Geschäftsnummer: STBER.2020.56
Instanz: Strafkammer
Entscheiddatum: 19.08.2021
FindInfo-Nummer: O_ST.2022.15
Titel: Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Widerhandlung gegen das Waffengesetz
Resümee:
Art. 19 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. Es liegt ein schwerer Fall des unbefugten Besitzes von Betäubungsmitteln vor, wenn der Beschuldigte eine qualifizierte Drogenmenge besitzt und bereits Anstalten zum Verkauf getroffen hat.
SOG 2021 Nr. 6
***Art. 19 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.***Es liegt ein schwerer Fall des unbefugten Besitzes von Betäubungsmitteln vor, wenn der Beschuldigte eine qualifizierte Drogenmenge besitzt und bereits Anstalten zum Verkauf getroffen hat.
Sachverhalt:
Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz u.a. wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121) schuldig gesprochen. Dagegen erhob er Berufung und verlangte einen vollumfänglichen Freispruch, eventualiter die Einstellung des Verfahrens. Das Obergericht bestätigt den Schuldspruch wegen Verbrechens gegen das BetmG.
Aus den Erwägungen:
6.1.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG wird mit Freiheitstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt. Art. 19 Abs. 1 BetmG untersagt alle Handlungen, die dazu führen, dass Drogen in den Umlauf geraten oder allfälligen Konsumenten zugänglich gemacht werden. Ein schwerer Fall nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG liegt vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. In diesem Fall wird er mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, mit dieser kann eine Geldstrafe verbunden werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt der Grenzwert für die Annahme eines schweren Falls gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG bei 12 Gramm reinem Heroin (Urteil des Bundesgerichts 6B_294/2010 E. 3.3.2).
6.1.2 Der Beschuldigte war unbestrittenermassen im Besitz einer qualifizierten Heroinmenge. Die Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG ist als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet (BGE 118 IV 200 E. 3). Ob beim Besitz im Hinblick auf die Gefährdung einer Vielzahl von Menschen nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG eine anschliessende Weitergabehandlung gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b oder lit. c BetmG erforderlich ist oder die abstrakte Gesundheitsgefährdung bereits beim Besitz von Betäubungsmitteln besteht, hat das Bundesgericht in zwei neuen Entscheiden offengelassen, weil in diesen Fällen der Täter bereits Anstalten zur Veräusserung getroffen bzw. Veräusserungshandlungen vorgenommen hatte und der qualifizierte Tatbestand deshalb erfüllt war (Urteile des Bundesgerichts 6B_932/2018 E. 1.2.4; 6B_1440/2019 E. 2.3.1).
6.1.3 Gustav Hug-Beeli (Kommentar Betäubungsmittelgesetz, Basel 2015, Art. 19 BetmG N 858) führt aus, dass es für die Subsumtion unter Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG nicht auf die Gesamtmenge der erworbenen Betäubungsmittel ankomme, sondern bloss auf denjenigen Anteil, der für die Weitergabe bestimmt war. Bei unterschiedlichen Verwendungszwecken, Weiterverkauf und Eigenkonsum, müsse die Gesamtmenge entsprechend aufgeteilt werden. An anderer Stelle wird festgehalten, dass durch den Erwerb und Besitz von Betäubungsmitteln eine abstrakte Gesundheitsgefährdung anderer Personen bestehe, weil dadurch eine Weitergabemöglichkeit geschaffen würde. Dies sei nur dann zu verneinen, wenn rechtsgenügend erstellt sei, dass der Erwerb und Besitz der Betäubungsmittel zum Eigenkonsum bestimmt sei (a.a.O., Art. 19 BetmG N 1026).
6.1.4 Im vorliegenden Fall führte das Beweisergebnis zum Schluss, dass der Beschuldigte den einen Teil des Heroingemischs verkauft hätte, wenn dieses nicht sichergestellt worden wäre. Er hatte hierzu bereits Anstalten getroffen, indem er Minigrips gekauft und sich eine Miniwaage organisiert hatte. In welchem Umfang der Beschuldigte das Heroingemisch konsumiert und verkauft hätte, wenn dieses nicht sichergestellt worden wäre, kann nicht geklärt werden. Entscheidend ist aber, dass der Beschuldigte bereit war, einen Teil des Heroins an Dritte abzugeben und er hierzu bereits Anstalten getroffen hatte. Damit liegt der gleiche Sachverhalt vor, wie er vom Bundesgericht im Entscheid 6B_932/2018 beurteilt worden war. Das Bundesgericht bestätigte bei dieser Ausgangslage den Besitz einer qualifizierten Kokainmenge als schweren Fall i.S. von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG i.V. mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.
Dieser Rechtsprechung ist zu folgen. Eine Aufteilung der Drogenmenge nach dem geplanten Verwendungszweck, wie sie von Hug-Beeli im erwähnten Kommentar Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 BetmG N 858) vorgeschlagen wird (vgl. Ziff. 6.1.3 hiervor), erscheint konstruiert und eine solche kann auch gar nicht verlässlich vorgenommen werden. Hug-Beeli widerspricht den entsprechenden Ausführungen zudem an anderer Stelle, wenn er ausführt, dass eine abstrakte Gesundheitsgefährdung (bzw. ein schwerer Fall bei einer entsprechenden Menge) beim Besitz von Drogen nur dann verneint werden könne, wenn der Erwerb und Besitz der Drogen zum Eigenkonsum bestimmt sei; eine Aufteilung der Menge nach der Absicht des Erwerbers wird an dieser Stelle nicht erwähnt (a.a.O., Art. 19 BetmG N 1026).
6.1.5 Der Beschuldigte ist deshalb gestützt auf Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG i.V. mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG wegen Besitzes einer qualifizierten Menge reinen Heroins schuldig zu sprechen.
Obergericht, Strafkammer, Urteil vom 19. August 2021 (STBER.2020.56)
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