Premium reduction despite discretionary tax assessment with zero income

VSBES.2005.155Übriges Gericht04.08.2005Granted

Zusammenfassung

J. applied for cantonal health-insurance premium reduction for 2004. The Solothurn compensation office rejected the application and the objection, arguing that he had filed no or an incorrect tax return and was therefore assessed at discretion. The Versicherungsgericht allowed the complaint. It held that the decisive tax basis was the 2002 assessment and that the previous case law denying entitlement for discretionary assessments could not be applied where the assessment still produced no taxable income and no objection against the tax assessment was realistically available.

Regest

§ 18 VO KVG; Anspruch auf Prämienverbilligung trotz Ermessensveranlagung und fehlender Einsprachemöglichkeit: Wird eine Steuererklärung eingereicht und führt die ermessensweise Korrektur dennoch zu keinem steuerbaren Einkommen, kann die betroffene Person grundsätzlich nicht mit der bisherigen Praxis ausgeschlossen werden, wonach eine nicht angefochtene Ermessensveranlagung den Anspruch auf Prämienverbilligung vereitelt. Die frühere Rechtsprechung beruht auf der Annahme, dass die versicherte Person die Ermessensveranlagung mittels Einsprache zu einer ordentlichen Veranlagung bringen kann; fehlt diese Möglichkeit wegen fehlenden steuerbaren Einkommens, ist an dieser Praxis nicht festzuhalten (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

Geschäftsnummer:** VSBES.2005.155**
Instanz:Versicherungsgericht
Entscheiddatum:05.08.2005
FindInfo-Nummer:O_VS.2005.1325
Titel:** Prämienverbilligung kantonal**
Resümee:** Wer von der Steuerverwaltung nach Ermessen veranlagt wird, hat gleichwohl Anspruch auf Prämienverbilligung, wenn diese Veranlagung kein steuerbares Einkommen ergibt. Diesfalls fehlt es nämlich an der Möglichkeit, Einsprache zu erheben und eine ordentliche Steuerveranlagung zu verlangen.**
SOG 2005 Nr. 28 § 18 VO KVG. Wer von der Steuerverwaltung nach Ermessen veranlagt wird, hat gleichwohl Anspruch auf Prämienverbilligung, wenn diese Veranlagung kein steuerbares Einkommen ergibt. Diesfalls fehlt es nämlich an der Möglichkeit, Einsprache zu erheben und eine ordentliche Steuerveranlagung zu verlangen. * Sachverhalt:* J. beantragte bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn Beiträge an die Prämien der obligatorischen Krankenversicherung für das Jahr 2004. Die Ausgleichskasse wies dieses Gesuch und in der Folge die Einsprache dagegen ab, da J. keine bzw. eine unkorrekte Steuererklärung eingereicht habe und deshalb nach Ermessen veranlagt worden sei. Das Versicherungsgericht hiess die hiergegen erhobene Beschwerde gut. * Aus den Erwägungen:* 2. Der Anspruch auf Prämienverbilligung richtet sich nach den Steuerwerten der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung bzw. Zwischenveranlagung gemäss kantonalem Steuergesetz (§ 18 Abs. 3 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung, VO KVG, BGS 832.13), d.h. praxisgemäss nach der im Vorjahr ergangenen Staatssteuerveranlagung (s. Urteil des Versicherungsgerichts vom 19. August 2003, VSBES.2003.211). Für das Anspruchsjahr 2004 ist demnach auf die Veranlagung pro 2002 abzustellen. Keinen Anspruch auf Prämienverbilligung haben Personen, die für das entsprechende Steuerjahr keine Steuererklärung einreichen, obwohl sie dazu verpflichtet wären (§ 18 Abs. 5 VO KVG). Der Pflicht zur Einreichung einer Steuererklärung kommt nur nach, wer eine korrekt ausgefüllte und mit allen erforderlichen Belegen versehene Steuererklärung abgibt, welche von der Steuerverwaltung akzeptiert wird. Wer demgegenüber eine mangelhafte Steuererklärung einreicht und deshalb ermessensweise veranlagt werden muss, hat nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf Prämienverbilligung (s. Urteile des Versicherungsgerichts vom 26. März 2003, VSBES.2002.661, sowie 19. August 2003, VSBES.2003.116). Der Beschwerdeführer hat für das massgebliche Jahr 2002 eine Steuererklärung eingereicht. Die Steuerverwaltung nahm indes beim deklarierten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit einen Ermessenszuschlag vor, d.h. es handelt sich in der Tat um eine ermessensweise Veranlagung des Beschwerdeführers. Das steuerbare Einkommen belief sich jedoch trotz der Aufrechnung nach wie vor auf null Franken. Die von der Ausgleichskasse zitierte Rechtsprechung des Versicherungsgerichts war vor allem auch damit begründet worden, dass der Steuerpflichtige eine Ermessensveranlagung, die er für unzulässig halte, mittels Einsprache anfechten und so eine ordentliche Veranlagung erwirken könne. Zwar ist am Grundsatz festzuhalten, dass eine Person, welche Prämienverbilligung beanspruchen will, sich dabei behaften lassen muss, wenn sie ihre Ermessensveranlagung nicht angefochten hat. Die vorliegende Situation unterscheidet sich aber von den bisher beurteilten Fällen dadurch, dass der Beschwerdeführer mangels Beschwer gar keine Möglichkeit zur Einsprache hatte, da auch nach der Ermessenstaxation kein steuerbares Einkommen vorlag. Für solche Fälle kann an der genannten Praxis des Versicherungsgerichts nicht festgehalten werden; ist deshalb eine Steuererklärung eingereicht worden und ergibt sich trotz einer ermessensweisen Korrektur derselben kein steuerbares Einkommen, so besteht – die übrigen Voraussetzungen vorbehalten – grundsätzlich ein Anspruch auf Prämienverbilligung. * Versicherungsgericht, Urteil vom 5. August 2005 (VSBES.2005.155)*

Schlagwörter

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