Appeal withdrawn; no later declaration possible

STBER.2016.70Übriges Gericht19.03.2017Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Solothurn Criminal Chamber dealt with a private appellant's attempt to revive an appeal after her lawyer had already withdrawn it. The court held that a withdrawal of a remedy is final under Art. 386(3) StPO unless it was caused by deception, a crime, or incorrect official information. The appellant failed to establish any such defect; a later change of mind did not help. The appeal was therefore struck from the docket, and the appellant was ordered to pay appellate costs and the respondent's compensation.

Omnilex-Regeste

Art. 386 Abs. 3 StPO; Art. 428 Abs. 1 StPO: Der Verzicht bzw. Rückzug eines Rechtsmittels ist endgültig und kann auch während laufender Rechtsmittelfrist nicht widerrufen werden. Eine nachträgliche Rücknahme kommt nur bei qualifizierten Willensmängeln in Betracht, namentlich bei Täuschung, Straftat oder unrichtiger behördlicher Auskunft. Bloße nachträgliche Meinungsänderung oder ungenügende rechtzeitige Mitteilung an den Vertreter fallen in den Risikobereich der Partei. Wird das Rechtsmittel zurückgezogen, gilt die betreffende Partei als unterliegend und trägt die Kosten sowie die ausgangsgemäße Parteientschädigung des Gegners (consid. 2–4).

