Geschäftsnummer:
VWBES.2006.224
Instanz:
Verwaltungsgericht
Entscheiddatum:
11.09.2006
FindInfo-Nummer:
O_VW.2006.886
Titel:
Baubewilligung, Drehkreuz Friedhofweg
Resümee:
Bauliche Massnahmen zur Verkehrsberuhigung sind nicht baubewilligungspflichtig, sofern sie nur eine bestehende Signalisation - z.B. eine Begrenzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit - unterstützen, aber die ordnungsgemässe Nutzung der Strasse noch zulassen.
SOG 2006 Nr. 16
§ 3 KBV. Bauliche Massnahmen zur
Verkehrsberuhigung sind nicht baubewilligungspflichtig, sofern sie nur eine
bestehende Signalisation – z.B. eine Begrenzung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit – unterstützen, aber die ordnungsgemässe Nutzung der
Strasse noch zulassen.
Sachverhalt:
Im Einmündungsbereich des F.-Weges in die M.-Strasse in T.
wurde formlos ein Drehkreuz errichtet. Nachdem eine Anwohnerin dagegen
opponiert hatte, beschloss der Gemeinderat, das Drehkreuz versuchsweise zu belassen.
Das Bau- und Justizdepartement stellte auf Beschwerde hin fest, die Massnahme
sei nicht baubewilligungspflichtig. Das Verwaltungsgericht weist die von der
Anwohnerin dagegen erhobene Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
- § 3 der Kantonalen Bauverordnung (KBV, BGS 711.61) sagt,
was baubewilligungspflichtig ist. Dort sind keine baulichen flankierenden
Massnahmen an Strassen genannt, die helfen, signalisierte
Verkehrsbeschränkungen durchzusetzen. Die Aufzählung ist aber auch nicht
abschliessend. Massgebend ist § 16 des neuen Strassengesetzes (BGS 725.11). Die
Bestimmung lautet: Massnahmen zur Strassenraumgestaltung sowie bauliche
Massnahmen zur Verkehrsberuhigung innerhalb des Strassenareals unterliegen,
sofern sie einem funktionsgerechten Umbau gemäss Nutzungsplan nicht
widersprechen, keinem Bewilligungsverfahren. In den Materialien finden sich zu
dieser Vorschrift folgende Ausführungen: Oft ist es so, dass
verkehrspolizeiliche Massnahmen durch bauliche Massnahmen flankierend
unterstützt werden. In diesen Fällen stellte sich in der Vergangenheit die
Frage, ob solche flankierenden Massnahmen einem Baubewilligungsverfahren
unterzogen werden müssen. Da Baubewilligungsverfahren ganz andere Zwecke
verfolgen als verkehrspolizeiliche Verfahren, nämlich die Feststellung, ob
Bauten und Anlagen den Bauvorschriften entsprechen, erscheinen sie im
Zusammenhang mit Verkehrsmassnahmen in aller Regel nicht opportun. Belagserhöhungen,
Querriegel, Pfosten und ähnliche bauliche Hilfsmassnahmen zur Verkehrsberuhigung
oder Strassenraumgestaltung bedürfen dann keiner Bewilligung, wenn sie die
Funktion der Strasse gemäss Erschliessungsplan nicht in Frage stellen. Will jemand
z.B. eine Geschwindigkeitsbegrenzung als solche anfechten, so hat er dies im
Verfahren der Strassenverkehrsgesetzgebung zu tun (RRB vom 28. Februar 2000,
Nr. 443, publiziert in KRV 2000, Beilagen zur III. Session, S. 12). Eine
Geschwindigkeitsbegrenzung ist folglich anlässlich der Publikation der
vorgesehenen Signalisation beim Departement des Innern und nicht erst später
beim Bau- und Justizdepartement anzufechten, wenn flankierend beispielsweise
“Berliner Kissen” eingebaut werden. So verhält es sich auch bei Pfosten und
dergleichen, die ein Fahrverbot sichern.
Nach dem alten (noch gültigen) Erschliessungsplan war der
F.-Weg mit einem öffentlichen Fusswegrecht belastet; im neuen
Erschliessungsplan, der vom Regierungsrat in den nächsten Wochen genehmigt
wird, ist er als öffentlicher Fussweg ausgewiesen. Darüber sind bei der
Regierung keine Beschwerden anhängig. Der Weg ist seit langer Zeit mit einem
allgemeinen Fahrverbot belegt. Das Drehkreuz, das die Einhaltung des
bestehenden allgemeinen Fahrverbots sichert, bedarf im vorliegenden Fall keiner
Baubewilligung, denn es verunmöglicht die ordnungsgemässe Nutzung des Fusswegs
nicht.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 11. September 2006 (VWBES.2006.224)
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