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VSBES.2014.153 ΓÇó No joint premium subsidy for cohabiting couples
VSBES.2014.153Übriges Gericht15.07.2015Granted
The appellant lived in concubinage with her partner and shared parental care for two children. The compensation office calculated the 2014 premium subsidy as a family unit, using the partner's income and awarding only half the children's reference premiums. The court held that § 87 Abs. 2 SG grants a joint subsidy claim only to jointly taxed spouses, not to cohabiting partners. However, where parents jointly exercise parental care and are separately taxed, the children's subsidy must be split according to the tax allocation of the child deduction. The appeal was therefore upheld and the subsidy recalculated accordingly.
§ 87 Abs. 2 SG; § 67 SV; premium subsidy of cohabiting partners and children. The clear wording of § 87 Abs. 2 SG confines the joint entitlement to jointly taxed persons and does not extend it to unmarried cohabiting couples. § 67 SV does not establish a general family unit for subsidy purposes, but serves to prevent separate claims by adult children in education where the parents receive the relevant tax deduction. For jointly exercised parental care of children of separately taxed parents, the subsidy calculation follows the tax-law allocation of the child deduction: the reference premiums for the children are split between the parents. A more favorable treatment of concubinate couples than married couples is not excluded by the de lege lata scheme (consid. 2.4.1-2.4.2).
| Geschäftsnummer: | ** VSBES.2014.153** |
|---|---|
| Instanz: | Versicherungsgericht |
| Entscheiddatum: | 16.07.2015 |
| FindInfo-Nummer: | O_VS.2015.266 |
| Titel: | ** Prämienverbilligung kantonal** |
| Resümee: | § 87 Abs. 2 SG, § 67 SV. Bei Konkubinatspaaren und ihren Kindern besteht kein Gesamtanspruch auf Prämienverbilligung. |
| § 87 Abs. 2 SG, § 67 SV. Bei Konkubinatspaaren und ihren Kindern besteht kein Gesamtanspruch auf Prämienverbilligung. * Sachverhalt:* Die Beschwerdeführerin lebte mit ihrem Partner im Konkubinat und teilte mit ihm das Sorgerecht für zwei gemeinsame Kinder. Der Partner war Alleinverdiener, die Beschwerdeführerin erzielte kein steuerbares Einkommen. Die Ausgleichskasse (nachfolgend Beschwerdegegnerin) nahm für die Familie eine Gesamtberechnung der Prämienverbilligung pro 2014 vor, wobei sie vom Einkommen des Partners ausging und zwei Richtprämien für Erwachsene nebst zwei Richtprämien für Kinder veranschlagte. Daraus ergab sich kein Anspruch auf eine ordentliche Prämienverbilligung, sondern nur auf die Verbilligung von 50 % der Richtprämie für zwei Kinder. Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn heisst die dagegen erhobene Beschwerde gut. * Aus den Erwägungen:* 2.4 Zu prüfen ist, ob sich das Vorgehen der Beschwerdegegnerin auf Gesetz und Verordnung stützen lässt. Gesetzliche Bestimmungen sind in erster Linie nach ihrem Wortlaut auszulegen. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich des Zwecks, des Sinns und der dem Text zu Grunde liegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls die Bedeutung, welche einer Norm im Kontext zukommt. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, namentlich dann, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben (BGE 131 V 242 E. 5.1 S. 246, 130 V 49 E. 3.2.1 S. 50 und 424 E. 3.2 S. 428 f., je mit Hinweisen). 