Geschäftsnummer: STBER.2021.60
Instanz: Strafkammer
Entscheiddatum: 12.05.2022
FindInfo-Nummer: O_ST.2022.60
Titel: Übertretung des BG betreffend die Lotterien und gewerbsmässigen Wetten, Ausübung einer Tätigkeit ohne Bewilligung, Verletzung von Pflichten
Resümee:
§ 15 Abs. 2 WAG i.V.m. § 97 Abs. 1 lit. c WAG: Analog der Halterhaftung im Strassenverkehr ist das Gericht auch im Verfahren wegen Verletzung der Verantwortlichkeiten i.S. des Wirtschafts- und Arbeitsgesetzes (WAG; BGS 940.11) bei Aussageverweigerung nicht gehindert, ein Schweigen als Indiz für eine Täterschaft anzunehmen, wenn bei objektiver Betrachtung keine vernünftigen Zweifel an der Täterschaft bestehen. Aus der Akzeptanz der gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Wirtepatents i.S.d. WAG und der daraus fliessenden Verantwortlichkeiten ergibt sich für einen Betroffenen, dass die für die Erteilung des Patents zuständigen Behörden die Einhaltung der genannten Voraussetzungen kontrollieren und die erteilte Bewilligung bei Bedarf widerrufen dürfen.
SOG-2022 Nr. 1
**§ 15 Abs. 2 WAG i.V.m. § 97 Abs. 1 lit. c WAG:**Analog der Halterhaftung im Strassenverkehr ist das Gericht auch im Verfahren wegen Verletzung der Verantwortlichkeiten i.S. des Wirtschafts- und Arbeitsgesetzes (WAG; BGS 940.11) bei Aussageverweigerung nicht gehindert, ein Schweigen als Indiz für eine Täterschaft anzunehmen, wenn bei objektiver Betrachtung keine vernünftigen Zweifel an der Täterschaft bestehen. Aus der Akzeptanz der gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Wirtepatents i.S.d. WAG und der daraus fliessenden Verantwortlichkeiten ergibt sich für einen Betroffenen, dass die für die Erteilung des Patents zuständigen Behörden die Einhaltung der genannten Voraussetzungen kontrollieren und die erteilte Bewilligung bei Bedarf widerrufen dürfen.
Sachverhalt:
Die Inhaberin eines Wirtepatents wurde von der Staatsanwaltschaft Solothurn und vom Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen mit zwei Strafbefehlen wegen Verletzung von Pflichten i.S. von § 15 Abs. 2 WAG in Anwendung von § 97 Abs. 1 lit. c WAG jeweils zu einer Busse sowie zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt. Als Bewilligungsinhaberin hatte sie ihren Betrieb nicht persönlich geführt und dadurch eine ihr auferlegte Pflicht verletzt. Sowohl im Vorverfahren vor der Staatsanwaltschaft wie auch im Verfahren vor der ersten Instanz verweigerte die Beschuldigte konstant ihre Aussagen. Da die sich in den Akten befindlichen Einvernahmen grösstenteils unverwertbar waren, beantragte die Verteidigung unter Verweis auf die Aussageverweigerung der Beschuldigten einen vollumfänglichen Freispruch.
