Geschäftsnummer:
VSBES.2001.406
Instanz:
Versicherungsgericht
Entscheiddatum:
08.11.2001
FindInfo-Nummer:
O_VS.2001.22664
Titel:
Prämienverbilligung 2001
Resümee:
Verwirkung des Anspruchs. In Härtefällen ist der Anspruch auf Prämienverbilligung spätestens bis am 31. Dezember des Anspruchsjahrs geltend zu machen.
SOG 2001 Nr. 36
§ 2 des Reglements
über die Prämienverbilligung in Härtefällen. Verwirkung des Anspruchs. In Härtefällen ist der Anspruch auf
Prämienverbilligung spätestens bis am 31. Dezember des Anspruchsjahres geltend
zu machen.
Sachverhalt (gekürzt):
Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn trat auf das
Gesuch des A. um Prämienverbilligung für das Jahr 2001 nicht ein; die Eingabe
sei verspätet. Das Versicherungsgericht hebt diese Verfügung auf und weist die
Angelegenheit zurück an die Ausgleichskasse.
Aus den Erwägungen:
2. b) Die Ausgleichskasse bringt vor, A. habe die bis am 31.
Juli 2001 laufende Frist (vgl. §10 Abs. 2 der Verordnung über die
Prämienverbilligung in der Krankenversicherung [VO PV, BGS 832.213]) nicht
eingehalten, da er sich erst am 4. September 2001 gemeldet habe. Der
Beschwerdeführer beruft sich indes auf einen Härtefall, erklärt er doch, er sei
zufolge Krankheit und Arbeitslosigkeit - Gründe, welche in § 6 Abs. 4 VO PV
ausdrücklich genannt werden – in Not geraten und lebe unter dem Existenzminimum.
Die Frist bis 31. Juli gilt in einem solchen Fall nicht. Massgeblich ist
vielmehr das Reglement des Departements des Innern über die Prämienverbilligung
in Härtefällen (BGS 832.214). Nach § 2 Abs. 2 dieses Reglements entfällt ein Anspruch
auf Prämienverbilligung im Härtefall, wenn der Anspruch auf Prämienverbilligung
im ordentlichen Verfahren nach § 6 Abs. 5 oder 11 Abs. 3 VO PV bereits verwirkt
ist. Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu. § 2 Abs. 3 des Reglements
bestimmt sodann, dass die Prämienverbilligung in Härtefällen für das
Kalenderjahr der Gesuchseinreichung gewährt wird, nicht aber für vergangene
Jahre. Dies bedeutet mit anderen Worten, dass die Prämienverbilligung in
Härtefällen für das Jahr 2001 bis zum 31. Dezember 2001 geltend gemacht werden
muss. Diese Frist hat der Beschwerdeführer mit seinem Gesuch vom 4. September
2001 eingehalten.
Versicherungsgericht, Urteil vom 8. November 2001
(VSBES.2001.406)
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