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VSKLA.2001.1 ΓÇó BVG contribution claim and costs for vexatious conduct
VSKLA.2001.1Übriges Gericht04.09.2001Granted
The cantonal insurance court ordered employer A to pay its pension fund the outstanding occupational pension contributions. Because A ignored reminders, raised an unreasoned objection in enforcement, and failed to participate in the lawsuit, the court treated the conduct as vexatious and imposed costs despite the general cost-free rule for BVG proceedings. It also awarded the successful pension fund party compensation, departing from the usual practice that pension institutions do not receive such compensation, because that practice does not apply where the defendant litigates vexatiously.
Art. 73 Abs. 2 BVG; costs and party compensation in BVG contribution proceedings. Proceedings are generally free of charge, but costs may be imposed where a party engages in mutinous or reckless conduct, in particular by ignoring contribution invoices and reminders, filing an unreasoned opposition in enforcement, and then remaining entirely passive in court. The usual rule denying party compensation to a successful pension institution is not applicable in such cases; a cantonal provision excluding compensation even for vexatious conduct is contrary to federal law (consid. 4-5).
| Geschäftsnummer: | ** VSKLA.2001.1** |
|---|---|
| Instanz: | Versicherungsgericht |
| Entscheiddatum: | 05.09.2001 |
| FindInfo-Nummer: | O_VS.2001.22456 |
| Titel: | ** Beitragsforderungen BVG / berufliche Vorsorge** |
| Resümee: | ** Einem Arbeitgeber, der Beiträge der beruflichen Vorsorge schuldig bleibt und sich sowohl während des Betreibungs- als auch des Klageverfahrens nie vernehmen lässt, können wegen mutwilliger Prozessführung Kosten auferlegt werden (Erw. 4). Die klagende Vorsorgeeinrichtung hat in diesem Fall auch Anspruch auf eine Parteientschädigung (Erw. 5).** |
| SOG 2001 Nr. 35 ** Art. 73 Abs. 2 BVG.** Einem Arbeitgeber, der Beiträge der beruflichen Vorsorge schuldig bleibt und sich sowohl während des Betreibungs- als auch des Klageverfahrens nie vernehmen lässt, können wegen mutwilliger Prozessführung Kosten auferlegt werden (Erw. 4). Die klagende Vorsorgeeinrichtung hat in diesem Fall auch Anspruch auf eine Parteientschädigung (Erw. 5). * Sachverhalt (gekürzt):* Das Versicherungsgericht verurteilte den Arbeitgeber A dazu, seiner Vorsorgeeinrichtung die ausstehenden Beiträge der beruflichen Vorsorge zu bezahlen: A blieb trotz Mahnung durch die Klägerin untätig, und gegen die nachfolgende Betreibung erhob er ohne Begründung Rechtsvorschlag. Im Prozess vor dem Versicherungsgericht reichte er keine Klageantwort ein. * Aus den Erwägungen:* 4. a) Nach Art. 73 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) ist das Verfahren in der Regel kostenlos. Vorbehalten bleiben allerdings Fälle mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung (BGE 124 V 287). Mutwilligkeit liegt bei Beitragsstreitigkeiten in der beruflichen Vorsorge dann vor, wenn ein Arbeitgeber Beitragsrechnungen und Mahnungen nicht beachtet, in der Betreibung Rechtsvorschlag erhebt und während des anschliessenden Gerichtsverfahrens nichts von sich hören lässt (BGE 124 V 289 f.). 5. Klagt eine Vorsorgeeinrichtung gegen einen Arbeitgeber und obsiegt sie, so ist ihr gemäss der Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts gleichwohl keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sie eine Organisation mit einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe ist (Hans-Ulrich Stauffer: Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, Zürich 1996, S. 102, mit Hinweisen). Auch § 7 Abs. 3 der Verordnung über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren des Schiedsgerichts in der Kranken- und Unfallversicherung (BGS 125.922) sieht ausdrücklich vor, dass nur der obsiegende Beschwerdeführer oder Kläger gegenüber der unterliegenden Sozialversicherungsanstalt einen Anspruch auf Parteientschädigung erheben kann. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn dem Beklagten – wie im vorliegenden Fall - mutwillige oder leichtfertige Prozessführung vorzuwerfen ist; § 7 Abs. 3 der Verordnung über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht ist, soweit er auch in solchen Fällen eine Parteientschädigung an eine Vorsorgeeinrichtung ausschliesst, bundesrechtswidrig (s. nicht publizierter Entscheid des Eidg. Versicherungsgerichtes vom 29. Juni 2001, Erw. 2). A hat daher der obsiegenden Klägerin eine Parteientschädigung auszurichten. * Versicherungsgericht, Urteil vom 5. September 2001 (VSKLA.2001.1)* |
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