Aus den Erwägungen:
2.1. (…) Anlässlich der am 25. Januar 2019 (AS 089 ff.), der am 22. März 2019 (AS 032 ff.) und der an der Hauptverhandlung vom 27. Januar 2021 durchgeführten Einvernahmen der Beschuldigten hat diese jeweils vollumfänglich die Aussage verweigert. Zu den vorgenannten objektiven Beweismitteln liegen damit keine konkreten Aussagen vor, welche in die Beweiswürdigung mit einbezogen werden müssten. Diese Aussageverweigerung ist das gute Recht der Beschuldigten, da diese als Angeklagte sich grundsätzlich nicht selbst belasten muss und nicht zur Mitwirkung bei ihrer Überführung verpflichtet ist. Gleichwohl ist das Schweigen der Beschuldigten in der Beweiswürdigung als Indiz für die Annahme der Täterschaft mit zu berücksichtigen. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die hier analog anzuwendende reichhaltige Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Frage der Halterhaftung im Strassenverkehr verwiesen werden (Urteile des Bundegserichts 6B_812/2011 vom 19.4.2012, E. 1.; 6B_628/2010 vom 7.10.2010, E. 2.3). Bestehen bei objektiver Betrachtung keine vernünftigen Zweifel an der Täterschaft, so ist das Gericht nicht gehindert, eine Täterschaft anzunehmen, auch wenn sich ein Betroffener auf das Aussageverweigerungsrecht beruft. Schweigen schliesst die Annahme der Täterschaft demnach nicht aus, wenn diese unzweifelhaft ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_439/2010 vom 29.6.2010, E. 5.1; 6B_571/2009 vom 28.12.2009, E. 3.1.). Wird das Schweigen eines Beschuldigten in der Beweiswürdigung unter den konkreten Umständen als belastendes Element berücksichtigt, so erfolgt daraus keine Verletzung der Unschuldsvermutung (so ausdrücklich im Urteil des Bundesgerichts 6B_439/2010 vom 29.6.2010, E. 3. und 5.1.).
2.2. Hinzu tritt: Werden einem Betroffenen bestimmte Bewilligungen nur unter gewissen Voraussetzungen erteilt, so ergeben sich für deren Anspruchsberechtigung gewisse Obliegenheiten. Ein Führerausweis bspw. wird nur unter der Bedingung gesetzeskonformen Verhaltens ausgestellt. Neben den Verhaltenspflichten treffen den Bewerber dabei vielfältige Auskunftspflichten gegenüber den Behörden. Weigert er sich, kann er dazu nicht gezwungen werden. Er muss aber trotzdem die Konsequenzen tragen. Die Behörden haben den Sachverhalt abzuklären und gesetzmässig in einem fairen Verfahren zu entscheiden. Verzichtet der Betroffene auf jegliche Mitwirkung, vergibt er sich der Möglichkeit, auf sein Verfahren einzuwirken und seine Interessen aktiv wahrzunehmen. Das kann aber die Behörden nicht an ihrer gesetzlichen Aufgabe hindern. Zu prüfen ist dann insoweit nur noch, ob die Behörden wirksame Verteidigungsmöglichkeiten gewährt und das Beweismaterial gesetzmässig verwendet haben (s. dazu detailliert Urteil des Bundesgerichts 6B_571/2009 vom 28.12.2009, E. 3.2. sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_439/2010 vom 29.6.2010, E. 5.6.).
2.3. Aus der Akzeptanz der gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Wirtepatents i.S.d. WAG und der daraus fliessenden Verantwortlichkeiten (insbesondere § 15 WAG) ergibt sich für die Beschuldigte, dass die für die Erteilung des Patents zuständigen Behörden die Einhaltung der genannten Voraussetzungen kontrollieren und die erteilte Bewilligung bei Bedarf widerrufen. Vorliegend haben die Strafverfolgungsbehörden sowie das Amt für Wirtschaft und Arbeit den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und gesetzmässig in einem fairen Verfahren entschieden. Es wurden wirksame Verteidigungsmöglichkeiten gewährt und das Beweismaterial wurde gesetzmässig verwendet. Macht die Beschuldigte keine Angaben zu dem von ihr benutzten Patent, so ist dies ihr gutes Recht, sie hat daraus jedoch auch die Konsequenzen zu tragen. In den Akten sind zahlreiche objektive Belege vorhanden, wonach im zu beurteilenden Tatzeitraum sich eben gerade nicht die Beschuldigte, sondern ihr Ehemann um die Belange der Gaststätte G.___ gekümmert hat. Es ist damit eine Situation geschaffen worden, welche eigentlich einer Erklärung der Beschuldigten bedurft hätte. Dem ist sie nicht nachgekommen. Das Schweigen der Beschuldigten ist damit als belastendes Element in die Beweiswürdigung mit einzubeziehen.
Obergericht, Strafkammer, Urteil vom 12. Mai 2022 (STBER.2021.60)
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