Geschäftsnummer:
VWBES.2008.1
Instanz:
Verwaltungsgericht
Entscheiddatum:
21.11.2008
FindInfo-Nummer:
O_VW.2008.1781
Titel:
Marktlohnzuschlag
Resümee:
Zur Ausrichtung eines Marktlohnzuschlages braucht es eine besondere Qualifikation.
SOG 2008 Nr. 29
**§ 240 GAV.**Zur Ausrichtung eines
Marktlohnzuschlages braucht es eine besondere Qualifikation.
Sachverhalt:
Auf Gesuch des Richteramtes Dorneck-Thierstein verfügte die
Gerichtsverwaltungskommission, dass einer Kanzleimitarbeiterin der Amtschreiberei
ein Marktlohnzuschlag von 10 % auf den Bruttolohn zu entrichten sei.
Auf Intervention des Vorstehers des Finanzdepartements, dass
die Gewährung des Marktlohnzuschlages rückgängig zu machen sei, holte der
Präsident der Gerichtsverwaltungskommission Unterlagen sowie Informationen über
das Lohngefälle zwischen den Kantonen Solothurn und Basel-Landschaft betreffend
die Funktion Kanzleimitarbeiter ein.
Die Gerichtsverwaltungskommission widerrief den Beschluss
betreffend Ausrichtung eines Marktlohnzuschlags. Die Kanzleimitarbeiterin erhob
beim Verwaltungsgericht Beschwerde.
Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
14. Dem Wortlaut von § 240 GAV (Gesamtarbeitsvertrag, BGS
126.3) ist nicht explizit zu entnehmen, dass ein Marktlohnzuschlag nur für
Kaderfunktionen gewährt wird, wie dies behauptet wird. Jedoch bedarf es zur
Ausrichtung eines Marktlohnzuschlages einer besonderen Qualifikation. Auch wenn
der Beschwerdeführerin die Erbringung einer hervorragenden Arbeitsleistung
nicht abgesprochen wird und ihr Fortgehen sicher einen grossen Verlust von
Know-how bedeutet hätte, so ist nicht zu erwarten, dass für die Stelle der
Beschwerdeführerin keine qualifizierten Arbeitnehmenden hätten gefunden werden
können. Bewerbungen für die Stelle anderer Mitarbeitenden gingen jeweils
genügend ein. Es ist üblich, dass langjährige Mitarbeitende über ein grosses
Know-how verfügen, das neue Mitarbeitende sich erst erarbeiten müssen. Dies
macht langjährige Mitarbeitende nicht automatisch zu besonders qualifizierten
Arbeitnehmenden im Sinne von § 240 GAV. Diese Bestimmung ist explizit als
Ausnahmeregelung ausgestattet und folglich auch nur in Ausnahmesituationen anzuwenden.
Vorliegend erscheint eine Ausnahme nicht gerechtfertigt.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 21. November 2008
(VWBES.2008.1)
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