Geschäftsnummer:
STREK.2008.1
Instanz:
Strafkammer
Entscheiddatum:
01.02.2008
FindInfo-Nummer:
O_ST.2008.713
Titel:
Kostennote amtliche Verteidigung
Resümee:
§§ 9 ff. und 199 Abs. 2 StPO. Legitimation zum Kostenrekurs bei amtlicher Verteidigung. Legitimiert, die Höhe der Kostennote mit Rekurs anzufechten, ist nur der amtliche Verteidiger, und zwar im eigenen Namen (Praxisänderung zu SOG 1992 Nr. 30).
SOG 2008 Nr. 12
§§ 9 ff. und 199 Abs. 2 StPO.
Legitimation zum Kostenrekurs bei amtlicher Verteidigung. Legitimiert, die
Höhe der Kostennote mit Rekurs anzufechten, ist nur der amtliche Verteidiger,
und zwar im eigenen Namen (Praxisänderung zu SOG 1992 Nr. 30).
Sachverhalt:
Der amtliche Verteidiger R. erhob
für den Beschuldigten Rekurs gegen diejenige Ziffer des Urteils des
Amtsgerichts, worin die Kostennote von R. festgelegt worden war. Gerügt wurde
die Kürzung der Kostennote, d.h. die Höhe der zugesprochenen Entschädigung. Die
Strafkammer tritt auf den Rekurs nicht ein.
Aus den Erwägungen:
Ein Beschuldigter kann nie
beschwert sein, wenn das Honorar des amtlichen Verteidigers zu tief angesetzt
worden ist, einerseits, weil er durch das Gesetz (§ 12 Abs. 3 der
Strafprozessordnung, StPO, BGS 321.1) vor zusätzlichen Forderungen seines
Anwalts geschützt ist und anderseits, weil er unter Umständen sogar durch die
(zu) tiefe Kostennote begünstigt ist, nämlich wenn nicht auf eine
Rückforderung verzichtet wird (§ 35 Abs. 1 StPO).
Rechtsanwalt R. hätte in eigenem
Namen Rekurs erheben müssen, da nur er im vorliegenden Fall betreffend
Kostennote zur Rekurserhebung legitimiert war (vgl. auch Urteil der Zivilkammer
des Obergerichts vom 7. November 2007 sowie SOG 1990 Nr. 18; BGE 110 V 360 E. 2
S. 363; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts U 63/04 vom 3. Oktober
2006, E. 2.1, publ. in: SVR 2007 UV Nr. 16 S. 53).
Obergericht Strafkammer,
Beschluss vom 1. Februar 2008 (STREK.2008.1)
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