Prostitution promotion by restricting workers' freedom

STKU.2004.1Übriges Gericht16.02.2005Other

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Strafkammer of the Obergericht addressed whether the accused, who participated in running a brothel, promoted prostitution by imposing a payment scheme that delayed prostitutes' access to earnings until a debt balance was worked off. The court held that the relevant issue was not profit-seeking conduct as such, but whether the prostitutes' freedom to discontinue their work was impaired. It found that the requirement to work off the negative balance before receiving earnings created a substantial barrier to leaving the activity and thus satisfied Art. 195 Abs. 3 StGB.

Omnilex-Regeste

Art. 195 Abs. 3 StGB; promotion of prostitution by impairing a person's freedom of action. Profit-oriented conduct as such is not sufficient, since economic activity regularly pursues gain. The decisive criterion is whether the prostitute's autonomy to decide on the commencement, continuation and termination of the activity is materially restricted. A contractual or factual arrangement that makes the receipt of earnings dependent on prior repayment of a debt balance may constitute an unlawful hindrance if it prevents the person from freely abandoning the activity (consid. 2.2).

Gesamter Gesetzestext

Geschäftsnummer:** STKU.2004.1**
Instanz:Strafkammer
Entscheiddatum:17.02.2005
FindInfo-Nummer:O_ST.2005.803
Titel:** Mehrfache Förderung der Prostitution, Widerhandlungen gegen das ANAG, mehrfache Verletzungen der Verkehrsregeln**
Resümee:** Art. 195 Abs. 3 StGB. Förderung der Prostitution, Tatbestandsvariante der Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit einer Person.**
SOG 2005 Nr. 10 ** Art. 195 Abs. 3 StGB.** Förderung der Prostitution, Tatbestandsvariante der Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit einer Person. * Sachverhalt:* Der Beschuldigten wurde angelastet, sich der Förderung der Prostitution schuldig gemacht zu haben, indem sie als Ehefrau des Betreibers des Bordells X. an der Führung des Betriebs beteiligt gewesen sei und die im Betrieb als Prostituierte tätigen Frauen in ihrer Handlungsfreiheit eingeschränkt habe. * Aus den Erwägungen:* II. 2.2. (…) Grundsätzlich kann wohl gewinnorientiertes Verhalten nicht als tatbestandsmässig betrachtet werden, da in der Regel jede wirtschaftliche Tätigkeit durch dieses Merkmal gekennzeichnet ist. Der Ansatzpunkt muss in der Freiheit der Prostituierten gesucht werden, ihre Tätigkeit derart und solange auszuüben, wie es ihrem Willen entspricht. Dabei ist zu beachten, dass diese nicht nur Arbeitnehmerinnenmerkmale aufweisen, sondern in einem gewissen Masse auch als Unternehmerinnen zu betrachten sind, die darauf eingehen, ihr Gewerbe unter bestimmten, ihnen von den Betreibern von Lokalitäten wie dem X. offerierten Umständen zu betreiben. Dieses Moment steht wohl bei selbstbewussten Frauen, die danach streben, einen möglichst grossen Umsatz zu erzielen, mehr im Vordergrund als bei solchen, die dem Druck ihrer Verhältnisse ausgeliefert erscheinen. Es muss deshalb bei den Abklärungen durch die Strafverfolgungsbehörden davon ausgegangen werden, dass das Verhalten der Frauen durchaus ambivalent sein kann. Daraus ergibt sich das Erfordernis, die Verteidigungsrechte von Beschuldigten nicht dadurch zu vernachlässigen, dass die Frauen möglichst rasch ausgewiesen werden und dann als Zeuginnen kaum mehr erreichbar sind. Es ist im vorliegenden Fall zu Gunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass sich die in der Anklage erwähnten Frauen auf die Verhältnisse im X. eingelassen haben. Diese Annahme ist umso mehr berechtigt, als die Einsätze oftmals kurzzeitig sind. Trotzdem ist festzustellen, dass die Umstände, wie sie im X. vorlagen, in einigen Aspekten dem nahe kamen, was das Bundesgericht als strafwürdig erachtet. Entscheidend aber ist, dass die Prostituierten über den vergleichsweise hohen Anteil von 50 % ihrer Einnahmen hinaus noch Miete abzuliefern hatten, die sie abarbeiten mussten, bevor sie auf eigene Einnahmen greifen konnten. Dies stellte für die Frauen ein bedeutendes Hindernis dafür dar, ihre Tätigkeit wann immer sie wollten aufzugeben und sich auf keine Umstände der Berufsausübung einzulassen, die ihrem Willen und ihrer Bereitschaft widersprachen. Eine solche Einschränkung ist unter dem Gesichtspunkt des Tatbestandes gemäss Art. 195 Abs. 3 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) als unzulässig und als Verwirklichung des Tatbestandes zu erachten. Die Beschuldigte war mit der entsprechenden Regelung vertraut und wendete sie auch an, indem sie Zahlungen an die Frauen vor Abarbeitung des „Minus“ verweigerte. (…) * Obergericht Strafkammer, Urteil vom 17. Februar 2005 (STKU.2004.1)*

Schlagwörter

prostitutionfreedom of actionbrotheldebt balancecriminal liability

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether requiring prostitutes to work off a 'minus' before receiving earnings constitutes promotion of prostitution by restricting their freedom under Art. 195(3) StGB.

Extrahierter Entscheid

A restriction of the prostitutes' freedom to stop working whenever they wished is unlawful and fulfils Art. 195(3) StGB.

Extrahierte Begründung

Although profit-oriented conduct alone is not enough, the decisive point is whether the prostitutes' freedom to determine the duration and continuation of their activity is impaired. Requiring them to repay a negative balance before accessing earnings created a significant obstacle to stopping work and therefore amounted to a prohibited restriction of autonomy.

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