2.4.1 § 87 Abs. 2 Kantonales Sozialgesetz (SG, BGS 831.1) sieht ausdrücklich vor, dass gemeinsam besteuerte Personen einen Gesamtanspruch auf Prämienverbilligung haben. Dieser klare und eindeutige Wortlaut erfasst nur in ungetrennter Ehe lebende Paare, während unverheiratete und damit getrennt besteuerte Paare, die eine Lebensgemeinschaft bilden, nicht erwähnt werden. Dies korrespondiert damit, dass bei der Prämienverbilligung für die finanziellen Verhältnisse an die Steuerveranlagung angeknüpft wird. Von diesem Grundsatz statuiert § 67 Kantonale Sozialverordnung (SV, BGS 831.2) eine Ausnahme: «Die Ein- oder Zweieltern-Familie bildet eine Berechnungs- und Auszahlungseinheit, wobei jedes Kind, für das bei der Steuerveranlagung ein Sozialabzug für Kinder in Ausbildung geltend gemacht und gewährt wurde, für die Berechnung der Prämienverbilligung als Kind der Familie zugerechnet wird, auch wenn es bereits selbständig besteuert wird (…).» Die Formulierung «Ein- oder Zweieltern-Familie» könnte durchaus so verstanden werden, dass auch unverheiratete und damit getrennt besteuerte Paare als Berechnungseinheit gelten sollen. Der Titel von § 67 SV, «Selbständig besteuerte Personen in Ausbildung», zeigt indes, dass diese Bestimmung bezweckt, einen eigenen Anspruch auf Prämienverbilligung für erwachsene Kinder in Ausbildung auszuschliessen, wenn deren Eltern den entsprechenden Sozialabzug erhalten. Dies deckt sich denn auch mit der Delegationsnorm in § 90 Abs. 1 SG, welcher unter dem Titel «Sonderfälle» den Regierungsrat u.a. dazu ermächtigt, für selbständig besteuerte Personen in Ausbildung eine abweichende Regelung zu treffen. Somit besteht auch in dieser Hinsicht keine Veranlassung, vom Wortlaut von § 87 Abs. 2 SG abzuweichen, vielmehr ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber de lege lata keinen gemeinsamen Prämienverbilligungsanspruch für Konkubinatspaare vorgesehen hat. Sollte sich daraus eine Besserstellung gegenüber Ehepaaren ergeben, so wäre dies hinzunehmen. Der Partner und sein Einkommen sind folglich nicht in die Prämienverbilligungsberechnung der Beschwerdeführerin einzubeziehen. 2.4.2 Zu beantworten bleibt die Frage, wie vorzugehen ist, wenn unverheiratete Paare gemeinsame Kinder haben und das Sorgerecht zusammen ausüben. Aus § 67 SV ist zu schliessen, dass für die Zuordnung dieser Kinder auf den Sozialabzug in der Steuerveranlagung abzustellen ist; dies korrespondiert denn auch damit, dass Sozialgesetz und -verordnung für Einkommen und Vermögen an die Veranlagung anknüpfen. Im Kantonalen Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz, StG, BGS 614.11) finden sich zu diesem Punkt folgende relevante Bestimmungen: Gemäss § 14 Abs. 2 Satz 2 StG wird, wenn die elterliche Sorge Eltern, die nicht zusammen veranlagt werden, gemeinsam zusteht, das Einkommen und Vermögen der unmündigen Kinder jenem Elternteil zugerechnet, der den Kinderabzug beanspruchen kann. Dieser Abzug wird nach § 43 Abs. 1 lit. a Satz 4 StG hälftig auf die beiden Eltern aufgeteilt, wenn sie getrennt besteuert werden, die elterliche Sorge gemeinsam ausüben und – wie hier nicht bestritten wird – für die Kinder keine Unterhaltsbeiträge nach § 41 Abs. 1 lit. f StG geltend machen; dieses Vorgehen meint die Beschwerdeführerin offenbar, wenn sie angibt, ihr Partner erhalte nur den halben Sozialabzug. Erfolgt aber im Steuerrecht eine solche hälftige Aufteilung des Abzugs, so ist folgerichtig auch der Anspruch auf Prämienverbilligung zu splitten, d.h. jedem Elternteil wird bei der Berechnung die Hälfte der Richtprämien für die Kinder angerechnet. Da hier zwei Kinder vorhanden sind, ist bei der Beschwerdeführerin also neben der Richtprämie für einen Erwachsenen die Richtprämie für ein Kind (genau genommen zwei halbe Richtprämien für die beiden Kinder) zu berücksichtigen, insgesamt CHF 4‘104.00. * Versicherungsgericht, Urteil vom 16. Juli 2015 (VSBES.2014.153)* |
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