Geschäftsnummer: VSBES.2022.90
Instanz: Versicherungsgericht
Entscheiddatum: 26.08.2022
FindInfo-Nummer: O_VS.2022.123
Titel: Verneinung der Anspruchsberechtigung
Resümee:
Urteil vom 26. August 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale Amtsstelle, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Verneinung der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 8. April 2022)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1. Nachdem sich der Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführer) per 1. Oktober 2021 bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet hatte, verneinte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) mit Verfügung vom 2. März 2022 bis auf weiteres die Vermittlungsfähigkeit (Akten der Beschwerdegegnerin / AWA-Nr. 2 S. 19 ff.). Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin an, die Invalidenversicherung (fortan: IV) habe dem Beschwerdeführer ab 1. September 2020 eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 88 % in Aussicht gestellt. Die dagegen erhobene Einsprache (Beschwerdebeilage / BB-Nr. 2) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 8. April 2022 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer erhebt am 17. Mai 2022 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde (A.S. 4). Er bekräftigt darin sein Einsprachebegehren, wonach er als vermittlungsfähig angesehen werden müsse und sein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erneut zu prüfen sei.
2.2 Die Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2022 folgende Anträge (A.S. 7 ff.).
1. Die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen.
2. Es seien keine Gerichtskosten aufzuerlegen.
3. Es sei keine Parteientschädigung auszurichten.
Zur Begründung bringt die Beschwerdegegnerin vor, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. April 2022 einer Arbeit mit einem Pensum von 20 % nachgehe und daher ab diesem Zeitpunkt vermittlungsfähig sei.
2.3 Der Beschwerdeführer gibt innert der Frist bis 1. Juli 2022 keine Replik ab (s. A.S. 15 + 18).
II.
1. Da die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Streitig ist die Vermittlungsfähigkeit ab 1. Oktober 2021. Massgeblich für die Beurteilung ist der Sachverhalt, der bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides vom 8. April 2022 eingetreten ist (Ueli Kieser in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 N 109).
2.
2.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt u.a. Vermittlungsfähigkeit voraus (Art. 8 Abs. 1 lit. f Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0). Eine arbeitslose Person ist vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Die kantonale Amtsstelle, d.h. im Kanton Solothurn die Beschwerdegegnerin, überprüft die Vermittlungsfähigkeit der Arbeitslosen (Art. 85 Abs. 1 lit. d AVIG). Hält die Amtsstelle eine versicherte Person nicht für vermittlungsfähig, so gibt sie das der Arbeitslosenkasse in Form einer Feststellungsverfügung bekannt (Art. 24 Abs. 1 und 2 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02; AVIG-Praxis ALE B274). Der rechtskräftige Entscheid der kantonalen Amtsstelle bindet die Arbeitslosenkasse (Boris Rubin in: Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 85 N 11).
2.2 Körperlich oder geistig behinderte Personen gelten als vermittlungsfähig, wenn ihnen bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung ihrer Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte (Art. 15 Abs. 2 AVIG). Sie müssen bereit und (gesundheitlich) in der Lage sein, eine zumutbare Arbeit im Umfang von mindestens 20 % einer Vollzeitbeschäftigung anzunehmen (AVIG-Praxis ALE B252). Stellt die IV eine vollständige Erwerbsunfähigkeit fest, so ist die versicherte Person als vermittlungsunfähig zu betrachten, es sei denn, es bestünden konkrete Anhaltspunkte, welche dennoch auf die Vermittlungsfähigkeit schliessen lassen (ARV 2002 N 27 S. 181 f. E. 3b).
3.
3.1
3.1.1 Der Beschwerdeführer verlor seine Stelle als Leiter der Privatkundenberatung einer Bank per 30. September 2021, nachdem er seit dem 30. September 2019 arbeitsunfähig gewesen war (IV-Akten / IV-Nr. 7 S. 4 Ziff. 4.3 / Nr. 39 S. 4 + 6). Gemäss der Aktenzusammenfassung durch Dr. med. B.___, Facharzt für Anästhesiologie FMH beim Regionalen Ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung (fortan: RAD), vom 6. Oktober 2021 litt der Beschwerdeführer unter folgenden Erkrankungen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 40 S. 4):
· Persistent postural-perceptual dizziness (PPPD)
Schwindelsensationen und Gangunsicherheit bei Status nach Entfernung eines Vestibularisschwannoms KOOS IV rechts am 1. Oktober 2019
· Periphere Vestibulopathie rechts
· Schwere Hypakusis rechts
· Tinnitus aurium
· Chronische postoperative Kopfschmerzen, differentialdiagnostisch getriggerte Migräne
· Episodische Migräne ohne Aura
· Anpassungsstörung mit depressiven, ängstlichen und somatoformen Anteilen (F43.2)
3.1.2 Für die Zeit bis zum 1. Oktober 2021 gingen die behandelnden Ärzte davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht nur in seiner bisherigen, sondern auch in jeder anderen Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig sei (s. IV-Nr. 33 S. 12 und Nr. 35 S. 6). Der Hausarzt Dr. med. C.___ hielt indes in seinem Arztzeugnis vom 1. September 2021 (IV-Nr. 39 S. 11 f.) neu fest, der Beschwerdeführer sei ab 1. Oktober 2021 in einer angepassten Tätigkeit wieder zu 20 % arbeitsfähig, nämlich pro Woche viermal zwei Stunden. Zumutbar seien einfache, sitzende Büroarbeiten am Computer in einem ruhigen Umfeld sowie nicht anspruchsvolle kommunikative oder telefonische Verrichtungen. Der Arbeitsweg dürfe höchstens 10 km lang sein, wobei Homeoffice zu bevorzugen wäre. Körperliche Anstrengungen kämen nicht in Frage. Der RAD-Arzt schloss sich dieser Sichtweise in seiner Stellungnahme vom 6. Oktober 2021 an (IV-Nr. 40 S. 4 + 5). Im Nachgang dazu erklärte Dr. med. D.___, Leitender Arzt der HNO-Klinik am [...], am 16. Dezember 2021 (AWA-Nr. 2 S. 29), ein Arbeitspensum von 20 % in einer angepassten Tätigkeit sei bedingt zumutbar, d.h. sofern sich keine negativen Auswirkungen auf die Gesundheit zeigen sollten. Gestützt auf diese ärztlichen Aussagen stellte die IV dem Beschwerdeführer im Vorbescheid vom 27. Oktober 2021 ab 1. September 2020 eine ganze Invalidenrente in Aussicht (IV-Nr. 43), wobei sie den Invaliditätsgrad gemäss dem Verlauf der Arbeitsunfähigkeit bis 30. September 2021 auf 100 % und ab 1. Oktober 2021 auf 88 % festlegte. Die entsprechende Rentenverfügung erging sodann am 18. Februar 2022 (IV-Nr. 46).
