Premium reduction denied after discretionary tax assessment

VSBES.2006.371Übriges Gericht22.02.2007Dismissed

Zusammenfassung

P. requested cantonal health-insurance premium reductions for 2006 from the Solothurn clearing fund. The fund refused the request because P. had not submitted a proper tax return for the relevant tax year and was therefore assessed at discretion. The fund rejected the objection, and the Versicherungsgericht likewise dismissed the complaint. It held that premium reduction depends on the last final tax assessment for the relevant year and that persons who failed to file a required tax return have no entitlement. The court also found the cantonal rule non-arbitrary because reliable tax data are needed to assess need.

Regest

§ 18 Abs. 3 und 5 VO KVG; Anspruch auf Prämienverbilligung bei Ermessensveranlagung: Für die Bestimmung der Anspruchsberechtigung ist auf die letzte rechtskräftige Steuerveranlagung bzw. Zwischenveranlagung der massgebenden Steuerperiode abzustellen; fehlt eine ordnungsgemässe Steuererklärung trotz Pflicht zur Einreichung, entfällt der Anspruch. Die Regelung, die den Bezug der Prämienverbilligung von zuverlässigen Steuerdaten abhängig macht, verstösst nicht gegen das Willkürverbot, da bei Ermessensveranlagungen die tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht hinreichend verlässlich abgebildet werden (vgl. Erw. 2).

Gesamter Gesetzestext

Geschäftsnummer:** VSBES.2006.371**
Instanz:Versicherungsgericht
Entscheiddatum:23.02.2007
FindInfo-Nummer:O_VS.2007.122
Titel:** Prämienverbilligung kantonal**
Resümee:** Ein Anspruch auf Prämienverbilligung entfällt, wenn der Antragsteller im massgeblichen Steuerjahr nach Ermessen veranlagt wurde.**
SOG 2007 Nr. 26 § 18 Abs. 3 und 5 VO KVG. Ein Anspruch auf Prämienverbilligung entfällt, wenn der Antragsteller im massgeblichen Steuerjahr nach Ermessen veranlagt wurde. * Sachverhalt:* P. beantragte bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn Beiträge an die Prämien der obligatorischen Krankenversicherung für das Jahr 2006. Die Ausgleichskasse wies dieses Gesuch ab, da P. keine bzw. eine unkorrekte Steuererklärung eingereicht habe und deshalb nach Ermessen veranlagt worden sei. Die dagegen gerichtete Einsprache wies die Ausgleichskasse am 1. Dezember 2006 ab. Das Versicherungsgericht weist die dagegen erhobene Beschwerde ab. * Aus den Erwägungen:* 2.a) (...) Der Anspruch auf Prämienverbilligung richtet sich nach den Steuerwerten der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung bzw. Zwischenveranlagung gemäss kantonalem Steuergesetz (§ 18 Abs. 3 der kantonsrätlichen Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung, VO KVG, BGS 832.13). Da es auf die Verhältnisse am 1. Januar des Anspruchsjahres ankommt, ist nach ständiger Praxis in der Regel auf diejenige Staatssteuerveranlagung abzustellen, die ordentlicherweise im Vorjahr ergeht (s. Urteil des Versicherungsgerichts vom 19. August 2003, VSBES.2003.211). Für das Anspruchsjahr 2006 ist somit die Veranlagung pro 2004 massgeblich. Nur so ist im Interesse der Gleichbehandlung gewährleistet, dass für alle Anspruchsberechtigten auf die gleiche Steuerperiode abgestellt wird. Keinen Anspruch auf Prämienverbilligung haben Personen, die für das fragliche Steuerjahr keine Steuererklärung eingereicht haben, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen wären (§ 18 Abs. 5 VO KVG). b) Der Beschwerdeführer reichte für das massgebliche Jahr 2004 keine Steuererklärung ein, obwohl er dazu aufgefordert worden war. Er ist deshalb ermessensweise veranlagt worden, wogegen er keine Einsprache erhoben hat. Ein Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2006 entfällt damit. Den Kantonen kommt nach dem Willen des Bundesgesetzgebers bei der konkreten Ausgestaltung der Prämienverbilligung weitgehende Autonomie zu (s. Urteil des Bundesgerichts vom 25. April 2000, 2P.18/2000, Erw. 2a). Die im Kanton Solothurn getroffene Regelung, die Prämienverbilligung von der Einreichung einer Steuererklärung abhängig zu machen, ist nun keineswegs willkürlich, sondern lässt sich mit sachlichen Argumenten rechtfertigen: Damit die Prämienverbilligung wirklich nur denjenigen Personen zukommt, die im Sinne des Gesetzes bedürftig sind, muss auf zuverlässige Steuerdaten abgestellt werden. Dies ist aber bei einer ermessensweisen Veranlagung nicht gewährleistet, denn die wahren Einkommens- und Vermögensverhältnisse können dort ohne weiteres besser sein als aus der Veranlagung hervorgeht (s. dazu Urteil des Versicherungsgerichts vom 24. Oktober 2006, VSBES.2006.165). * Versicherungsgericht, Urteil vom 23. Februar 2007 (VSBES.2006.371)*

Schlagwörter

premium reductionhealth insurancetax assessmentdiscretionary assessmenttax returneligibilitycantonal autonomysocial insurance