Geschäftsnummer: STBER.2022.65
Instanz: Strafkammer
Entscheiddatum: 01.03.2023
FindInfo-Nummer: O_ST.2023.35
Titel: gewerbsmässiger Diebstahl, evtl. mehrfacher Diebstahl, teilweise Versuch dazu, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch, mehrfache Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, Widerhandlungen gegen das BG über die Ausländerinnen und A
Resümee:
Art. 10 StPO: Aktuell werden bei DNA-Erfassungen von tatverdächtigen Personen 16 Systeme typisiert. Bei Einzelpersonenspuren oder eindeutig erkennbaren Hauptkomponenten in Mischspuren ist bei der Übereinstimmung von mindestens acht STR-Systemen der Tatspur mit der DNA des Tatverdächtigen die Zuordnung der Spur zum Tatverdächtigen in der Regel zweifelsfrei gegeben.
SOG 2023 Nr. 2
***Art. 10 StPO:***Aktuell werden bei DNA-Erfassungen von tatverdächtigen Personen 16 Systeme typisiert. Bei Einzelpersonenspuren oder eindeutig erkennbaren Hauptkomponenten in Mischspuren ist bei der Übereinstimmung von mindestens acht STR-Systemen der Tatspur mit der DNA des Tatverdächtigen die Zuordnung der Spur zum Tatverdächtigen in der Regel zweifelsfrei gegeben.
Sachverhalt:
Dem Beschuldigten wurden mehrere Einbruchdiebstähle vorgeworfen. Bei einem versuchten Einbruchdiebstahl konnte ab einer Wischspur eine DNA-Spur gesichert werden, die sich an der Fassade unterhalb des durchgeschnittenen Kabels der Aussenbeleuchtung befand. Diese konnte dem Beschuldigten zugeordnet werden: Das DNA-Profil des Beschuldigten stimmte in allen im Spurenprofil vorhandenen neun Merkmalen (Loci) überein. Da es sich um ein Profil mit weniger als zwölf Loci handelte, sei gemäss Rapport Forensik der Beweiswert der Übereinstimmung reduziert und auf eine Berechnung der Wahrscheinlichkeit der Täterschaft des Beschuldigten verzichtet worden.
Aus den Erwägungen:
4.1 In Bezug auf den versuchten Einbruchdiebstahl 2020 in [Ort] (AKS A.1.1) liegt als belastendes Indiz die DNA-Spur vor, welche in allen neun aufgefundenen Loci mit der DNA des Beschuldigten übereinstimmt. Das Berufungsgericht hat betreffend DNA-Spuren folgende Rechtsprechung (Zitat aus dem publizierten Urteil STBER.2019.74):
«Der Beweiswert von DNA-Spuren hängt u.a. von der Anzahl der bestimmbaren DNA-Systeme (sog. STR-Systeme) sowie davon ab, ob es sich um eine Mischspur oder eine Einzelpersonenspur handelt. Aktuell werden bei DNA-Erfassungen von tatverdächtigen Personen 16 Systeme typisiert. Bei Einzelpersonenspuren oder eindeutig erkennbaren Hauptkomponenten in Mischspuren ist bei der Übereinstimmung von mindestens acht STR-Systemen der Tatspur mit der DNA des Tatverdächtigen die Zuordnung der Spur zum Tatverdächtigen in der Regel zweifelsfrei gegeben (Harald Schneider, Hessisches Landeskriminalamt: «Der genetische Fingerabdruck – Meilenstein kriminalistischer Beweistechnik», 2010, abrufbar unter: http://www.u-helmich.de/bio/gast/Schneider/Skript2010.pdf). Bei einer DNA-Mischspur mit 10 übereinstimmenden DNA-Systemen liegt bspw. die Wahrscheinlichkeit, dass ein unbekannter, nicht mit dem Verdächtigen Verwandter gleichen Geschlechts die gleiche Übereinstimmung aufweist bei weniger als eins zu einer Milliarde (Urteil SB150444-0/U des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 28. Januar 2016, E. 13.3).»
Im vorliegenden Fall handelt es sich gemäss Spurenbericht (AS 0036) und Auswertungsbericht (AS 0039) um das eindeutig erkennbare Hauptprofil einer Mischspur, wobei das Nebenprofil nicht interpretierbar war. Da alle neun aufgefunden Loci mit der DNA des Beschuldigten übereinstimmen, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die DNA-Spur an der Fassade hinterlassen hat. Die Möglichkeit einer indirekten Übertragung (sog. Sekundärübertragung) kann im vorliegenden Fall ausgeschlossen werden. Nur der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass der Beschuldigte wegen Einbruchdiebstahls in der Schweiz und in Deutschland vorbestraft ist, er sich zur Tatzeit in der Schweiz aufhielt und er sich in der Schweiz kurz danach weiterer Einbruchdiebstähle schuldig gemacht hat (vgl. sogleich).
Obergericht, Strafkammer, Urteil vom 1. März 2023 (STBER.2022.65)
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