Building permit required for turnstile on footpath?

VWBES.2006.224Übriges Gericht10.09.2006Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

An resident challenged a turnstile installed at the junction of a footpath and a street, arguing that it required a building permit. The Bau- und Justizdepartement had held that the measure was not permit subject. The Verwaltungsgericht dismissed the complaint. It held that the turnstile merely reinforced an already existing general driving ban and did not interfere with the ordinary use of the footpath; therefore, no building permit was required for this traffic-calming ancillary measure.

Omnilex-Regeste

§ 3 KBV; § 16 Strassengesetz; building-permit requirement for ancillary traffic-calming measures: structural measures that merely support an existing traffic restriction or signalization and do not affect the road’s proper function are not subject to a building permit. The decisive criterion is whether the measure remains compatible with a functionally adequate use of the road area under the land-use plan. Where the measure only enforces an existing driving ban and leaves the ordinary use of the footpath intact, permitting falls outside building-permit proceedings and must, if at all, be contested in the traffic-regulation procedure.

Gesamter Gesetzestext

Geschäftsnummer:** VWBES.2006.224**
Instanz:Verwaltungsgericht
Entscheiddatum:11.09.2006
FindInfo-Nummer:O_VW.2006.886
Titel:** Baubewilligung, Drehkreuz Friedhofweg**
Resümee:** Bauliche Massnahmen zur Verkehrsberuhigung sind nicht baubewilligungspflichtig, sofern sie nur eine bestehende Signalisation - z.B. eine Begrenzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit - unterstützen, aber die ordnungsgemässe Nutzung der Strasse noch zulassen.**
SOG 2006 Nr. 16 § 3 KBV. Bauliche Massnahmen zur Verkehrsberuhigung sind nicht baubewilligungspflichtig, sofern sie nur eine bestehende Signalisation – z.B. eine Begrenzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit – unterstützen, aber die ordnungsgemässe Nutzung der Strasse noch zulassen. * Sachverhalt:* Im Einmündungsbereich des F.-Weges in die M.-Strasse in T. wurde formlos ein Drehkreuz errichtet. Nachdem eine Anwohnerin dagegen opponiert hatte, beschloss der Gemeinderat, das Drehkreuz versuchsweise zu belassen. Das Bau- und Justizdepartement stellte auf Beschwerde hin fest, die Massnahme sei nicht baubewilligungs­pflichtig. Das Verwaltungsgericht weist die von der Anwohnerin dagegen erhobene Beschwerde ab. * Aus den Erwägungen:* 2. § 3 der Kantonalen Bauverordnung (KBV, BGS 711.61) sagt, was baubewilligungspflichtig ist. Dort sind keine baulichen flankierenden Massnahmen an Strassen genannt, die helfen, signalisierte Verkehrsbeschränkungen durchzusetzen. Die Aufzählung ist aber auch nicht abschliessend. Massgebend ist § 16 des neuen Strassengesetzes (BGS 725.11). Die Bestimmung lautet: Massnahmen zur Strassenraumgestaltung sowie bauliche Massnahmen zur Verkehrsberuhigung innerhalb des Strassenareals unterliegen, sofern sie einem funktionsgerechten Umbau gemäss Nutzungsplan nicht widersprechen, keinem Bewilligungsverfahren. In den Materialien finden sich zu dieser Vorschrift folgende Ausführungen: Oft ist es so, dass verkehrspolizeiliche Massnahmen durch bauliche Massnahmen flankierend unterstützt werden. In diesen Fällen stellte sich in der Vergangenheit die Frage, ob solche flankierenden Massnahmen einem Baubewilligungsverfahren unterzogen werden müssen. Da Baubewilligungsverfahren ganz andere Zwecke verfolgen als verkehrspolizeiliche Verfahren, nämlich die Feststellung, ob Bauten und Anlagen den Bauvorschriften entsprechen, erscheinen sie im Zusammenhang mit Verkehrsmassnahmen in aller Regel nicht opportun. Belagserhöhungen, Querriegel, Pfosten und ähnliche bauliche Hilfsmassnahmen zur Verkehrsberuhigung oder Strassenraumgestaltung bedürfen dann keiner Bewilligung, wenn sie die Funktion der Strasse gemäss Erschliessungsplan nicht in Frage stellen. Will jemand z.B. eine Geschwindigkeitsbegrenzung als solche anfechten, so hat er dies im Verfahren der Strassenverkehrsgesetzgebung zu tun (RRB vom 28. Februar 2000, Nr. 443, publiziert in KRV 2000, Beilagen zur III. Session, S. 12). Eine Geschwindigkeitsbegrenzung ist folglich anlässlich der Publikation der vorgesehenen Signalisation beim Departement des Innern und nicht erst später beim Bau- und Justizdepartement anzufechten, wenn flankierend beispielsweise “Berliner Kissen” eingebaut werden. So verhält es sich auch bei Pfosten und dergleichen, die ein Fahrverbot sichern. Nach dem alten (noch gültigen) Erschliessungsplan war der F.-Weg mit einem öffentlichen Fusswegrecht belastet; im neuen Erschliessungsplan, der vom Regierungsrat in den nächsten Wochen genehmigt wird, ist er als öffentlicher Fussweg ausgewiesen. Darüber sind bei der Regierung keine Beschwerden anhängig. Der Weg ist seit langer Zeit mit einem allgemeinen Fahrverbot belegt. Das Drehkreuz, das die Einhaltung des bestehenden allgemeinen Fahrverbots sichert, bedarf im vorliegenden Fall keiner Baubewilligung, denn es ver­unmöglicht die ordnungsgemässe Nutzung des Fusswegs nicht. * Verwaltungsgericht, Urteil vom 11. September 2006 (VWBES.2006.224)*

Schlagwörter

building permittraffic calmingfootpathroad usesignalizationdriving ban

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the turnstile was subject to a building permit.

Extrahierter Entscheid

No. The turnstile was not building-permit subject because it merely supported an existing traffic restriction and did not prevent the proper use of the footpath.

Extrahierte Begründung

Under the cantonal rules, traffic-calming and road-space measures within the road area need no permit if they do not conflict with a functional transformation under the land-use plan. Such ancillary measures are not meant to be reviewed in building-permit proceedings when they only enforce an existing signalization or restriction and leave the road's ordinary function intact.

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