Refund of legal aid costs under Art. 123 CCP

VWBES.2011.103Übriges Gericht25.08.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Solothurn Administrative Court dismissed Frau G.'s appeal against a Finance Department order requiring her to repay CHF 2,439.35 in legal-aid costs. The court held that the record proved she had mandated attorney T. and signed the legal-aid request, including the express warning that the Canton could later recover the costs if her financial situation improved. Her objection that she had known nothing of the proceedings was rejected. The court also noted that the earlier family-law proceedings had ended after the husband's death, with costs allocated and the repayment reservation preserved.

Omnilex-Regeste

Art. 123 ZPO; Rückforderung von Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege; eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist, hat die vom Staat vorgeschossenen Kosten und Gebühren nachzuzahlen, sobald sie dazu in der Lage ist. Für die Rückforderung genügt, dass die frühere Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die spätere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit feststehen; fehlt es an einem schlüssigen Bestreiten dieser Voraussetzungen, ist die Rückforderung zulässig. Eine im Ursprungsentscheid ausdrücklich vorbehaltene Nachzahlungspflicht bleibt verbindlich, auch wenn das ursprüngliche Verfahren später aus prozessualen Gründen abgeschrieben wird. Entscheidend sind die Aktenlage und die wirksame Unterzeichnung des Gesuchs und der entsprechenden Erklärungen (consid. 2-5).

Gesamter Gesetzestext

Geschäftsnummer:** VWBES.2011.103**
Instanz:Verwaltungsgericht
Entscheiddatum:26.08.2011
FindInfo-Nummer:O_VW.2011.719
Titel:** Rückforderung unentgeltliche Rechtspflege**
Resümee:** Art. 123 ZPO. Rückforderung unentgeltlicher Rechtspflege.**
SOG 2011 Nr. 9 ** Art. 123 ZPO.Rückforderung des vom Staat geleisteten Betrags für unentgeltliche Rechtspflege. * Sachverhalt: Im März 2011 verfügte das Finanzdepartment, Frau G. habe dem Kanton Solothurn den Betrag von CHF 2‘439.35 für geleistete unentgeltliche Rechtspflege zu überweisen. Der Staat habe in einem Zivilverfahren ihrem damaligen Anwalt T. CHF 2‘029.35 als Honorar vergütet und zudem CHF 410.00 an Gerichtskosten übernommen. Er fordere das Geld nun zurück, da sie nachträglich zu hinreichendem Vermögen oder Einkommen gekommen sei. Frau G. erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie machte geltend, sie habe weder die unentgeltliche Rechtspflege noch die Dienste von Rechtsanwalt T. verlangt. Das Ganze habe ihr damaliger Ehemann inszeniert. Sie habe weder eine rechtsgültige Verfügung noch einen entsprechenden Entscheid erhalten. Die Kosten seien damals bei Herrn G. in Rechnung gestellt worden. Infolge Todes von Herrn G. und Ausschlagung der Erbschaft seien die Kosten abgeschrieben worden. Die Beschwerdeführerin ersucht um Annullierung der Rückforderung von erlassenen Anwaltskosten, Gerichtsgebühren und Gerichtskosten. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab. * Aus den Erwägungen: 2. Nach § 12 EG ZPO (BGS 221.2) ist die Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, gegenüber dem unentgeltlichen Rechtsbeistand und gegenüber dem Staat unter der Voraussetzung von Art. 123 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) zur Nachzahlung verpflichtet. Das Gericht weist im Urteil auf diese Nachzahlungspflicht hin und stellt das Urteilsdispositiv dem zuständigen Departement zu. Nach Art. 123 ZPO ist eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Die Schweizerische Zivilprozessordnung ist am 1. Januar 2011 in Kraft getreten. Vorher galt in diesem Bereich § 114 der Solothurnischen Zivilprozessordnung (ZPO-SO). Nach dieser Bestimmung hatte eine Partei, die durch den Ausgang des Prozesses oder auf andere Weise nachträglich zu hinreichendem Vermögen oder Einkommen kam, dem Staat die für sie entrichteten Kosten und Gebühren zu vergüten. 3. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, sie sei nicht in der Lage, dem Kanton Solothurn CHF 2‘439.35 zu vergüten. Sie bringt vor, vom Verfahren eigentlich nichts gewusst und weder Rechtsanwalt T. mandatiert noch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt zu haben. 4. Wie sich aus den beigezogenen Akten des Richteramts ergibt, wurde das Verfahren durch ein Eheschutzgesuch des von der Beschwerdeführerin mandatierten Rechtsanwalts T. eingeleitet. Wie sich aus dem Beilagenverzeichnis ergibt, hat die Beschwerdeführerin eine entsprechende Vollmacht unterzeichnet. Mit Einreichen des Eheschutzgesuchs wurde gleichzeitig das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt T. als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingereicht. Dieses Gesuch wurde ebenfalls von der Beschwerdeführerin unterzeichnet, und unter Punkt 8. Erklärungen des Gesuchstellers hat die Beschwerdeführerin unterschriftlich bestätigt: «Ich nehme zur Kenntnis, dass der Kanton Solothurn die für mich entrichteten Kosten und die erlassenen Gebühren nachträglich einfordern kann, wenn ich nachträglich in günstige wirtschaftliche Verhältnisse komme (§ 114 ZPO-SO).» Wie die Beschwerdeführerin unter diesen Umständen heute behaupten kann, sie habe weder Rechtsanwalt T. mandatiert noch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, ist unerfindlich. 5. Im April 2001 fand die Aussöhnungsverhandlung im Eheschutzverfahren statt. Die Beschwerdeführerin nahm daran in Begleitung ihres Rechtsanwalts T. teil. Ihr Ehemann war ebenfalls anwaltlich vertreten. Auf beidseitigen Antrag wurde das Eheschutzverfahren in ein Ehescheidungsverfahren umgewandelt. Am 23. Mai 2001 verstarb Herr G., so dass das Scheidungsverfahren mit Verfügung vom 23. Juli 2001 abgeschrieben wurde. Die Parteikosten wurden wettgeschlagen und die Gerichtskosten halbiert. Zufolge bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege wurden diese Kosten, für die Beschwerdeführerin in der Höhe von CHF 2‘439.35, vom Staat übernommen. Ausdrücklich vorbehalten wurde § 114 Abs. 1 ZPO-SO. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft. * Verwaltungsgericht, Urteil vom 26. August 2011 (VWBES.2011.103)*

Schlagwörter

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Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the state could reclaim CHF 2,439.35 in legal aid costs from the appellant under Art. 123 CCP and the former § 114 ZPO-SO.

Extrahierter Entscheid

Yes. The appellant had signed the mandate and the legal-aid request, was informed of the repayment duty, and later came into sufficient means; the refund order was valid.

Extrahierte Begründung

The file showed that counsel initiated the proceedings on the appellant's behalf, that she signed the power of attorney and the legal-aid application, and that the earlier judgment expressly reserved later recovery. Her claim that she knew nothing of the proceedings was therefore implausible. She did not dispute ability to repay.

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