Transition period required for reduced child pensions

VSKLA.2001.17Übriges Gericht07.05.2002Partially Granted

Zusammenfassung

H. sued the Kantonale Pensionskasse Solothurn, seeking a declaration that the reduction of his old-age child pensions from 1 January 2000 was unlawful. The court held that retired insured persons have no legal right to preserve child pensions unchanged after a statutory amendment. However, because the reduction amounted to roughly 25% and the claimant had relied on the earlier pension amount for a long period, a transitional period was constitutionally required. The court therefore ordered the pension fund to pay the four unreduced child pensions until the end of June 2000, provided the other entitlement conditions were met; reduced pensions were due only thereafter.

Regest

No entitlement exists, upon retirement, to the continued payment of an old-age child pension at the prior level after a statutory/statutory-like amendment; however, a substantial benefit reduction may require a transitional arrangement under the prohibition of arbitrariness and general fairness considerations. A transitional period is not mandatory for every legal change, but may be constitutionally necessary where the addressee has relied on the previous legal situation and the reduction is materially significant. For a reduction of about 25%, a transition period of six months is appropriate (consid. 5d).

Gesamter Gesetzestext

Geschäftsnummer:** VSKLA.2001.17**
Instanz:Versicherungsgericht
Entscheiddatum:08.05.2002
FindInfo-Nummer:O_VS.2002.435
Titel:** Kürzung der Alters-Kinderrenten**
Resümee:** Im Pensionsalter besteht kein Rechtsanspruch auf Beibehaltung einer Kinderrente. Bei einer erheblichen Leistungskürzung ist eine angemessene Übergangsfrist zu gewähren; bei einer Kürzung um 25 % ist ein halbes Jahr angemessen.**
SOG 2002 Nr. 41 Im Pensionsalter besteht kein Rechtsanspruch auf Beibehaltung einer Kinderrente. Bei einer erheblichen Leistungskürzung ist eine angemessene Übergangsfrist zu gewähren; bei einer Kürzung um 25 % ist ein halbes Jahr angemessen. * Sachverhalt:* H. liess im Mai 2001 gegen die Kantonale Pensionskasse Solothurn Klage erheben. Er stellt das Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass die Kürzung der Alters-Kinderrenten ab 1. Januar 2000 unrechtmässig sei. Die Kürzung war erfolgt, weil die Leistungen zugunsten des Klägers aus beruflicher Vorsorge und AHV höher waren, als sein früheres Bruttogehalt inkl. Kinderzulagen. Die Beklagte hatte auf den 1. Januar 2000 die Statuten geändert, um die Kinderrenten in solchen Fällen kürzen zu können. Das Versicherungsgericht heisst die Klage teilweise gut. * Aus den Erwägungen:* 5. d) Eventualiter beanstandet der Kläger, eine angemessene Übergangsfrist für die Rentenkürzung fehle. Eine Rechtsänderung muss nicht zwingend von einer Übergangsregelung begleitet sein; im Vordergrund steht vielmehr das öffentliche Interesse, eine Neuordnung möglichst bald und in vollem Umfang wirksam werden zu lassen. Eine Übergangsordnung kann jedoch im Einzelfall verfassungsrechtlich, insbesondere im Hinblick auf das Willkürverbot, erforderlich sein (ZBl 2001, S. 319 ff.). Die Statutenänderung bringt für den Kläger eine Leistungskürzung von rund 25 % mit sich. Wohl kann gesagt werden, dass er sich in guten finanziellen Verhältnissen befindet. Er hat jedoch die am 3. November 1997 festgesetzten Renten während längerer Zeit bezogen und sich deshalb darauf eingestellt, diesen Betrag zur Verfügung zu haben. Zwar vernahm er bereits am 26. Juli 1999 erstmals, er werde ab Januar 2000 möglicherweise eine kleinere Rente erhalten. Mit Gewissheit wusste er dies aber erst am 27. Dezember 1999. In der Praxis wurde eine Gehaltskürzung um 30 % als derart massiv angesehen, dass eine Übergangsfrist von mindestens sechs Monaten zu gewähren war (ZBl 1977, S. 269), während man bei Lohneinbussen von wenigen Prozenten eine sofortige Anwendung des Gesetzes als zulässig ansah (ZBl 2001, S. 319). Da im vorliegenden Fall die gesamten Altersleistungen an den Kläger um ein Viertel reduziert wurden, ist es angezeigt, eine halbjährige Übergangsfrist ab dem Inkrafttreten der Statutenänderung zu gewähren. Die Beklagte wird daher verurteilt, dem Kläger bis und mit Juni 2000 die vier ungekürzten Kinderrenten auszurichten, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Ab diesem Zeitpunkt besteht nur noch Anspruch auf die reduzierten Kinderrenten. * Versicherungsgericht, Urteil vom 8. Mai 2002 (VSKLA.2001.17)*

Schlagwörter

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