Building setback required even for culverted watercourse

VWBES.2003.100Übriges Gericht30.06.2003Dismissed

Zusammenfassung

The administrative appeal concerned a refused building permit for a chicken shed, equipment room, and seating area. The cantonal department refused approval because the planned building would encroach to within 2.4 m of a culverted stream. The applicant argued that no setback should apply since the watercourse was underground. The court dismissed the appeal, holding that bank protection and setback rules also apply to culverted watercourses because later reopening or restoration must remain possible. The parcel was large enough to site the project outside the protected distance, so no exception was available. The refusal and the order to remove the already built slab were upheld.

Regest

Art. 37, 38 GSchG; § 32, 35 NHV; setback requirements along watercourses also apply to culverted streams. The purpose of the bank protection regime is to preserve the possibility of later opening or renaturation of the watercourse and to avoid prejudicing future rehabilitation measures. A building permit may not be granted where the project would impede such restoration, unless a statutory exception is satisfied. No exception exists where the parcel can reasonably be developed while respecting the required setback and the building does not need a riverside location.

Gesamter Gesetzestext

Geschäftsnummer:** VWBES.2003.100**
Instanz:Verwaltungsgericht
Entscheiddatum:01.07.2003
FindInfo-Nummer:O_VW.2003.655
Titel:** Baubewilligung, Abstand zu eingedoltem Gewässer**
Resümee:** Verbauung von Fliessgewässern. Bauabstände sind auch im Bereich eingedolter Fliessgewässer einzuhalten.**
SOG 2003 Nr. 21 ** Art. 37 GSchG, § 32 NHV**. Verbauung von Fliessgewässern. Bauabstände sind auch im Bereich eingedolter Fliessgewässer einzuhalten. * Sachverhalt:* Das Bau- und Justizdepartement verweigerte die Bewilligung für den Neubau eines Hühnerstalles mit Geräteabteil und Sitzplatz. Aus dem Grundbuchplan sei ersichtlich, dass die geplante Baute bis auf 2.4 m an den eingedolten Bach gestellt werde. Das Grundstück sei gross genug, um das Vorhaben ausserhalb des Bachabstandes zu realisieren. Die bereits erstellte Bodenplatte sei zu entfernen. Das Verwaltungsgericht weist die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ab. * Aus den Erwägungen:* 2. a) Das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG, SR 814.20) hat den Rahmen für den Schutz der Fliessgewässer geschaffen. Art. 37 GSchG lässt deren Verbauen und Korrigieren nur in wenigen Fällen zu. Zudem muss eine grundsätzlich zulässige Verbauung oder Korrektion naturnah gestaltet werden. Das Bundesgericht erachtet Art. 37 GSchG als eine gesetzliche Grundlage neben anderen für die Festlegung einer Gewässerbaulinie entlang eines Bachs zur planerischen Sicherung des Landbedarfs für eine zukünftige Verbreiterung des Bachprofils im Interesse des Hochwasserschutzes und eine naturnahe Gestaltung des Ufers. Der Gesetzgeber hat das Überdecken oder Eindolen von Fliessgewässern grundsätzlich verboten (Art. 38 Abs. 1 GSchG). Nach Art. 38 Abs. 2 Bst. e GSchG dürfen bestehende Eindolungen und Überdeckungen nicht erneuert werden, wenn eine offene Wasserführung möglich ist und für die landwirtschaftliche Nutzung keine erheblichen Nachteile mit sich bringt. Eine Pflicht zur Offenlegung und Renaturierung eines eingedolten Gewässers enthält das GSchG nicht. Hingegen darf die Überbauung eines Grundstückes die künftige Sanierung des Bachs nicht präjudizieren, d.h. eine den Anforderungen von Art. 37 Abs. 2 GSchG genügende Renaturierung muss trotz der Überbauung möglich bleiben (V. Huber - Wälchli/P. M. Keller: Zehn Jahre Rechtsprechung zum neuen Gewässerschutzgesetz, in URP 2003, S. 51 f.). b) Die solothurnische Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (NHV, BGS 435.141) regelt den Uferschutz auf kantonaler Ebene. Sämtliche Bäche, Flüsse und Seen und deren Ufer werden unter Schutz gestellt. Der Schutz bezweckt namentlich: die Erhaltung der natürlichen Ufer; die Freihaltung der Ufer vor Überbauung; den freien Zugang zu den Ufern; die Erhaltung und Förderung der Schilf-, Baum- und Gebüschbestände entlang den Ufern. Gemäss § 32 NHV besteht für Bauten, sofern kantonale Baulinien nichts anderes vorsehen, innerhalb der Bauzone entlang von Bächen in einer Breite von 4 m ein Bauverbot. Ausserhalb der Bauzone beträgt der minimale Bauabstand bei Bächen 10 m. Nach § 35 NHV können Ausnahmen vom Bauverbot bewilligt werden für Bauten und bauliche Anlagen, deren Zweck einen Standort am Ufer erfordert und deren Erstellung keine öffentlichen Interessen entgegenstehen; wenn es im Interesse des Orts- und Landschaftsbildes erforderlich ist; für Neubauten und Anbauten in der Bauzone, wenn sie in ein überbautes Gebiet zu liegen kommen, das Baugrundstück anders nicht zweckmässig überbaubar ist und der Näherbau den Schutzzweck nicht vereitelt; für Umbauten, wenn dadurch der Schutzzweck nicht vereitelt wird. c) Es ergibt sich somit, dass auch von unterirdisch geführten Bächen ein Abstand einzuhalten ist, um eine spätere Offenlegung zu ermöglichen, wenn die bestehende Eindolung ersetzt werden müsste. Es kann keine Ausnahmebewilligung gewährt werden. Das Grundstück des Beschwerdeführers ist gross genug, um mit dem geplanten Hühnerhaus den Bachabstand einzuhalten. * Verwaltungsgericht; Urteil vom 01. Juli 2003 (VWBES.2003.100)*

Schlagwörter

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