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VSBES.2002.122 ΓÇó Retroactive amortization contributions for a car
VSBES.2002.122Übriges Gericht27.06.2002Granted
H. sought amortization contributions for his car from the Solothurn IV office. The office refused, claiming he no longer had an income-securing job. The insurance court held that he had remained gainfully employed until 31 December 2001, so the entitlement existed until then. However, because the application was filed only in August 2001 and the claimant knew the relevant facts, retroactive payment was limited to the twelve months before filing; payment for earlier periods was time-barred.
Art. 21 IVG, Art. 48 Abs. 2 IVG; amortization contributions for a motor vehicle used to exercise gainful employment. The entitlement presupposes an invalidity-related need for the vehicle and an income-securing gainful activity; whether this requirement is met is assessed on the basis of the actual employment situation and the predominant probability of the income threshold being attained. In the case of a late application, benefits are payable only for the twelve months preceding the filing date unless the insured person could not know the facts giving rise to the claim and applies within twelve months of gaining such knowledge. Earlier claims lapse; old earlier decisions do not revive a time-barred entitlement.
| Geschäftsnummer: | ** VSBES.2002.122** |
|---|---|
| Instanz: | Versicherungsgericht |
| Entscheiddatum: | 28.06.2002 |
| FindInfo-Nummer: | O_VS.2002.603 |
| Titel: | ** Amortisationsbeiträge** |
| Resümee: | ** Hilfsmittel zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit: Amortisationsbeiträge an ein Auto. Ein rückwirkender Anspruch auf Beiträge besteht nur für zwölf Monate vor Einreichen des (verspäteten) Gesuchs.** |
| SOG 2002 Nr. 38 ** Art. 21 und Art. 48 IVG.** Hilfsmittel zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit: Amortisationsbeiträge an ein Auto. Ein rückwirkender Anspruch auf Beiträge besteht nur für zwölf Monate vor Einreichen des (verspäteten) Gesuches. * Sachverhalt:* H. leidet unfallbedingt u.a. an einer sensomotorischen inkompletten linksbetonten Paraplegie und ist aufgrund seiner Gehbehinderung auf einen Rollstuhl angewiesen. 1980 bzw. 1981 sprach ihm die IV-Stelle unter anderem an das selbst angeschaffte Motorfahrzeug Amortisations- und Reparaturkostenbeiträge zu. Im August 2001 reichte er bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn erneut ein Gesuch um Amortisationsbeiträge für sein Automobil ein. Während die IV-Stelle gewisse invaliditätsbedingte Abänderungen am Fahrzeug gewährte, lehnte sie das Begehren betreffend Amortisationsbeiträge ab. Seit 14. Dezember 2000 sei der Versicherte zu 100% arbeitsunfähig und es fehle demnach die Anspruchsvoraussetzung des existenzsichernden Einkommens. Gegen diese Verfügung beschwert sich H. beim Versicherungsgericht und verlangt sinngemäss deren Aufhebung. Er macht geltend, dass Gesunde - entgegen der Annahme der IV-Stelle - für die Überwindung ihres Arbeitsweges nicht auf ein eigenes Fahrzeug angewiesen seien, sondern öffentliche Verkehrsmittel benützen würden bzw. könnten. Weil das Postauto nicht rollstuhlgängig sei, sei er auf ein eigenes Fahrzeug angewiesen. Er fordert die Prüfung eines allfälligen, rückwirkenden Anspruches. Das Versicherungsgericht heisst die Beschwerde gut. * Aus den Erwägungen:* 3. a) Im vorliegenden Fall ist nicht mehr bestritten, dass der Beschwerdeführer aus invaliditätsbedingten Gründen auf ein Motorfahrzeug angewiesen ist. Fraglich und zu prüfen ist dagegen, ob er voraussichtlich dauernd eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit ausübt bzw. in welchem Zeitraum er eine solche ausgeübt hat. b) Per 31. Dezember 2001 löste die A. AG das Arbeitsverhältnis mit H. auf. Dieser ist seither nach Lage der Akten nicht mehr erwerbstätig. Zuvor arbeitete er als Bürohilfe und erhielt offenbar bis Ende 2001 einen Lohn von Fr. 3'000.-- pro Monat, obwohl er eigentlich bereits seit 14. Dezember 2000 krank geschrieben war. Allerdings gibt die Arbeitgeberin auch an, dass - trotz alledem - seine Arbeitsleistung einem Lohn von etwas weniger als Fr. 22‘767.-- pro Jahr entspreche. Damit ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer bis 31. Dezember 2001 eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit im Sinne von Ziff. 10 HVI (Verordnung vom über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung, SR 831. 232.51) Anhang ausgeübt hat. Dieses Datum bildet gleichsam den Endpunkt des Anspruchs auf Amortisationsbeiträge. c) Meldet sich ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs an, so werden die Leistungen lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet. Weitergehende Zahlungen werden erbracht, wenn der Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten seit Kenntnisnahme vornimmt (Art. 48 Abs. 2 IVG). Das Gesuch von H. für Amortisationsbeiträge datiert vom August 2001. Weil der Beschwerdeführer den anspruchsbegründenden Sachverhalt (invaliditätsbedingte Anschaffung eines Motorfahrzeuges) zweifelsohne kennen konnte, kommt eine rückwirkende Nachzahlung für lediglich zwölf Monate in Frage. Was die Zeit vor dem 1. August 2000 betrifft, ist der (allfällige) Anspruch aufgrund verspäteter Anmeldung verwirkt. Es ist auch nicht möglich, dem Beschwerdeführer eine Leistung aufgrund der weit zurückliegenden Verfügungen aus den Jahren 1980 und 1981 zuzusprechen. * Versicherungsgericht, Urteil vom 28. Juni 2002 (VSBES.2002.122)* |
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