Gesamter Gesetzestext

Geschäftsnummer:** STBER.2016.70**
Instanz:Strafkammer
Entscheiddatum:20.03.2017
FindInfo-Nummer:O_ST.2017.22
Titel:** Abschreibung der Berufung zufolge Rückzug - Keine Berufungserklärung mehr möglich nach Rückzug der Berufung**
Resümee:
Obergericht Strafkammer Beschluss vom 20. März 2017 Es wirken mit: Präsident Kamber Oberrichter Kiefer Oberrichter Marti Gerichtsschreiber Haussener In Sachen 1. ** A.___** vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Thomas A. Müller, Privatberufungsklägerin 2. ** Staatsanwaltschaft,** Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn, Anklägerin gegen ** B.___** vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Peter Bont, Beschuldigter betreffend ** Sachbeschädigung, Widerhandlung gegen das Gesetz über das Halten von Hunden (B.___)** ** fahrlässige Körperverletzung, Sachbeschädigung, Widerhandlung gegen das Gesetz über das Halten von Hunden (A.___)** zieht die Strafkammer des Obergerichts in ** Erwägung:** I. 1. Der Amtsgerichtsstatthalter von Olten-Gösgen fällte am 17. August 2016 folgendes Urteil: 1. Der Beschuldigte B.___ hat sich nicht schuldig gemacht und wird freigesprochen von den Vorhalten: - der Sachbeschädigung, - der Widerhandlung gegen das Gesetz über das Halten von Hunden, angeblich begangen am 09.03.2014. 2. Die Beschuldigte A.___ hat sich nicht schuldig gemacht und wird freigesprochen von den Vorhalten: - der fahrlässigen Körperverletzung, - der Sachbeschädigung, - der Widerhandlung gegen das Gesetz über das Halten von Hunden, angeblich begangen am 09.03.2014. 3. Der Privatkläger B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bont, wird zur Geltendmachung seiner Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen. 4. Die Privatklägerin A.___, vertreten durch Rechtsanwalt C.___, wird zur Geltendmachung ihrer Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen. 5. Der Staat Solothurn hat dem Beschuldigten B.___, verteidigt durch Rechtsanwalt Peter Bont, eine Parteientschädigung von Fr. 3‘938.20 (inkl. 8% MwSt und Auslagen) zu bezahlen. 6. Der Staat Solothurn hat der Beschuldigten A.___, verteidigt durch Rechtsanwalt C.___, eine Parteientschädigung von Fr. 4‘678.55 (inkl. 8% MwSt und Auslagen) zu bezahlen. 7. Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates Solothurn. 2. Die Privatklägerin A.___ (im Folgenden Privatberufungsklägerin) liess durch ihren Vertreter Rechtsanwalt C.___ am 29. August 2016 die Berufung gegen das Urteil anmelden. Das begründete Urteil wurde dem Vertreter der Privatberufungsklägerin am 8. Dezember 2016 zugestellt. 3. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2016 teilte der Vertreter der Privatberufungsklägerin, Rechtsanwalt C.___, der Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn Folgendes mit: «Im obgenannten Verfahren habe ich die Berufung angemeldet. Diese wird nun nach Vorliegen der Urteilsbegründung nicht erklärt und damit zurückgezogen. Danke für Ihre Kenntnisnahme.» Mit Schreiben vom 28. Dezember 2016 wandte sich der Vertreter der Privatberufungsklägerin wieder an das Obergericht und teilte mit, er habe den Rückzug der Berufung erklärt. Noch vor Ablauf der Berufungsfrist habe seine Klientin nun mitgeteilt, dass die angemeldete Berufung erklärt werden soll. Dem komme er hiermit nach, was insofern kein Problem darstellen sollte, als wegen der Feiertage beide Erklärungen gleichzeitig vom Obergericht entgegen genommen würden. Innert Frist erkläre er hiermit die Berufung nach Art. 399 StPO. 4. Mit Verfügung vom 10. Januar 2017 stellte der Präsident der Strafkammer des Obergerichts fest, dass gemäss Art. 386 Abs. 3 StPO Verzicht und Rückzug eines Rechtsmittels endgültig seien, es sei denn, die Partei sei durch Täuschung, eine Straftat oder eine unrichtige behördliche Auskunft zu ihrer Erklärung veranlasst worden. Er gab der Privatberufungsklägerin Frist bis 24. Januar 2017, um einen Grund nach Art. 386 Abs. 3 StPO geltend zu machen und zu belegen, ansonsten die Berufung zufolge Rückzugs abgeschrieben werde. 5. Am 20. Januar 2017 teilte Rechtsanwalt C.___ mit, er vertrete die Privatberufungsklägerin nicht mehr. Innert Frist nahm Rechtsanwalt Thomas A. Müller für die Privatberufungsklägerin am 24. Januar 2017 Stellung. Er führte aus, die Privatberufungsklägerin habe mit ihrem damaligen Vertreter am 23. Dezember 2016 ein telefonisches Gespräch geführt. In diesem Gespräch sei es in erster Linie darum gegangen zu entscheiden, ob an der Berufung festgehalten werden soll. Es sei unbestritten, dass seine Klientin ihrem Rechtsvertreter am Ende des Telefongesprächs in emotional stark aufgewühltem Zustand bestätigt habe, mit dem Rückzug der Berufung einverstanden zu sein. Seine Klientin habe sich bei diesem Entscheid allerdings sehr unwohl und von ihrem Rechtsvertreter, der ihr zum Rückzug geraten habe, in die Enge getrieben gefühlt. Noch am gleichen Abend habe seine Klientin versucht, ihren Rechtsvertreter telefonisch zu erreichen, um ihm mitzuteilen, dass sie nun doch an der Berufung festhalten wolle, was ihr leider nicht mehr gelungen sei. Als sie ihn per E-Mail habe erreichen wollen, habe sie aufgrund einer automatischen Mitteilung zur Kenntnis nehmen müssen, dass ihr Rechtsvertreter nach den Feiertagen in die Ferien verreisen werde. In der Folge habe sie ihm schriftlich an seine Privatadresse mitgeteilt, dass sie an der Berufung unbedingt festhalten wolle, wohlwissend, dass die Rückzugserklärung noch nicht verschickt worden sei. Leider habe ihr Rechtsvertreter das Schreiben erst am Abend des 27. Dezember 2016 zur Kenntnis genommen, nachdem er kurz zuvor den Rückzug der Berufung erklärt hatte. Seine Klientin sei daher der Ansicht, bei ihrem ersten Telefongespräch von ihrem Rechtsvertreter nicht korrekt beraten und über die Prozessaussichten getäuscht worden zu sein und sich daher bei ihrem Rückzugsentscheid in einem Willensmangel befunden zu haben. II. 1. Der ehemalige Vertreter der Privatberufungsklägerin hat nach Rücksprache mit ihr die Berufung mit Schreiben vom 27. Dezember 2016 zurückgezogen. Die Privatberufungsklägerin gibt selber an, dass sie am Ende des Telefongesprächs mit ihrem Vertreter am 23. Dezember 2016 mit dem Rückzug der Berufung einverstanden gewesen sei. Einen Tag nach dem erklärten Rückzug, am 28. Dezember 2016, teilte der Vertreter der Privatberufungsklägerin dem Obergericht mit, seine Klientin wolle nun doch die Berufung erklären, dies noch vor Ablauf der Berufungsfrist. 