Invalidity insurance covers third-party operated brake system

VSBES.2011.108Übriges Gericht28.11.2011Granted

Zusammenfassung

The appellant, who has shortened arms, received approval for various car adaptations from the IV office, but not for a brake system to be operated by the driving instructor. The court held that the additional brake was an invalidity-insurance aid under Art. 21(1) IVG even though it was not operated by the insured person himself. Because the appellant's disability made the original brake arrangement unsuitable and the extra device was necessary for driving lessons and the acquisition of driving skills, the statutory disability-related connection was satisfied. The appeal was therefore allowed and reimbursement ordered.

Regest

Art. 21 Abs. 1 IVG; Hilfsmittelbegriff bei Motorfahrzeuganpassungen; auch von Drittpersonen bedienbare Vorrichtungen können Hilfsmittel sein, sofern sie behinderungsbedingt erforderlich sind und der Eingliederung dienen. Massgebend ist der funktionale Zusammenhang zwischen Invalidität und Fahrzeuganpassung; unerheblich ist, ob die Vorrichtung vom Versicherten selbst oder von einer Begleitperson bedient wird, wenn sie zur Nutzung des Fahrzeugs trotz Behinderung notwendig ist. Vorübergehend erforderliche, behinderungsbedingte Umbauten können grundsätzlich auch in Bezug auf ihren Ausbau vergütungsfähig sein, sofern sie nicht bloss der Wiederveräusserung an Nichtbehinderte dienen.

Gesamter Gesetzestext

Geschäftsnummer:** VSBES.2011.108**
Instanz:Versicherungsgericht
Entscheiddatum:29.11.2011
FindInfo-Nummer:O_VS.2011.926
Titel:** Hilfsmittel Invalidenversicherung**
Resümee:** Art. 21 Abs. 1 IVG. Eine für den Fahrlehrer in das Auto eingebaute Stossbremse stellt ein Hilfsmittel im Sinne der Invalidenversicherung dar, obwohl diese Vorrichtung nicht vom Versicherten, sondern einem Dritten bedient wird.**
SOG 2011 Nr. 38 ** Art. 21 Abs. 1 IVG.** Eine für den Fahrlehrer in das Auto eingebaute Stossbremse stellt ein Hilfsmittel im Sinne der Invalidenversicherung dar, obwohl diese Vorrichtung nicht vom Versicherten, sondern einem Dritten bedient wird. * Sachverhalt:* Der Beschwerdeführer leidet an einer Dysmelie der oberen Extremitäten, d.h. an verkürzten Armen. Die IV-Stelle erteilte ihm Kostengutsprache für diverse invaliditätsbedingte Änderungen an seinem Auto, lehnte indes die Kostenübernahme für den Ein- und Ausbau einer vom Fahrlehrer zu bedienenden Stossbremse ab. Das Versicherungsgericht heisst die dagegen erhobene Beschwerde gut. * Aus den Erwägungen:* 3.b) Beim Auto des Beschwerdeführers wurde die serienmässige Handbremse durch einen Hubspindelmotor mit automatischer Druckendabschaltung ersetzt. Damit war es für die Begleitperson bei Lernfahrten nicht mehr möglich, die Handbremse leicht zu erreichen. Die Motorfahrzeugkontrolle ordnete deshalb den Einbau eines zusätzlichen Bremshebels mit direkter Verbindung zur Fussbremse an, der nach der bestandenen Fahrprüfung wieder demontiert wurde. Die Beschwerdegegnerin bestreitet zu Recht nicht, dass der Beschwerdeführer infolge seiner Behinderung grundsätzlich Anspruch auf Hilfsmittel im Sinne von Änderungen an seinem Motorfahrzeug hat. Sie wendet jedoch unter Berufung auf BGE 131 V 13 ein, Hilfsmittel könne nur sein, was den Ausfall von Körperteilen oder Körperfunktionen ausgleiche. Bei der Stossbremse treffe dies für den Fahrlehrer nicht zu. Dem kann indes nicht gefolgt werden. Wegen der Behinderung des Beschwerdeführers musste die Handbremse in seinem Auto durch eine angepasste Konstruktion ersetzt werden. Dies wiederum führte dazu, dass der Fahrlehrer nicht mehr in der Lage war, im Notfall die Bremse zu betätigen. Die separate Stossbremse war also behinderungsbedingt erforderlich, damit der Beschwerdeführer sein Auto für Fahrstunden verwenden und überhaupt das Autofahren erlernen konnte. Der vom Gesetz vorgeschriebene Zusammenhang zwischen der Behinderung und der Änderung am Fahrzeug ist damit gegeben. Der Umstand, dass die Stossbremse vom Fahrlehrer und nicht vom Beschwerdeführer zu bedienen war, ist unerheblich. Es können nämlich praxisgemäss auch Vorrichtungen als Hilfsmittel anerkannt werden, welche nicht vom Versicherten selber zu bedienen sind, z.B. eine Rampe, um ein behindertes Kind ins Auto setzen zu können (BGE 121 V 258). Der Einwand der Beschwerdegegnerin, der Ausbau der Bremse könne auch dann nicht bezahlt werden, wenn diese als Hilfsmittel anerkannt würde, ist nicht stichhaltig. Im zitierten Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 16. Dezember 2004 (I 788/03) ging es um den Ausbau von Vorrichtungen, da das Fahrzeug an eine nicht behinderte Person verkauft werden sollte, was natürlich mit dem Eingliederungszweck des Gesetzes nichts zu tun hat. Im vorliegenden Fall handelt es sich demgegenüber um den Ausbau einer behinderungsbedingten Vorrichtung, die von vornherein nur vorübergehend erforderlich war. Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Vergütung der Kosten für die Stossbremse. * Versicherungsgericht, Urteil vom 29.11.2011 (VSBES.2011.108)*

Schlagwörter

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