Geschäftsnummer:
STBER.2014.15
Instanz:
Strafkammer
Entscheiddatum:
16.04.2015
FindInfo-Nummer:
O_ST.2015.171
Titel:
mehrfacher Steuerbetrug, ungetreue Geschäftsbesorgung
Resümee:
Art. 386 Abs. 2 lit. a und Art. 391 Abs. 2 StPO. Wird mit der Anschlussberufungserklärung eine Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zuungunsten des Beschuldigten verlangt, dann aber im Parteivortrag vor Berufungsgericht nur noch dessen Bestätigung beantragt, ist von einem impliziten Rückzug der Anschlussberufung auszugehen. Das erstinstanzliche Urteil kann nicht mehr zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden.
Art. 386 Abs. 2 lit. a und Art. 391
Abs. 2 ** StPO**. Wird
mit der Anschlussberufungserklärung eine Abänderung des erstinstanzlichen
Urteils zuungunsten des Beschuldigten verlangt, dann aber im Parteivortrag vor
Berufungsgericht nur noch dessen Bestätigung beantragt, ist von einem
impliziten Rückzug der Anschlussberufung auszugehen. Das erstinstanzliche
Urteil kann nicht mehr zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden.
Sachverhalt:
Der Beschuldigte legte gegen das
erstinstanzliche Urteil Berufung ein. In der Folge erklärte die
Staatsanwaltschaft die Anschlussberufung bezüglich der Strafzumessung und
verlangte eine höhere Strafe. Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte
die Anschlussberufungsklägerin jedoch im Strafpunkt ausdrücklich eine Bestätigung
des erstinstanzlichen Urteils.
Aus den Erwägungen:
- (…) Der Anschlussberufung kommt in
gewissem Sinne der Charakter eines Druckmittels zu, mit dem der Berufungskläger
zum Rückzug seines Rechtsmittels bewegt werden soll, zumal die
Staatsanwaltschaft und teilweise auch die Privatklägerschaft mit der
Anschlussberufung das Verbot der reformatio in peius aufheben können (Urteil
des Bundesgerichts 6B_390/2012 vom 18. Februar 2013 E. 2.3.1). Eine solche
für den Beschuldigten schwer wiegende Folge setzt voraus, dass die
Anschlussberufungsklägerin zumindest eine Abänderung des angefochtenen Urteils
beantragt. Wenn sich aber die Anklägerin – wie im vorliegenden Fall – an der
Hauptverhandlung entgegen der ursprünglichen Erklärung damit begnügt, eine
vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils zu verlangen, vermag
sie nicht das Verschlechterungsverbot zu beseitigen. Ein solcher Antrag ist
vielmehr als impliziter Rückzug der Anschlussberufung zu werten. Demzufolge
verbleibt allein noch die zu Gunsten des Beschuldigten ergriffene Berufung, so
dass gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO das erstinstanzliche Urteil nicht
zu dessen Lasten abgeändert werden darf.
Obergericht Strafkammer, Urteil vom
16. April 2015 (STBER.2014.15)
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