massgebende Einkommen von CHF 120'000.00 überschreite. Nach Art. 24 DZV sind die Werte der letzten zwei Steuerjahre massgebend, die bis zum Ende des Beitragsjahres rechtskräftig veranlagt worden sind. Liegen diese mehr als vier Jahre zurück, ist auf die provisorische Veranlagung abzustellen. Ist diese rechtskräftig geworden, wird der Direktzahlungsbetrag überprüft. Für den Abzug für verheiratete Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter ist der Zivilstand der betreffenden Steuerjahre massgebend. Nach den Weisungen und Erläuterungen 2012 des Bundesamts für Landwirtschaft zur DZV gilt für die Behandlung von «Sondereinkommen oder –vermögen» wie Lidlohn, Liquidationsgewinn etc. oder ausserordentlichem Vermögenszuwachs (z.B. Schenkung, Erbschaft) das Steuerrecht. Laut Art. 43 Abs. 2 DZV erhalten Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen, die nach Art. 22 oder 23 von den Direktzahlungen ausgeschlossen werden, oder deren Direktzahlungen nach Art. 22 und 23 gekürzt werden, mindestens die Beiträge für den ökologischen Ausgleich. 3.2 Bei den Weisungen zur DZV handelt es sich dem Inhalte nach, wie bei Merkblättern oder Kreisschreiben, um Verwaltungsverordnungen. Verwaltungsverordnungen sind für die Durchführungsorgane verbindlich, begründen aber im Gegensatz zu Rechtsverordnungen keine Rechte und Pflichten für Private. Ihre Hauptfunktion besteht vielmehr darin, eine einheitliche und rechtsgleiche Verwaltungspraxis – vor allem im Ermessensbereich – zu gewährleisten. Auch sind sie in der Regel Ausdruck des Wissens und der Erfahrung einer Fachstelle. Das Verwaltungsgericht ist als verwaltungsunabhängige Instanz nicht an Verwaltungsverordnungen gebunden, sondern bei deren Anwendung frei. In der Rechtspraxis werden Verwaltungsverordnungen von den Gerichten bei der Entscheidfindung in der Regel gleichwohl mitberücksichtigt, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen (vgl. BGE 132 V 200 E. 5.1.2; Pierre Tschannen / Ulrich Zimmerli: Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2005, § 41 N 12 ff.; René Rhinow / Beat Krähenmann: Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, N 9; Alfred Kölz / Isabelle Häner: Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1998, N 628). 3.3 Somit ist zu prüfen, ob das Steuerrecht eine Bestimmung enthält, wonach die Nachzahlung der IV-Renten nicht zum steuerbaren Einkommen zu zählen wäre. Art. 24 DBG enthält eine Aufzählung von steuerfreien Einkünften, wie z.B. Erbschaften und Schenkungen oder Einkünfte aus Ergänzungsleistungen. Einkünfte aus der Invalidenversicherung sind aber nach Art. 22 Abs. 1 DBG klar zu versteuern. Art. 37 DBG enthält zwar eine Sonderbestimmung für den Fall, dass Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen zu den Einkünften gehören. Demnach wird die Einkommenssteuer zu dem Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde. Am Betrag des «steuerbaren Einkommens», welches nach Art. 22 DZV relevant ist, ändert dies dadurch aber nichts. Das Steuerrecht enthält keine Bestimmung, nach welcher das steuerbare Einkommen im vorliegenden Fall zu relativieren wäre. 3.4 Die Regelung der DZV ist klar. Es kann nicht, wie von den Beschwerdeführern geltend gemacht, das satzbestimmende Einkommen herangezogen werden, sondern das «steuerbare Einkommen» ist nach Art. 22 DZV massgebend. Davon kann nicht abgewichen werden. (…) Auch wenn diese Regelung den Beschwerdeführern ungerecht erscheinen mag, so ist doch darauf hinzuweisen, dass in den vorangehenden Jahren ein tieferes Einkommen herangezogen wurde, indem die IV-Renten der Jahre 2004 bis 2008 damals nicht zum steuerbaren Einkommen der jeweiligen Veranlagungen hinzugerechnet wurden, womit die Beschwerdeführer in den Vorjahren wohl höhere Direktzahlungen erhalten haben. Verwaltungsgericht, Urteil vom 16. Mai 2013 (VWBES.2013.98). Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen das Urteil erhobene Beschwerde am 6. Februar 2014 ab: Urteil B-3530/2013. Das LWG und die DZV wurden inzwischen revidiert. Die sich stellende Rechtsfrage nach der Definition des steuerbaren Einkommens bleibt dieselbe.

Schlagwörter

direct paymentstaxable incomeretroactive pensionincome reductionagricultural subsidies

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether, under Art. 22 DZV, the reduction of agricultural direct payments must be based on taxable income or on satzbestimmendes income when a backpaid IV pension is included in the tax assessment.

Extrahierter Entscheid

The relevant basis is taxable income under the direct federal tax rules, not satzbestimmendes income; the backpaid IV pension is taxable income and must be included.

Extrahierte Begründung

Art. 22 DZV expressly refers to taxable income. The tax law contains no rule requiring the amount to be adjusted because the pension was paid retroactively or relates economically to earlier years. The court held the regulation clear and not open to deviation.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.