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VSBES.2001.121 ΓÇó Revision of final social insurance judgment denied
VSBES.2001.121Übriges Gericht31.05.2001Dismissed
V. requested revision of a final judgment of the Versicherungsgericht after alleging he had not been informed of the judgment in time by his representative, B. AG. The court held that no statutory revision ground was present because he did not invoke new decisive facts or evidence, nor any criminal act influencing the judgment. Since the judgment had been properly served on the authorized representative and no revocation of authority had been filed, the late personal notice to V. did not justify revision. Any claim arising from the mandate relationship had to be pursued in civil proceedings.
Art. 85 Abs. 2 lit. h AHVG; § 73 VRG i.V.m. § 311 ZPO; revision of final cantonal social insurance judgments: Revision is admissible only on the statutory grounds of subsequent discovery of decisive facts or evidence previously unavailable, or of criminal conduct affecting the judgment. Mere failure of the duly authorized representative to inform the party within the appeal period does not constitute a revision ground where service on the representative was valid and no revocation of authority had reached the court. Any damage caused by deficient representation is to be asserted separately under civil law (consid. 1-3).
| Geschäftsnummer: | ** VSBES.2001.121** |
|---|---|
| Instanz: | Versicherungsgericht |
| Entscheiddatum: | 01.06.2001 |
| FindInfo-Nummer: | O_VS.2001.22182 |
| Titel: | ** Revisionsgesuch** |
| Resümee: | ** Revision formell rechtskräftiger Urteile des Versicherungsgerichts. Der Beschwerdeführer kann sich auf keinen Revisionsgrund berufen, wenn ihn sein Vertreter, dem das Urteil korrekt eröffnet worden ist, nicht innert der Rechtsmittelfrist davon in Kenntnis setzt.** |
| SOG 2001 Nr. 32 ** Art. 85 Abs. 2 lit. h AHVG, § 311 ZPO.** Revision formell rechtskräftiger Urteile des Versicherungsgerichts. Der Beschwerdeführer kann sich auf keinen Revisionsgrund berufen, wenn ihn sein Vertreter, dem das Urteil korrekt eröffnet worden ist, nicht innert der Rechtsmittelfrist davon in Kenntnis setzt. * Sachverhalt (gekürzt):* Am 20. Dezember 2000 wies das Versicherungsgericht eine Beschwerde des V. ab. Das Urteil wurde seiner Vertreterin, der B. AG, eröffnet. Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 2. März 2001 beantragte V. sinngemäss die Revision des Urteils. Zur Begründung führte er aus, er sei als unmittelbar Betroffener nicht rechtzeitig über das Urteil informiert worden. Erst am 26. Februar 2001 habe er von der B. AG eine Kopie erhalten. Wegen dieser nachlässigen Vertretung habe er die ordentliche Rechtsmittelfrist an das Eidgenössische Versicherungsgericht verpasst. Das Versicherungsgericht weist das Revisionsgesuch ab. * Aus den Erwägungen:* 1. Gemäss Art. 85 Abs. 2 lit. h des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) muss die Revision von Entscheiden der kantonalen Rekursbehörden gewährleistet sein. Nach kantonalem Recht (§ 1 Abs. 3 der Verordnung über das Verfahren vor Versicherungsgericht [BGS 125.922] i.V.m. § 73 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11, i.V.m. § 311 der Zivilprozessordnung, ZPO, BGS 221.1) wird ein rechtskräftiges Urteil durch die Revision aufgehoben: a) Wenn der Gesuchsteller seit der Beurteilung der Sache erhebliche Tatsachen oder erhebliche Beweismittel entdeckt, die er im früheren Verfahren nicht geltend machen konnte. b) Wenn durch Strafurteil festgestellt wird, dass durch eine strafbare Handlung zum Nachteil des Gesuchstellers auf das Urteil eingewirkt worden ist. Ist die Strafverfolgung ausgeschlossen, so kann der Beweis auch auf andere Weise erbracht werden. 2. Der Gesuchsteller behauptet nicht, dass durch eine strafbare Handlung zu seinem Nachteil auf das Urteil eingewirkt wurde. Er macht auch nicht geltend, dass nach dem Erlass jenes Urteils Tatsachen oder Beweismittel aufgetaucht seien, die im damaligen Beschwerdeverfahren noch nicht hätten eingereicht oder geltend gemacht werden können. Es liegt mit anderen Worten kein Revisionsgrund im Sinne des Gesetzes vor. 3. Immerhin ist anzufügen, dass der Gesuchsteller vom fraglichen Urteil innert der Rechtsmittelfrist offenbar keine Kenntnis erhalten hat. Weil er jedoch für jenes Verfahren die B. AG mit der Interessenwahrung beauftragt hatte und beim Versicherungsgericht kein Widerruf der Vollmacht eingegangen war, durfte und musste das Urteil lediglich der B. AG zugestellt werden. Soweit der Gesuchsteller einen Schaden aus dem Mandatsverhältnis mit der B. AG geltend machen will, hat er den Zivilweg zu beschreiten. * Versicherungsgericht, Beschluss vom 01.06.2001 (VSBES.2001.121)* |
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