Scope of appeal and partial finality in criminal appeal

STAPP.2007.23Übriges Gericht31.03.2009Confirmed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Strafkammer held that a prosecutor's appeal against only part of a criminal judgment does not open the entire case for reconsideration in the accused's favor when the accused has neither appealed nor filed a cross-appeal. Under §§ 165 and 173(3) StPO, only the challenged parts remain open; unappealed parts become final by objective partial res judicata. The court therefore rejected the argument that the first-instance judgment could be fully revised in favor of X despite the limited appeal.

Omnilex-Regeste

§§ 165, 173 Abs. 3 StPO; scope of appeal and partial finality. Ein Rechtsmittel des Oberstaatsanwalts gegen bloss einzelne Teile eines Strafurteils eröffnet nicht die umfassende Abänderung des gesamten Urteils zugunsten des Beschuldigten, wenn dieser selbst weder Appellation noch Anschlussappellation erhoben hat. § 165 StPO regelt die Sperre der reformatio in peius und erlaubt eine Abänderung zugunsten des Beschuldigten nur soweit, als der Eintritt der Rechtskraft durch die Appellation tatsächlich gehemmt wurde. Nach § 173 Abs. 3 StPO können selbständige Urteilspunkte angefochten werden; unangefochtene Teile erwachsen in Rechtskraft, vorbehalten die in der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmen. Das Berufungsgericht prüft daher nur die angefochtenen Punkte umfassend.

Gesamter Gesetzestext

Geschäftsnummer:** STAPP.2007.23**
Instanz:Strafkammer
Entscheiddatum:01.04.2009
FindInfo-Nummer:O_ST.2009.765
Titel:** Mehrfache Urkundenfälschung, versuchte Urkundenfälschung**
Resümee:§§ 165 und 173 Abs. 3 StPO. Die Appellation des Oberstaatsanwaltes gegen Teile eines strafrechtlichen Urteils lässt es nicht zu, das Urteil gestützt auf § 165 StPO vollständig zu Gunsten des Beschuldigten abzuändern, wenn dieser selber keine Appellation oder Anschlussappellation erhoben hat. Gemäss § 173 Abs. 3 StPO kann die Appellation auf selbständige Teile des Urteils beschränkt werden. Wird gegen einen Teil eines Urteils nicht appelliert, wird dieser rechtskräftig (vorbehältlich der in SOG 1994 Nr. 29 und SOG 1998 Nr. 24 dargelegten Einschränkungen).
SOG 2009 Nr. 11 §§ 165 und 173 Abs. 3 StPO. Die Appellation des Oberstaatsanwaltes gegen Teile eines strafrechtlichen Urteils lässt es nicht zu, das Urteil gestützt auf § 165 StPO vollständig zu Gunsten des Beschuldigten abzuändern, wenn dieser selber keine Appellation oder Anschlussappellation erhoben hat. Gemäss § 173 Abs. 3 StPO kann die Appellation auf selbständige Teile des Urteils beschränkt werden. Wird gegen einen Teil eines Urteils nicht appelliert, wird dieser rechtskräftig (vorbehältlich der in SOG 1994 Nr. 29 und SOG 1998 Nr. 24 dargelegten Einschränkungen). * Sachverhalt:* Der Amtsgerichtspräsident verurteilte X. wegen mehrfacher Urkundenfälschung und versuchter Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen. Vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs und des Betrugsversuchs sprach er X. frei. Der Oberstaatsanwalt erhob gegen den Freispruch Appellation bei der Strafkammer des Obergerichts. Im Rahmen des Appellationsverfahrens brachte X. vor, die Appellation des Oberstaatsanwaltes erlaube es, das angefochtene Urteil auch dann vollständig zu Gunsten des Beschuldigten abzuändern, wenn dieser keine Appellation oder Anschlussappellation erhoben hat. Die Strafkammer hält in ihrem Urteil fest, dass im Appellationsverfahren nur die angefochtenen Punkte geprüft werden können. * Aus den Erwägungen:* 2. Vorerst ist hier zu der vom Verteidiger von X. vor Obergericht aufgeworfenen Frage Stellung zu nehmen, inwiefern § 165 StPO (Strafprozessordnung, BGS 321.1) die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils nicht eintreten lässt. Es wurde geltend gemacht, die Appellation des Oberstaatsanwaltes erlaube es, das angefochtene Urteil auch dann vollständig zu Gunsten des Beschuldigten abzuändern, wenn dieser keine Appellation oder Anschlussappellation erhoben hat. § 165 StPO für sich allein schliesst das nicht aus. Hingegen besagt § 173 Abs. 3 StPO, dass die Appellation auf selbständige Teile des Urteils beschränkt werden kann. Wird gegen einen Teil eines Urteils nicht appelliert, so wird dieser rechtskräftig, wenn nicht Anschlussappellation erhoben wird. Die Anschlussappellation gemäss § 175 StPO bezweckt, das Verfahren wieder zu öffnen. § 165 StPO beschlägt einerseits das Prinzip der «reformatio in peius»: Legt der Beschuldigte oder Verurteilte allein ein Rechtsmittel ein, kann der angefochtene Entscheid nicht zu seinen Ungunsten aufgehoben oder abgeändert werden. Andererseits ermöglicht er, das Urteil zu Gunsten des Beschuldigten abzuändern, wenn der Oberstaatsanwalt ein Rechtsmittel eingelegt hat. Dies aber nur insoweit, als der Eintritt der Rechtskraft durch die Appellation verhindert wurde. In der vorliegend zu beurteilenden Konstellation betrifft dies die Strafzumessung. Diese ist nicht rechtskräftig geworden. Anders verhält es sich mit den Schuldsprüchen wegen der Urkundendelikte und Widerhandlung gegen das AHV-Gesetz, welche weder vom Oberstaatsanwalt noch von den Beschuldigten angefochten wurden. Es liegt hier objektive Teilrechtskraft vor (Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann: Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel/Genf/München 2005, § 99 N 19). Die dargestellte Betrachtungsweise entspricht der ständig geübten Praxis sowie der Konzeption der Eidgenössischen Strafprozessordnung, wonach das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2). * Obergericht Strafkammer, Urteil vom 1. April 2009 (STAPP.2007.23)*

Schlagwörter

criminal appealpartial finalitycross-appealscope of reviewreformatio in peiusforgery

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the prosecutor's appeal against only part of the judgment allowed the appellate court to modify the entire judgment in favor of the accused despite no cross-appeal.

Extrahierter Entscheid

No. Section 165 StPO does not permit a full reformatio in favor of the accused where the unchallenged parts of the judgment have become final and no appeal or cross-appeal was filed by the accused.

Extrahierte Begründung

Section 165 StPO governs both the prohibition of reformatio in peius and the possibility of modifying a judgment in favor of the accused when the prosecutor appeals. But that power extends only to matters whose finality was suspended by the appeal. Under § 173(3) StPO an appeal may be limited to independent parts of the judgment; unappealed parts become final unless a cross-appeal is filed.

Kernrechtsfrage

Whether unappealed convictions and related findings remained final despite the prosecutor's appeal against the acquittal.

Extrahierter Entscheid

Yes. The convictions for the forgery offenses and the related AHV-law offense were not appealed and therefore had entered into objective partial finality.

Extrahierte Begründung

Only the appealed point remained open. The appellate court could review only the challenged issues, consistent with established practice and the structure of appellate review.

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