Minor theft despite combined damage exceeding CHF 300

STBER.2019.13Übriges Gericht25.04.2019Other

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Criminal Chamber of the Obergericht held that a theft of goods worth about CHF 60 can still be treated as minor theft under Art. 172ter StGB even if the offender previously caused around CHF 3,000 damage to gain access to the goods. The court treated the theft and the damage as separate acts in real concurrence and refused to aggregate the two amounts for the qualification threshold. The excerpt notes that housebreaking and property damage were otherwise undisputed.

Omnilex-Regeste

Art. 172ter StGB; qualification of minor theft; no aggregation of stolen value and separately caused damage. For the assessment whether a theft concerns only a small patrimonial value, the value of the stolen goods is to be examined independently from damage caused by a distinct preparatory or concurrent act. Where theft and property damage constitute real concurrence, the amounts are not to be added together merely because the damage was inflicted to facilitate the theft. The statutory wording does not compel aggregation; a minor theft may therefore be affirmed even if the overall economic impact of the incident exceeds CHF 300 (consid. II.3).

Gesamter Gesetzestext

Geschäftsnummer:** STBER.2019.13**
Instanz:Strafkammer
Entscheiddatum:26.04.2019
FindInfo-Nummer:O_ST.2019.59
Titel:** mehrf. Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes und mehrf. Fahren ohne gültigen Fahrausweis**
Resümee:** Art. 172ter StGB: Es kann ein Schuldspruch wegen geringfügigen Diebstahls ergehen, wenn das Deliktsgut zusammen mit dem zwecks Begehung des Delikts vorgängig angerichteten Schaden den Betrag von CHF 300.00 übersteigt.**
SOG 2019 Nr. 7 ** Art. 172ter StGB:** Es kann ein Schuldspruch wegen geringfügigen Diebstahls ergehen, wenn das Deliktsgut zusammen mit dem zwecks Begehung des Delikts vorgängig angerichteten Schaden den Betrag von CHF 300.00 übersteigt. * Sachverhalt:* Im vorliegenden Fall stellte sich die Frage, ob bei einem Diebstahl von Gütern im Wert von rund CHF 60.00 und einer vorausgehenden Sachbeschädigung von CHF 3'000.00 zur Erlangung dieser Güter beide Beträge berücksichtigt werden müssen, um zu beurteilen, ob ein Diebstahl oder ein geringfügiger Diebstahl vorliegt. * Aus den Erwägungen:* II. 3. Unbestritten ist grundsätzlich, dass die Straftatbestände des Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung erfüllt sind (…). In Bezug auf den Diebstahl ist zu prüfen, ob ein geringfügiger Diebstahl im Sinne von Art. 172ter StGB vorliegt. Gemäss Art. 172ter STGB wird ein Vermögensdelikt auf Antrag mit Busse bestraft, wenn sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden richtet (geringfügiges Vermögensdelikt). Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, hat der Beschuldigte Deliktsgut im Wert von rund CHF 60.00 entwendet und auch sein Wille richtete sich nicht auf einen höheren Deliktswert. Zumindest kann ihm ein solcher Wille nicht nachgewiesen werden, da er nur zwei bis drei Flaschen mit Spirituosen entwendet hat. Damit sind die Voraussetzungen von Art. 172ter StGB grundsätzlich erfüllt. Es stellt sich die Frage, ob ein Schuldspruch wegen geringfügigem Diebstahl ergehen kann, wenn – wie im vorliegenden Fall – das Deliktsgut zusammen mit dem zwecks Begehung des Delikts vorgängig angerichteten Schaden den Betrag von CHF 300.00 übersteigt. Die Frage ist in der Lehre umstritten: Stratenwerth/Jenny/Bommer (BT I § 25 N 10) sprechen sich dafür aus, es müsse «die Gesamtheit der Vermögenswerte oder Schäden einbezogen werden, die der Täter durch das Delikt erlangen oder herbeiführen solle». Ebenso Weissenberger im Basler Kommentar (N 23 zu Art. 172ter). Eine solche Auslegung drängt sich zumindest nach dem Wortlaut des Gesetzes mit dem Wort «oder» nicht auf: im vorliegenden Fall liegt anhand des Deliktsbetrages von weniger als CHF 300.00 beim Diebstahlsdelikt ein geringer Vermögenswert vor, bei der Sachbeschädigung hingegen kein geringer Schaden. Die beiden Delikte basieren auf zwei Handlungen und stehen in echter Konkurrenz (Realkonkurrenz) zueinander (BGE 72 IV 115). Anderer Meinung sind denn auch Donatsch (III 110), Peter Albrecht, (Bemerkungen zum Tatbestand der geringfügigen Vermögensdelikte gemäss Art. 172ter StGB, ZStrR 114/1996 S. 138 ff.) und Trechsel/Crameri (in: Stefan Trechsel / Mark Pieth [Hrsg]: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich 2017, Art. 172ter StGB N 4): letztere argumentieren auch mit der gesetzlichen Formulierung, weshalb die Höhe des Schadens nur auf Tatbestände anzuwenden sei, welche einen Schaden als Erfolg voraussetzen. Dieser Fachmeinung ist im Hinblick auf den Gesetzestext beizupflichten und es ist von einem geringfügigen Diebstahl im Sinne von Art. 172ter StGB auszugehen. Fiolka/Vetterli plädieren in ihrem Beitrag zur Landesverweisung (Die Landesverweisung nach Art. 66a StGB als strafrechtliche Sanktion, in: Plädoyer 5/2016 S. 82) auch dafür, von einer Zusammenzählung von Deliktsbetrag und Schadenssumme abzusehen. Eine gefestigte kantonale Gerichtspraxis zu dieser Frage besteht nicht, auch nicht zur umgekehrten Konstellation mit einem geringfügigen Schaden und einer hohen Diebstahlssumme. In dieser umgekehrten Konstellation ist es immerhin konstante Praxis der kantonalen Anklagebehörde, dass bei einem geringfügigen Schaden beim Einbruchdiebstahl selbst bei einer hohen Beute eine geringfügige Sachbeschädigung gemäss Art. 172ter StGB angeklagt wird. Das Bundesgericht hat die Frage in BGE 123 IV 113 E. 3 f. explizit offen gelassen, ebenso in 6B_341/2009 E. 4.2. * Obergericht, Strafkammer, Entscheid vom 26. April 2019 (STBER.2019.13)*

Schlagwörter

theftminor offenseproperty damagereal concurrencethresholdburglary

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether Art. 172ter StGB allows a conviction for minor theft when the stolen goods are worth less than CHF 300 but the prior damage caused to commit the theft exceeds CHF 300.

Extrahierter Entscheid

Yes. The value of the stolen goods is assessed separately from the damage caused by a distinct act; the sums are not added together for the theft qualification.

Extrahierte Begründung

The theft concerned a low-value take-away of about CHF 60, and no higher intended value was proven. The prior damage was linked to a separate act of property damage. Because theft and damage are in real concurrence, the statutory wording of Art. 172ter StGB does not require aggregation of the stolen value and the caused damage.

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