2. Der einmal erklärte Rückzug eines Rechtsmittels oder eines Verzichts ist endgültig, d.h. die betreffende Partei kann nicht mehr (auch nicht während noch laufender Rechtsmittelfrist) darauf zurückkommen (Viktor Lieber in: Andreas Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2014, Art. 386 StPO N 6; Niklaus Schmid: Praxiskommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2013, Art. 386 StPO N 7). Die Berufung der Privatberufungsklägerin gilt somit zufolge des erklärten Rückzuges als zurückgezogen, auch wenn sie durch ihren Vertreter einen Tag später wieder an der Berufung festhalten wollte. Es macht da auch keinen Unterschied, dass beide Schreiben (Rückzug und Berufungserklärung) aufgrund der Feiertage am gleichen Tag vom Gericht visiert wurden. Eine Rücknahme der Verzichts- oder Rückzugserklärung ist lediglich bei den in Art. 386 Abs. 3 StPO aufgezählten qualifizierten Willensmängeln zulässig (Martin Ziegler / Stefan Keller in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2014, Art. 386 StPO N 4). Es braucht eine Täuschung, eine Straftat oder eine unrichtige behördliche Auskunft, die die Partei zu ihrer Rückzugserklärung veranlasst hat (s. Art. 386 Abs. 3 StPO). Vorliegend fallen eine Straftat und eine unrichtige behördliche Auskunft von Vornherein ausser Betracht. Der neue Vertreter der Privatberufungsklägerin versucht eine Täuschung zu konstruieren, indem seine Klientin durch den ehemaligen Vertreter nicht korrekt beraten und über die Prozessaussichten getäuscht worden sei und sich daher bei ihrem Rückzugsentscheid in einem Willensmangel befunden habe. Dieser Versuch ist unbehelflich. Es kann nicht ernsthaft behauptet werden, der Rechtsvertreter habe die Privatberufungsklägerin über die Prozessaussichten getäuscht. So wird denn auch nicht weiter ausgeführt, womit die Privatklägerin von ihrem Vertreter getäuscht worden sein soll. Vielmehr ergibt sich aus den Ausführungen der Privatberufungsklägerin, dass sie sich nach der Zustimmung zum Rückzug ohne neue Erkenntnisse wieder umentschieden hat. Dass es ihr anschliessend nicht mehr gelungen ist, ihren Entscheid dem Rechtsvertreter rechtzeitig mitzuteilen, bevor er den Rückzug dem Gericht mitteilt, fällt in den Risikobereich der Privatberufungsklägerin. Der Vertreter war aufgrund der Zustimmung der Privatberufungsklägerin legitimiert, die Berufung zurückziehen. Ein Willensmangel durch Täuschung, eine Straftat oder eine unrichtige behördliche Auskunft ist nicht auszumachen und der am 27. Dezember 2016 erklärte Rückzug der Berufung ist endgültig (Art. 386 Abs. 3 StPO). Die Berufung der Privatberufungsklägerin ist somit zufolge des am 27. Dezember 2016 erklärten Rückzuges von der Geschäftskontrolle abzuschreiben. 3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens hat somit die Privatberufungsklägerin zu bezahlen, da ihre Berufung als zurückgezogen gilt. Die Staatsgebühr wird auf CHF 250.00 festgelegt, was zusammen mit den Auslagen von CHF 30.00 total CHF 280.00 ergibt. 4. Die Privatberufungsklägerin hat ausgangsgemäss dem Beschuldigten B.___ eine Entschädigung für die Aufwendungen im Berufungsverfahren zu bezahlen (BGE 139 IV 45 E. 1.2; Plädoyer 1/13 S. 64). In der Honorarnote des Vertreters des Beschuldigten vom 9. Februar 2017 wird ein Aufwand von 1.25 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 250.00 plus Mehrwertsteuer geltend gemacht, was noch als angemessen erscheint. Die Entschädigung ist somit auf CHF 337.50 festzulegen. Demnach wird ** beschlossen**: 1. Die von A.___ gegen das Urteil des Amtsgerichtsstatthalters von Olten-Gösgen vom 17. August 2016 erhobene Berufung wird zufolge des mit Schreiben vom 27. Dezember 2016 erklärten Rückzuges als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben. 2. A.___ hat B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bont, eine Entschädigung von CHF 337.50 für das Berufungsverfahren zu bezahlen. 3. Die Prozesskosten mit einer Staatsgebühr von CHF 250.00, total mit Auslagen CHF 280.00, hat A.___ zu bezahlen. ** Rechtsmittel**: Gegen diesen Entscheid kann ** innert 30 Tagen** seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht ** Beschwerde in Strafsachen** eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. ** Im Namen der Strafkammer des Obergerichts** Der Präsident Der Gerichtsschreiber Kamber Haussener

Schlagwörter

withdrawal of appealfinalitywill defectdeceptioncostsparty compensationcriminal appeal

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal could still be declared after an earlier withdrawal

Extrahierter Entscheid

No. Once the appeal was withdrawn, the withdrawal was final and the appellant could not return to the appeal, even though the appeal period had not yet expired.

Extrahierte Begründung

Under Art. 386(3) StPO, waiver and withdrawal of a remedy are final unless caused by deception, a crime, or incorrect official information. None of those qualified defects was shown; the later change of mind was at the appellant's risk.

Kernrechtsfrage

Whether the withdrawal was invalid because of a will defect

Extrahierter Entscheid

No. The alleged incorrect advice by prior counsel did not establish deception within Art. 386(3) StPO.

Extrahierte Begründung

The court found no concrete showing of deception, crime, or incorrect official information. The appellant only regretted a decision already validly authorized by her own consent to withdraw.

Kernrechtsfrage

Costs and compensation of the appeal proceedings

Extrahierter Entscheid

The appellant must bear the appellate costs and pay the respondent compensation.

Extrahierte Begründung

A party who withdraws an appeal is deemed to have lost under Art. 428(1) StPO; therefore costs and respondent compensation follow the outcome.

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