Geschäftsnummer:
STBES.2003.18
Instanz:
Strafkammer
Entscheiddatum:
02.04.2003
FindInfo-Nummer:
O_ST.2003.364
Titel:
Nichteintreten auf Ausstandsbegehren
Resümee:
§ 99 GO. Missbräuchliches Ablehnungsbegehren gegen einen Untersuchungsrichter. Nichteintretensentscheide des Staatsanwalts können nicht mit Beschwerde an das Obergericht angefochten werden; es besteht kein kantonales Rechtsmittel.
SOG 2003 Nr. 8
§ 99 GO. Missbräuchliches Ablehnungsbegehren gegen
einen Untersuchungsrichter. Nichteintretensentscheide des Staatsanwalts können
nicht mit Beschwerde an das Obergericht angefochten werden; es besteht kein
kantonales Rechtsmittel.
Sachverhalt:
Die Eheleute A. reichten beim Untersuchungsrichteramt
Strafanzeige und Privatklage gegen J. wegen verschiedener Delikte ein. In der
Folge stellten sie gegen den Untersuchungsrichter ein Ausstandsgesuch, weil er
sich despektierlich und feindlich gegenüber der Familie A. geäussert habe. Es
sei fraglich, ob jemand aus dem Untersuchungsrichteramt unbefangen diese
Anzeige behandeln könne. Der Untersuchungsrichter überwies die Eingabe dem
Staatsanwalt zum Entscheid über das Ausstandsbegehren gegen sich und alle
Mitarbeiter. Der Staatsanwalt trat auf das unbegründete Begehren nicht ein.
Dagegen führt das Ehepaar A. Beschwerde an das Obergericht Der zur
Vernehmlassung eingeladene Staatsanwalt führte aus, nur gegen Entscheide nach §
98 Abs. 1 und 2 GO (Gesetz über die Gerichtsorganisation, BGS 125.12), nicht
aber gegen Nichteintretensentscheide nach § 99 GO könne beim Obergericht Beschwerde
geführt werden. Die Strafkammer tritt auf die Beschwerde nicht ein.
Aus den Erwägungen:
6. Zur Behandlung eines gegen einen
Untersuchungsrichter gestellten Ausstandsbegehrens ist gemäss § 98 Abs. 1 lit.
b GO der Staatsanwalt zuständig. Nach dem Wortlaut von § 98 Abs. 3 GO ist gegen
Entscheide gemäss § 98 Abs. 1 und 2 GO die Beschwerde an das Obergericht
zulässig. Stützt sich der Entscheid hingegen auf § 99 GO, wonach die gemäss §
98 Abs. 1 GO zuständige Instanz auf ein missbräuchliches Ablehnungsgesuch nicht
einzutreten hat, ist die Möglichkeit der Beschwerde an das Obergericht nicht
gegeben. Es steht kein kantonales Rechtsmittel zur Verfügung. Aus diesem Grund
fügte der Staatsanwalt auch keine Rechtsmittelbelehrung (...).
7. Zusammenfassend ist
festzustellen, dass gegen den gestützt auf § 99 GO erlassenen
Nichteintretensentscheid des Staatsanwaltes kein kantonales Rechtsmittel gegeben
ist, womit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Unter den
speziellen Umständen rechtfertigt es sich, den Beschwerdeführern keine Kosten
aufzuerlegen.
Obergericht Strafkammer; Beschluss vom 02. April 2003
(STBES.2003.18)
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