3.1.3 Der Beschwerdeführer trat bei der E.___ AG per 1. April 2022 eine Stelle als Projektassistent mit einem Arbeitspensum von 20 % an (AWA-Nr. 2 S. 10 ff.). Die Arbeitgeberin teilte der Beschwerdegegnerin dazu am 7. Juni 2022 mit (AWA-Nr. 2 S. 1), das Arbeitsverhältnis bestehe aktuell noch. Es handle sich um eine unbefristete Anstellung, welche bei Bedarf bis auf weiteres vorgesehen sei. Ausser den angefallenen Feiertagen sowie den gewünschten Freitagen habe es keine Absenzen gegeben.
3.2 Nach Aktenlage geht der Beschwerdeführer seit dem 1. April 2022 wieder einer Beschäftigung nach. Er ist dabei trotz seiner Behinderung in der Lage, die Anforderungen des Arbeitsplatzes zu erfüllen, ohne gesundheitliche Einbrüche zu erleiden, andernfalls die Arbeitgeberin die Anstellung wohl schwerlich fortführen würde. Auf diese Weise hat der Beschwerdeführer den Tatbeweis erbracht, dass er im Umfang des für die Vermittlungsfähigkeit erforderlichen Minimalpensums von 20 % arbeitsfähig ist. Dieser Umstand ist bei der Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit zu berücksichtigen, da der Arbeitsantritt noch vor dem Stichtag des Einspracheentscheides vom 8. April 2022 erfolgte (s. dazu E. II. 1 in fine hiervor). Die Beschwerdegegnerin räumt denn auch in der Beschwerdeantwort ein, dass der Beschwerdeführer ab 1. April 2022 vermittlungsfähig ist.
Streitig bleibt der vorhergehende Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis 31. März 2022. Diesbezüglich hält die Beschwerdegegnerin dafür, die von Dr. med. C.___ per 1. Oktober 2021 attestierte medizinisch-theoretische Teilarbeitsfähigkeit bilde für sich allein kein rechtsgenügliches Indiz für eine Vermittlungsfähigkeit. Der Hinweis auf das Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts C 211/00 vom 23. August 2001 (s. ARV 2002 N 27 S. 181 f. E. 3b) vermag indes nicht zu überzeugen. Dort hatte die IV am 8. Februar 1999 per 1. Januar 1998 eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zugesprochen. In der Folge legte die versicherte Person der Arbeitslosenversicherung ein Arztzeugnis vom 9. Februar 1999 vor, wonach seit 5. Januar 1999 eine Arbeitsfähigkeit von 30 % bestehe (a.a.O. S. 181 E. 3a). Dieses Zeugnis, welches nachträglich eine verbesserte Leistungsfähigkeit der versicherten Person postulierte, wich mit anderen Worten von den Feststellungen in der IV-Verfügung ab. Im vorliegenden Fall erging das Zeugnis von Dr. med. C.___ hingegen schon vor der Rentenzusprache am 18. Februar 2022. Die IV berücksichtigte dieses Zeugnis denn auch in ihrer Verfügung, indem sie ab 1. Oktober 2021 von einer teilweisen Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit ausging und gestützt darauf einen tieferen Invaliditätsgrad von 88 % berechnete (E. II. 3.1.2 hiervor). Überdies wurde hier die ärztlich bescheinigte medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit später bestätigt, indem der Beschwerdeführer tatsächlich eine solche Arbeitsleistung erbrachte, während im zitierten Urteil von einer Arbeitsaufnahme durch die versicherte Person nirgends die Rede ist. In den Akten finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass es zwischen dem 1. Oktober 2021 und dem 1. April 2022 zu relevanten gesundheitlichen Veränderungen gekommen wäre. Dies lässt aber nur den Schluss zu, dass die neue Teilarbeitsfähigkeit, welche der Beschwerdeführer ab 1. April 2022 effektiv ausschöpfte, nicht erst an diesem Datum eingetreten war. Als Beweisergebnis ist vielmehr davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit von 20 % und damit die Vermittlungsfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits ab 1. Oktober 2021 bestand. Eine fehlende Vermittlungsbereitschaft macht die Beschwerdegegnerin im Übrigen zu Recht nicht geltend.
3.3 Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2021 bis auf weiteres vermittlungsfähig ist.
4. Dem obsiegenden Beschwerdeführer steht keine Parteientschädigung zu, da er weder anwaltlich vertreten ist noch eine solche Entschädigung beantragt hat.
5. In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind – abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung – keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).
Demnach wird erkannt:
1. Der Einspracheentscheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn vom 8. April 2022 wird in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2021 bis auf weiteres vermittlungsfähig ist.
2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann
© 2015 juris