Geschäftsnummer:
STBER.2011.28
Instanz:
Strafkammer
Entscheiddatum:
23.08.2011
FindInfo-Nummer:
O_ST.2011.808
Titel:
Fahrlässige Tötung
Resümee:
Art. 138 Abs. 1 StPO und Art. 135 Abs. 4 StPO. Werden den Privatklägern keine Verfahrenskosten auferlegt, besteht in analoger Anwendung von Art. 135 Abs. 4 StPO ihnen gegenüber weder ein Rückforderungsanspruch des Staates noch ein Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang der Differenz zum vollen Honorar.
SOG 2011 Nr. 16
Art. 135 Abs. 4 StPO, Art. 138 Abs. 1 StPO. Werden den Privatklägern keine Verfahrenskosten auferlegt, besteht
in analoger Anwendung von Art. 135 Abs. 4 StPO ihnen gegenüber weder ein
Rückforderungsanspruch des Staats noch ein Nachzahlungsanspruch des
unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang der Differenz zum vollen Honorar.
Sachverhalt:
Nachdem der Beschuldigte vom Vorhalt der
fahrlässigen Tötung erstinstanzlich freigesprochen wurde, erhoben die
Privatkläger dagegen Berufung. Kurz nach Eingang der Akten beim
Berufungsgericht verjährte der Vorhalt und das Verfahren musste eingestellt
werden. Den Privatklägern wurden keine Verfahrenskosten auferlegt. Es stellte
sich die Frage, ob trotzdem ein Rückforderungsanspruch des Staates für die Entschädigung
ihres unentgeltlichen Rechtsbeistands bestehe und ob in dieser Konstellation
der unentgeltliche Rechtsbeistand die Differenz zum vollen Honorar von den
Privatklägern fordern könne, wenn es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse
erlauben.
Aus den Erwägungen:
- (...) Art. 138 Abs. 1 Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) sieht vor, dass sich die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands sinngemäss nach Art. 135 StPO richtet. Die analoge Anwendung
von Art. 135 Abs. 4 StPO führt dazu, dass der Privatkläger die Kosten des
unentgeltlichen Rechtsbeistands dem Staat nicht zurückbezahlen und auch dem
unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht die Differenz zum vollen Honorar bezahlen
muss, wenn er keine Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 135 Abs. 4 erster
Satzteil StPO).
Da den Privatklägern keine Kosten auferlegt
werden, besteht somit in analoger Anwendung von Art. 135 Abs. 4 StPO ihnen
gegenüber weder ein Rückforderungsanspruch des Staats noch ein
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang der
Differenz zum vollen Honorar. Im Gegensatz zum Urteil des
Amtsgerichtspräsidenten ist damit kein Rückforderungsanspruch des Staats und
kein Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands festzulegen.
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 23.
August 2011 (STBER.2011.28)
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